Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum oder Miteigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 81201-133a : Auf Grund des Protokolles vom 19. Mai 1848 … des Servituten-Regulierungsvergleiches … des Kaufvertrages … und des unvordenklichen, ungestörten Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Gries einverleibt.
Einlagezahl 81201-211a : Auf Grund und unter den Bestimmungen des Vergleiches vom … wird das Eigentumsrecht für a. die Gemeinde Gries zur Hälfte b. die Gemeinde Obernberg zur Hälfte einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1964.
Einlagezahl 81201-133a : Auf Grund des Protokolles vom 19. Mai 1848 … des Servituten-Regulierungsvergleiches … des Kaufvertrages … und des unvordenklichen, ungestörten Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Gries einverleibt.
Einlagezahl 81201-211a : Auf Grund und unter den Bestimmungen des Vergleiches vom … wird das Eigentumsrecht für a. die Gemeinde Gries zur Hälfte b. die Gemeinde Obernberg zur Hälfte einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1964.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Eigentumsübertragungen durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
Eine Einlagezahl aus Gemeindegut wurde von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahl 81201-211 Agrargemeinschaft Niedererberg und Fraderwald (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind im Grundbuch keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Eine Einlagezahl aus Gemeindegut wurde von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahl 81201-211 Agrargemeinschaft Niedererberg und Fraderwald (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind im Grundbuch keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 81201-133
Einlagezahl 81201-133
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 81201-167a , 81201-176a , 81201-177a , 81201-156a , 81201-160a , 81201-161a , 81201-162a , 81201-163a , 81201-164a , 81201-165a , 81201-168a
Eigentumstitel: In 6 Fällen Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Einlagezahlen 81201-167a , 81201-176a , 81201-177a , 81201-156a , 81201-160a , 81201-161a , 81201-162a , 81201-163a , 81201-164a , 81201-165a , 81201-168a
Eigentumstitel: In 6 Fällen Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.