Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 81101-37a , 81101-44a : Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle vom 10. Februar 1849 verfacht am 30. Mai 1849 … und Vergleich der Waldservituten-Ausgleichungs-Kommission vom 30. März 1848 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Aldrans einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis zur Hauptteilung 1956.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis zur Hauptteilung 1956.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Eigentumsübertragungen durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
2 Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 81101-37, 81101-44 durch Hauptteilung im Eigentum der Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald und -Alpe Aldrans
Geteiltes Gemeindegut
Gemeindegut, das nach Einzel- oder Hauptteilung zwischen Gemeinde bzw. Gemeindeteil und den darauf Nutzungsberechtigten im Eigentum der Gemeinde verblieben ist.
Die Einlagezahl 81101-43 im damaligen Ausmaß von rund 10 ha verblieb bei der Hauptteilung im Eigentum der Gemeinde.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 81101-37, 81101-44 durch Hauptteilung im Eigentum der Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald und -Alpe Aldrans
Geteiltes Gemeindegut
Gemeindegut, das nach Einzel- oder Hauptteilung zwischen Gemeinde bzw. Gemeindeteil und den darauf Nutzungsberechtigten im Eigentum der Gemeinde verblieben ist.
Die Einlagezahl 81101-43 im damaligen Ausmaß von rund 10 ha verblieb bei der Hauptteilung im Eigentum der Gemeinde.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 81101-82a , 81101-83a , 81101-84a , 81101-85a , 81101-86a , 81101-94a , 81101-95a
Einlagezahlen 81101-82a , 81101-83a , 81101-84a , 81101-85a , 81101-86a , 81101-94a , 81101-95a
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In dieser Gemeinde wurde kein bäuerlichem Gemeinschaftseigentum reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Allgemeines:
Gegenstand des Hauptteilungsverfahrens waren die Einlagezahlen 81101-37a , 81101-43 , 81101-44a . In Summe ein Gebiet in der Größe von 1 530 226 m². Die Einlagezahl 81101-43 im damaligen Ausmaß von etwas über 10 ha wurde der Gemeinde zugesprochen.
Siehe die Urkunde Hauptteilungsplan Aldrans.
Siehe die Urkunde Hauptteilungsplan Aldrans.