Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 81105-39a : Auf Grund des Waldservitutenvergleiches vom 16. Mätz 1848 … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Birgitz einverleibt.
Einlagezahl 81105-41a : Auf Grund des Waldservitutenvergleiches vom 16. Mätz 1848 … und der Forsteigenthumspurifaktionsurkunde … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Birgitz einverleibt.
Einlagezahl 81105-42a : Auf Grund des Waldservitutenvergleiches vom 16. Mätz 1848 … und der Forsteigenthumspurifaktionsurkunde … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Birgitz einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1967.
Einlagezahl 81105-39a : Auf Grund des Waldservitutenvergleiches vom 16. Mätz 1848 … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Birgitz einverleibt.
Einlagezahl 81105-41a : Auf Grund des Waldservitutenvergleiches vom 16. Mätz 1848 … und der Forsteigenthumspurifaktionsurkunde … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Birgitz einverleibt.
Einlagezahl 81105-42a : Auf Grund des Waldservitutenvergleiches vom 16. Mätz 1848 … und der Forsteigenthumspurifaktionsurkunde … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Birgitz einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1967.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Eigentumsübertragungen durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
2 Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 81105-39, 81105-41 Agrargemeinschaft Birgitz
Regulierungsbescheid 1967
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Ein Gemeindeanteil ist eingetragen, aber wie die übrigen Anteile in der Höhe nicht ersichtlich.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 81105-39, 81105-41 Agrargemeinschaft Birgitz
Regulierungsbescheid 1967
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Ein Gemeindeanteil ist eingetragen, aber wie die übrigen Anteile in der Höhe nicht ersichtlich.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 81105-42
Einlagezahlen 81105-42
Teilwald:
Die Einlagezahlen 81105-39, 81105-41 sind Teilwälder gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2. Diese Einlagezahlen wurden im Jahre 1967 reguliert. Es ist jedoch erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahl 81105-143a
Es wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum reguliert.
Einlagezahl 81105-143a
Es wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum reguliert.