Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen
87013-89a, Gemeinde Weer
Eigentumstitel: Vergleich der kk Waldservituten-Ausgleichungs-Kommission
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1849 bis 1958
87013-89a, Gemeinde Weer
Eigentumstitel: Vergleich der kk Waldservituten-Ausgleichungs-Kommission
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1849 bis 1958
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Einlagezahl 87012-53a: Von den 74 Einlagezahlen der neuen Eigentümer sind nur 53 bäuerliche Stammsitzliegenschaften. Die vielzitierten „alten Rechte“ können so nicht das alleinige Motiv des gegenständlichen Überlassungsaktes gewesen sein.
Protokoll Weer 23 Jänner 1914.
Der verbliebene Rest ging an die Agrargemeinschaft Archen- und Stanglwald.
Die Einlagezahl wurde gelöscht.
Protokoll Weer 23 Jänner 1914.
Der verbliebene Rest ging an die Agrargemeinschaft Archen- und Stanglwald.
Die Einlagezahl wurde gelöscht.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen
87013-89, Agrargemeinschaft Hochwald, kein Gemeinde-Anteil vermerkt, Regulierung Hochwald
87012-174, Agrargemeinschaft Archen- und Ganglwald, kein Gemeinde-Anteil vermerkt.
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Die EZ 174 wurde aus der EZ 53 im Eigentum der Gemeinde Weer abgeschrieben.
Regulierung Archen-Ganglwald
87013-89, Agrargemeinschaft Hochwald, kein Gemeinde-Anteil vermerkt, Regulierung Hochwald
87012-174, Agrargemeinschaft Archen- und Ganglwald, kein Gemeinde-Anteil vermerkt.
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Die EZ 174 wurde aus der EZ 53 im Eigentum der Gemeinde Weer abgeschrieben.
Regulierung Archen-Ganglwald
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
In Weer wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum gemäß § 34 erhoben