Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen
81101-80a, Gemeinde Amras-Pradl
81111-788a, Gemeinde Hötting
81134-42a, Gemeinde Vill
81116-47a, Gemeinde Vill
81112-215a, Gemeinde Igls
Eigentumstitel:
Ersitzung, Ablösevergleich, Forsteigentumspurifikation
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1937
Einlagezahlen
81101-80a, Gemeinde Amras-Pradl
81111-788a, Gemeinde Hötting
81134-42a, Gemeinde Vill
81116-47a, Gemeinde Vill
81112-215a, Gemeinde Igls
Eigentumstitel:
Ersitzung, Ablösevergleich, Forsteigentumspurifikation
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1937
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mit Regulierungsbescheiden der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
81101-80, Agrargemeinschaft Amraser Hochwald (Gemeindegutsagrargemeinschaft), b Stadt Innsbruck zu 133/1240 Anteilsrechten,
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen
81111-788, Agrargemeinschaft Hötting, kein Gemeinde-Anteil vermerkt
81134-42, 81134-10, Agrargemeinschaft-Gemeinschaftswald Vill, kein Gemeinde-Anteil vermerkt
81112-215, Agrargemeinschaft Waldinteressentschaft Igls, kein Gemeinde-Anteil, vermerkt,
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Die Gemeinde Vill hat Gemeindegut, 81134-10a, durch Kaufvertrag erworben und dieses wurde durch Regulierungsbescheid entschädigungslos in das Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen.
81101-80, Agrargemeinschaft Amraser Hochwald (Gemeindegutsagrargemeinschaft), b Stadt Innsbruck zu 133/1240 Anteilsrechten,
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen
81111-788, Agrargemeinschaft Hötting, kein Gemeinde-Anteil vermerkt
81134-42, 81134-10, Agrargemeinschaft-Gemeinschaftswald Vill, kein Gemeinde-Anteil vermerkt
81112-215, Agrargemeinschaft Waldinteressentschaft Igls, kein Gemeinde-Anteil, vermerkt,
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Die Gemeinde Vill hat Gemeindegut, 81134-10a, durch Kaufvertrag erworben und dieses wurde durch Regulierungsbescheid entschädigungslos in das Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen
81102-198, 81103-199a, 81103-62a, 81103-192a, 81103-193a, 81103-414a, 81111-778a, 81111-787a, 81111-789a, 81111-790a, 81111-796a, 81111-1014a, 81121-137a, 81121-138a, 81134-121a,
Für 81103-192 wurde ein Regulierungsverfahren eingeleitet: „24 a 1636/1998 Einleitung des Regulierungsverfahrens (IIIb1-1027 R/75)“. Wie man an der Hauptbuch-Kopie der Einlagezahl 81103-192a ersehen kann, ist diese ebenfalls durch Kauf erworben worden.
Einlagezahlen
81102-198, 81103-199a, 81103-62a, 81103-192a, 81103-193a, 81103-414a, 81111-778a, 81111-787a, 81111-789a, 81111-790a, 81111-796a, 81111-1014a, 81121-137a, 81121-138a, 81134-121a,
Für 81103-192 wurde ein Regulierungsverfahren eingeleitet: „24 a 1636/1998 Einleitung des Regulierungsverfahrens (IIIb1-1027 R/75)“. Wie man an der Hauptbuch-Kopie der Einlagezahl 81103-192a ersehen kann, ist diese ebenfalls durch Kauf erworben worden.
Teilwald:
Die Einlagezahl 81111-789 ist Teilwald gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.
Es ist erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können.
Es ist erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen
81125-402a, 81134-58a, 81136-646a, 81114-1014a
Eigentumstitel:
Forsteigentumspurifikation
Einlagezahlen
81125-402a, 81134-58a, 81136-646a, 81114-1014a
Eigentumstitel:
Forsteigentumspurifikation
Allgemeines:
Die Eintragungen zur Einlagezahl 81112-215a entspechen nicht der Grundbuchanlegungsverordnung. Es gibt weder in der Vollzugsvorschrift, noch in den dabei anzuwendenden Gesetzen die Begriffe Obereigenthumsrecht bzw. Nutzungeigenthumsrecht. Bäuerliche Miteigentumsgemeinschaften sind in § 34 Abs. 4 der Vollzugsvorschrift ausreichend definiert, wie sie z.B. auch in der Einlagezahl 81136-646a regelgerecht zur Anwendung gekommen sind. Die Einlagezahl 81112-215a ist die einzige aller untersuchten Einheiten in Tirol, wo nach Vollzugsvorschrift völlig undefinierte Rechtsbegriffe als Einverleibungsgründe angegeben sind.