Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85024-7a : Auf Grund unvordenklichen Besitzes und der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Oberdrum einverleibt.
Einlagezahl 85026-34a , 85026-35a: Auf Grund unvordenklichen Besitzes und der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Oberlienz einverleibt.
Einlagezahl 85011-13a : Auf Grund unvordenklichen Besitzes und der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Glanz einverleibt.
Einlagezahl 85106-233a: Auf Grund des Versteigerungsprotokolles vom … wurde das Eigentumsrecht für die Gemeinde Oberdrum einverleibt.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Agrargemeinschaft Oberdrum, EZ 85024-7,
Agrargemeinschaft Oberlienz, EZ 85026-34, 85026-35, Gemeinde Oberlienz zu 37,00 Anteilsrechten,
Agrargemeinschaft Glanz, EZ 85011-13,
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Agrargemeinschaft Oberdrum, EZ 85024-7,
Agrargemeinschaft Oberlienz, EZ 85026-34, 85026-35, Gemeinde Oberlienz zu 37,00 Anteilsrechten,
Agrargemeinschaft Glanz, EZ 85011-13,
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Aus der EZ 35 II KG Oberlienz wurden mit Beschluss Gemeindeausschussvom 06 11 1909, Genehmigung Landesausschuss vom 18 01 1910, die aufgeführten Parzellen abgeschrieben. Der verbliebene Rest wurde 1979 zur Agrargemeinschaft Oberlienz reguliert. Siehe oben.
Oberlienz Anerkennungsurkunde 1910 opt.pdf
Aus der EZ 9 II KG Oberdrum wurden mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 13 11 1909, Genehmigung Landesausschuss vom 18 01 1910, die aufgeführten Parzellen abgeschrieben. Die EZ 9 II existiert nicht mehr. Die Einlagezahl 85024-61a ist Teil dieser Übertragungen.
Oberdrum Anerkennungsurkunde 1910 opt.pdf
Aus der EZ 16 II KG Glanz wurden mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 26 01 1910, Genehmigung Landesausschuss vom 29 07 1910, die aufgeführten Parzellen abgeschrieben. Die EZ 16 II existiert nicht mehr.
Glanz Anerkennungsurkunde 1910 opt.pdf
Insgesamt standen die übertragenen Parzellen im Eigentum der jeweiligen politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an bäuerliche Stammsitzliegenschaften, sondern in deutlichem Maß auch an andere Eigentümer. Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nicht oder nur marginal in den vorliegenden Tabellen enthalten.
Aus der EZ 35 II KG Oberlienz wurden mit Beschluss Gemeindeausschussvom 06 11 1909, Genehmigung Landesausschuss vom 18 01 1910, die aufgeführten Parzellen abgeschrieben. Der verbliebene Rest wurde 1979 zur Agrargemeinschaft Oberlienz reguliert. Siehe oben.
Oberlienz Anerkennungsurkunde 1910 opt.pdf
Aus der EZ 9 II KG Oberdrum wurden mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 13 11 1909, Genehmigung Landesausschuss vom 18 01 1910, die aufgeführten Parzellen abgeschrieben. Die EZ 9 II existiert nicht mehr. Die Einlagezahl 85024-61a ist Teil dieser Übertragungen.
Oberdrum Anerkennungsurkunde 1910 opt.pdf
Aus der EZ 16 II KG Glanz wurden mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 26 01 1910, Genehmigung Landesausschuss vom 29 07 1910, die aufgeführten Parzellen abgeschrieben. Die EZ 16 II existiert nicht mehr.
Glanz Anerkennungsurkunde 1910 opt.pdf
Insgesamt standen die übertragenen Parzellen im Eigentum der jeweiligen politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an bäuerliche Stammsitzliegenschaften, sondern in deutlichem Maß auch an andere Eigentümer. Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nicht oder nur marginal in den vorliegenden Tabellen enthalten.
Abgegebenes Gemeindegut
Die EZ 233 wurde 1940 an die Osttiroler Haflibger Pferdezuch Genossenschaft verkauft, diese wurde 1946 von der Agrarbehörde Villach zur AG Oberhaus Pernaigenalpe reguliert.
Teilwald:
Die Einlagezahl 85026-35 ist Teilwald gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.
Diese Grundbuchkörper wurden im Jahre 1979 reguliert. Es ist erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können.
Diese Grundbuchkörper wurden im Jahre 1979 reguliert. Es ist erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 85024-25a , 85026-56a, 85011-20a, 85011-40a,
Eigentumstitel: Urkunden
Einlagezahlen 85024-25a , 85026-56a, 85011-20a, 85011-40a,
Eigentumstitel: Urkunden