Übersicht Bezirk Innsbruck Land

Graphik Flächenverteilung:

Die Übertragung von Gemeindegut bzw. bäuerlichem Gemeinschaftseigentum an Agrargemeinschaften wird anhand der historischen und aktuellen Grundbuchdaten aufgezeigt und verglichen.

Dokumentation:

Die einvernehmlichen Übertragungen von Gemeindegut an Einzeleigentümer als erster Schritt unmittelbar nach der Grundbuchanlegung werden anhand einzelner Dokumente dargestellt.

Grundbuchanlegung:

Durch das Vorliegen von sehr vollständigen historischen Daten kann die Arbeit der Grundbuchanlegungskommissionen eingehend beleuchtet werden.
 

Übertragungen:


Man kann zwei gänzlich unterschiedliche Vorgangsweisen erkennen:

Einvernehmliche Eigentumsübertragung gemäß der Novelle zur TGO LGBl. Nr. 65 aus dem Jahre 1910:

Diese Novelle ist als unmittelbare Folge der im Gründungsprogramm des Tiroler Bauernbundes von 1904 erhobenen Forderung nach Übertragung der Teilwälder an die Nutzungsberechtigten zu sehen. Nach § 37 der Grundbuchanlegungsverordnung konnten Teilwälder nur im Eigentum einer Gemeinde oder eines Gemeindeteiles stehen.
Diese Norm negierend sollte über Antrag und auf Grund eines Beschlusses des Gemeindeausschusses (heute Gemeinderat), nach Genehmigung durch den Landesausschuss (heute Landesregierung) das Teilwald-Eigentum von der Gemeinde an die einzelnen Nutzungsberechtigten übertragen werden. Dabei wurde das Gemeindegut nicht nur in das Eigentum von nutzungsberechtigten Stammliegenschaften, sondern in hoher Zahl auch nichtbäuerlichen Liegenschaften einverleibt. Die Übertragungen wurden mit Anerkennungs- und Überlassungsurkunden dokumentiert.
Ein regionaler Schwerpunkt liegt in der Inntal-Furche.
 

Dokumente:

Gemeinde Wattens
Teilungsurkunde Vögelsberg , 1913 wurde in Wattens das Eigentum an Teilwaldparzellen der Einlagezahl 81018-9a  KG Vögelsberg den Nutzungsberechtigten überlassen.
Gemeinde Wattenberg:
Überlassungsvertrag Wattenberg, genehmigt bereits 1911, durchgeführt 1929

Die Flächensummen der einvernehmlichen Übertragungen sind in diesem Rahmen nicht quantifizierbar. Tirol weit betrachtet muss man von einer Fläche gegen etwa 100 000 ha, das sind 1.000 km2 ausgehen.
 

Übertragungen durch Bescheid der Agrarbehörde unter Berufung auf Bestimmungen des TFLG:

Die Agrarbehörde hat auch in späterer Folge noch in geringerem Ausmaß mit den diversen Einzelteilungsplänen aus Gemeindegut jeweils Alleineigentum von Einzelnen bzw. Miteigentumsgemeinschaften von mehreren nutzungsberechtigten Stammliegenschaften gebildet.

Beispiele:
Gemeinde Tulfes Teilwälderaufteilung Tulfes , im Jahr 1935, nach einem Gemeinderatsbeschluss 1927, wurden aus der im Eigentum der Gemeinde stehenden Einlagezahl  81016-109a  Teilwälder an 39 Stammsitzliegenschaften abgeschrieben. 
Gemeinde Wattens:
Einzelteilungsplan Teilwald-Wattens,  durch die Einzelteilung im Jahr 1974 wurden 227 Teilwaldparzellen aus den im Eigentum der Gemeinde Wattens stehenden Einlagezahlen 81018-10a,  81019-71a, ins Eigentum einzelner Stammsitzliegenschaften bzw. auch von Privaten abgeschrieben. Fünf Einheiten bäuerlichen Miteigentums – die EZ 198, 200, 203, 217, 218 - sind dabei ebenfalls gebildet worden. Die verbliebenen Teile stehen im Eigentum der Gemeinde Wattens.

Es wurde jedoch in allen Fällen Gemeindegut zu Privateigentum. Dies scheint  aus Erfassungsgründen nicht in den Vergleichsstatistiken auf.
 

Die systematische, großflächige Übertragung von Gemeindegut in das Eigentum von eigens dazu gegründeten Agrargemeinschaften begann mit den Regulierungen in den Jahren 1941 bis 1946 in Osttirol und wurde ab 1948 in noch höherem Ausmaß im gesamten Land fortgesetzt.
 

Das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinden wurde von der Agrarbehörde durch Regulierungsverfahren gemäß TFLG in das Eigentum von Agrargemeinschaften übertragen. Die nutzungsberechtigten Stammliegenschaften sollten so im Wege von Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft mittelbar Eigentum am übertragenen Gemeindegut erlangen.

 

Beispiel:
Gemeinde Axams Gemeindewald Regulierung  
Gemeinde Aldrans Hauptteilung
 

Das ist ein klarer „Qualitäts“-Unterschied, der durch nicht gesetzlich gedeckte Ausnützung von Befugnissen der Agrarbehörde in Bezug auf das regulierte Gemeindegut in Agrargemeinschaften gekennzeichnet ist und damit auch einen klaren Wechsel der dahinterstehenden politischen Intention ausdrückt.
Diese politische Intention ist auch darin zu erkennen, dass im Bezirk Innsbruck Land neben der Regulierung von Gemeindegründen mit gesetzwidrigen Eigentumsübertragungen an neu eingerichtete Agrargemeinschaften, seit den 60er Jahren auch rund 71% des ursprünglichen bäuerlichen Gemeinschaftsgutes in Agrargemeinschaften übergeführt wurden.

Die politische Intention ist auch gekennzeichnet durch die fehlende Gewaltentrennung in den Agrarverfahren dieser Zeit.  Der politisch verantwortliche Landesrat war auch gleichzeitig der Vorsitzende des Landesagrarsenates. Z.B. im Verfahren LAS Tulfes 1950.

Wesentlich für die gesamte weitere Entwicklung zum Gemeindegut in Tirol waren in der Gemeinde Mieders der Bescheid 2006 der Agrarbehörde, das Erkenntnis des LAS 2007 und in Folge davon das VfGH-Erkenntnis 2008 und das VfGH-Erkenntnis 2011.


Grundbuchanlegung:


Unmittelbar nach der Grundbuchanlegung wurde in der Gemeinde Lans von der Waldinteressentschaft der Anspruch auf ein "Nutzungseigenthumsrecht" erhoben.
Bei allen drei Einlagezahlen der Agrargemeinschaft steht unter Post 2: "Eingelangt 20. October 1900 TZ 2056. Die von der Waldinteressentschaft Lans eingebrachte Anmeldung ihres Nutzungseigenthumsrechtes auf diesen Grundbuchkörper wird angemerkt."
z.B. 81116-38a
Weiter unter Post 3: "Auf Grund des Verhandlungsprotokolles vom 15. Jänner 1901 GZ 161 wird die unter PZl 2 haftende Anmerkung der Anmeldung des Nutzungeigenthumsrechtes gelöscht."
Der Begriff Nutzungseigenthumsrecht wurde ebenfalls bei der Waldinteressentschaft Igls verwendet. Dieser Rechtsbegriff ist in der Grundbuchanlegungsverordnung nicht definiert.

Flächenverteilung - Vergleich Stand aktuell mit Stand Grundbuchanlegung
Gemeinden