Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 81013-72a : Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle vom 21. Juni … und des Vergleichsprotokolles der kk Waldservituten-Ausgleichungs-Kommission vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Rinn einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von bis 1929
Einlagezahl 81013-72a : Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle vom 21. Juni … und des Vergleichsprotokolles der kk Waldservituten-Ausgleichungs-Kommission vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Rinn einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von bis 1929
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Eigentumsübertragungen durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
Eine Einlagezahl aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Die Einlagezahl 81013-120 bzw. 81013-120a wurde mit dem Generalakt von 1929 aus der Einlagezahl 81013-72a abgeschrieben und der Agrargemeinschaft Rinn (Gemeindegutsagrargemeinschaft) zugeschrieben.
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier ist kein Anteil der Gemeinde ersichtlich.
Eine Einlagezahl aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Die Einlagezahl 81013-120 bzw. 81013-120a wurde mit dem Generalakt von 1929 aus der Einlagezahl 81013-72a abgeschrieben und der Agrargemeinschaft Rinn (Gemeindegutsagrargemeinschaft) zugeschrieben.
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier ist kein Anteil der Gemeinde ersichtlich.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 81013-72
Einlagezahlen 81013-72
Teilwald:
Die Einlagezahl 81013-72 ist Teilwald gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.
Es ist erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen könnten.
Es ist erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen könnten.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Es wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum erhoben.
Allgemeines:
Mit dem Generalakt von 1929 wurde die agrarische Gemeinschaft Rinnerwald begründet, eine Eigentumsgemeinschaft gemäß § 34 Abs.6, bestehend aus
I. der Gemeinde Rinn,
II. den jeweiligen Eigentümern der nachstehenden Höfe ...
II. den jeweiligen Eigentümern der nachstehenden Höfe ...
Mit Tbz. 737/1966 wurde das Eigentum an die Agrargemeinschaft Rinn (Gemeindegutsagrargemeinschaft) übertragen. Es ist kein Gemeindeanteil vermerkt.