Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 84010-106a: Auf Grund Ersitzung , des Vergleichs-Protokolles vom …, der Kaufverträge vom … wird das Eigentumsrecht für die politische Gemeinde St. Anton einverleibt.
Einlagezahl 84010-107a: Auf Grund der Teilungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die politische Gemeinde St. Anton einverleibt.
Einlagezahl 84010-108a: Auf Grund der Teilungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die politische Gemeinde St. Anton einverleibt.
Einlagezahl 84010-110a: Auf Grund des Überlassungsvertrages vom … und Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Ortschaft St. Anton-Nasserein einverleibt.
Im Miteigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 86020-56a Auf Grund Ersitzung und der Teilungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für a. pol. Gemeinde Pettneu zur Hälfte b. politische Gemeinde St. Anton zur Hälfte einverleibt.
Einlagezahl 84010-150a , 84010-151a , 84010-149a , Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Zweidrittel Gerichtsgemeinden des Gerichtsbezirkes Landeck einverleibt.
Einlagezahl 84010-364a Auf Grund Ersitzung und unverfachter Übereinkunft wird das Eigentumsrecht für a. Österreichischen Bundesschatz b. Zweidrittel Gerichtsgemeinden des Gerichtsbezirkes Landeck c. jeweiliger Eigentümer … etc. einverleibt.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Rechtsveränderungen unter Beibehaltung des Gemeindeeigentums am Gemeindegut wurde mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde die Verfügungsgewalt der Gemeinde nach der Tiroler Gemeindeordnung auf die Verfügungsgewalt einer Agrargemeinschaft gemäß dem TFLG übertragen:
Einlagezahlen 84010-106 , 84010-107 , 84010-108 , 84010-110 , 86020-56 , Gemeinde St. Anton „b 474/1977 1695/1977 bei den im Eigentum der Gemeinde St. Anton stehenden Grundstücke handelt es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke, welche den jeweiligen Eigentümern nachstehender Stammsitzliegenschaften zu nachfolgenden Anteilsrechten zustehen:“
Einlagezahlen 84010-106 , 84010-107 , 84010-108 , 84010-110 , 86020-56 , Gemeinde St. Anton „b 474/1977 1695/1977 bei den im Eigentum der Gemeinde St. Anton stehenden Grundstücke handelt es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke, welche den jeweiligen Eigentümern nachstehender Stammsitzliegenschaften zu nachfolgenden Anteilsrechten zustehen:“
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Miteigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 84010-150 , 84010-151 , 84010-149 , 84010-364 , Zweidrittelgericht Landeck (bestehend aus der ehemaligen politischen Gemeinde Perfuchs - nun Teil der politischen Gemeinde Landeck - u. den politischen Gemeinden Stanz, Grins, Pians, Strengen, Flirsch, Pettneu u. Nasserein)
Einlagezahlen 84010-150 , 84010-151 , 84010-149 , 84010-364 , Zweidrittelgericht Landeck (bestehend aus der ehemaligen politischen Gemeinde Perfuchs - nun Teil der politischen Gemeinde Landeck - u. den politischen Gemeinden Stanz, Grins, Pians, Strengen, Flirsch, Pettneu u. Nasserein)
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 84010-167a
Eigentumstitel: Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Einlagezahlen 84010-167a
Eigentumstitel: Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Allgemeines:
Mit den Regulierungen fand zuerst auch die Übertragung des Eigentums statt, Tbz 474/ 8. März 1977. Diese Eintragung bzw. das Eigentumsrecht für die Agargemeinschaft St. Anton wurde mit Tbz. 1695/31. August 1977 wieder gelöscht. Das Eigentum verblieb bei der Gemeinde.
Die Ersteintragung zu EZ 84010-167a war missverständlich, erst durch die Nachtragserhebungen entsprach sie den Bestimmungen des § 34 Abs. 4 der Grundbuchanlegungsverordnung.
Die Eintragungen zu EZ 84010-173a, 84010-174a sind missverständlich, da zur Interessentschaft Verwall -Tanun keine berechtigten Stammsitzliegenschaften angegeben sind. Amtsbestätigung Verwall-Tanun
Die Ersteintragung zu EZ 84010-167a war missverständlich, erst durch die Nachtragserhebungen entsprach sie den Bestimmungen des § 34 Abs. 4 der Grundbuchanlegungsverordnung.
Die Eintragungen zu EZ 84010-173a, 84010-174a sind missverständlich, da zur Interessentschaft Verwall -Tanun keine berechtigten Stammsitzliegenschaften angegeben sind. Amtsbestätigung Verwall-Tanun