Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen
86028-38a, Gemeinde Pinswang
86037-33a, Gemeinde Pinswang
Eigentumstitel:
Waldzuweisungsprotokoll
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1956
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahlen:
86028-22a, Fraktion Oberpinswang der Gemeinde Gemeinde Pinswang
86028-44a, Fraktion Oberpinswang der Gemeinde Gemeinde Pinswang
86037-51a, Fraktion Unterpinswang der Gemeinde Gemeinde Pinswang
Eigentumstitel:
Ersitzung, Kaufvertrag
Einlagezahlen
86028-38a, Gemeinde Pinswang
86037-33a, Gemeinde Pinswang
Eigentumstitel:
Waldzuweisungsprotokoll
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1956
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahlen:
86028-22a, Fraktion Oberpinswang der Gemeinde Gemeinde Pinswang
86028-44a, Fraktion Oberpinswang der Gemeinde Gemeinde Pinswang
86037-51a, Fraktion Unterpinswang der Gemeinde Gemeinde Pinswang
Eigentumstitel:
Ersitzung, Kaufvertrag
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahl des regulierten Gemeindegutes mit den Gemeinde-Anteilen:
86028-38 , Agrargemeinschaft Oberpinswang, d 886/2012 GEMEINDEGUT - AGRARGEMEINSCHAFT, kein Gemeinde-Anteil vermerkt,
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahl 86037-33, Agrargemeinschaft Unterpinswang, kein Gemeinde-Anteil vermerkt,
Einlagezahl des regulierten Gemeindegutes mit den Gemeinde-Anteilen:
86028-38 , Agrargemeinschaft Oberpinswang, d 886/2012 GEMEINDEGUT - AGRARGEMEINSCHAFT, kein Gemeinde-Anteil vermerkt,
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahl 86037-33, Agrargemeinschaft Unterpinswang, kein Gemeinde-Anteil vermerkt,
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
In Pinswang wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum gemäß § 34 erhoben