Graphik Flächenverteilung:
Die Übertragung von Gemeindegut bzw. bäuerlichem Gemeinschaftseigentum an Agrargemeinschaften wird anhand der historischen und aktuellen Grundbuchdaten aufgezeigt und verglichen.Dokumentation:
Die einvernehmlichen Übertragungen von Gemeindegut an Einzeleigentümer als erster Schritt unmittelbar nach der Grundbuchanlegung werden anhand einzelner Dokumente dargestellt.Grundbuchanlegung:
Durch das Vorliegen von sehr vollständigen historischen Daten kann die Arbeit der Grundbuchanlegungskommissionen eingehend beleuchtet werden.Übertragungen:
Man kann zwei gänzlich unterschiedliche Vorgangsweisen erkennen.
Einvernehmliche Eigentumsübertragung gemäß der Novelle zur TGO LGBl. Nr. 65 aus dem Jahre 1910:
Diese Novelle ist als unmittelbare Folge der im Gründungsprogramm des Tiroler Bauernbundes von 1904 erhobenen Forderung nach Übertragung der Teilwälder an die Nutzungsberechtigten zu sehen. Nach § 37 der Grundbuchanlegungsverordnung konntenTeilwälder nur im Eigentum einer Gemeinde oder eines Gemeindeteiles stehen.
Diese Norm negierend sollte über Antrag und auf Beschluss der Gemeindeausschüsse (heute Gemeinderat) nach Genehmigung durch den Landesausschuss (heute Landesregierung) das Teilwald-Eigentum von der Gemeinde an die einzelnen Nutzungsberechtigten übertragen werden. Dabei wurde das Gemeindegut nicht nur in das Eigentum von nutzungsberechtigten Stammliegenschaften, sondern in hoher Zahl auch nichtbäuerlichen Liegenschaften einverleibt. Die Übertragungen wurden mit Anerkennungs- und Überlassungsurkunden dokumentiert. Die Überlassungspolitik im Land Tirol war offensichtlich zwischen Gemeinden und dem Landesausschuss politisch akkordiert. Ein regionaler Schwerpunkt liegt im Bezirk Schwaz. Der heute niedrige Wert von Flächen des Gemeindeeigentums ist damit zu erklären, ebenso wie die relative kleine Zahl von Übertragungen von Gemeindegut an Agrargemeinschaften.
Diese Norm negierend sollte über Antrag und auf Beschluss der Gemeindeausschüsse (heute Gemeinderat) nach Genehmigung durch den Landesausschuss (heute Landesregierung) das Teilwald-Eigentum von der Gemeinde an die einzelnen Nutzungsberechtigten übertragen werden. Dabei wurde das Gemeindegut nicht nur in das Eigentum von nutzungsberechtigten Stammliegenschaften, sondern in hoher Zahl auch nichtbäuerlichen Liegenschaften einverleibt. Die Übertragungen wurden mit Anerkennungs- und Überlassungsurkunden dokumentiert. Die Überlassungspolitik im Land Tirol war offensichtlich zwischen Gemeinden und dem Landesausschuss politisch akkordiert. Ein regionaler Schwerpunkt liegt im Bezirk Schwaz. Der heute niedrige Wert von Flächen des Gemeindeeigentums ist damit zu erklären, ebenso wie die relative kleine Zahl von Übertragungen von Gemeindegut an Agrargemeinschaften.
Dokumente:
Stadt Schwaz: Es wurde Gemeindegut in exemplarisch großem Umfang verschenkt. Von den 268 Einlagezahlen der neuen Eigentümer sind nur 42 bäuerliche Stammliegenschaften. Eine Ursache auch dürfte darin liegen, dass in Schwaz viele Knappenhäusler angesiedelt waren.
Grundbuchsantrag der Stadt Schwaz
Gemeinde Eben: Eigentums-Anerkennungs Urkunde 209 bzw. Eigentums-Anerkennungsurkunde 273
Gemeinde Wiesing: Anerkennungs-Abtretungsurkunde 118 und
Anerkennungs-Abtretungsurkunde 119
Gemeinde Weer: Beschluss des Gemeindeausschusses, die EZ 53 KG Weer abzugeben
Protokoll Weer 23 Jänner 1914, als Beispiel die Anerkennungs-Abtretungsurkunde 835
Gemeinde Pill:
Protokoll der Sitzung des Gemeindeausschusses von Pill vom 5. Nov. 1911
Die Flächensummen der einvernehmlichen Übertragungen sind in diesem Rahmen nicht quantifizierbar. Tirol weit betrachtet muss man von einer Fläche gegen etwa 100 000 ha, das sind 1000 km², ausgehen. Grundbuchsantrag der Stadt Schwaz
Gemeinde Eben: Eigentums-Anerkennungs Urkunde 209 bzw. Eigentums-Anerkennungsurkunde 273
Gemeinde Wiesing: Anerkennungs-Abtretungsurkunde 118 und
Anerkennungs-Abtretungsurkunde 119
Gemeinde Weer: Beschluss des Gemeindeausschusses, die EZ 53 KG Weer abzugeben
Protokoll Weer 23 Jänner 1914, als Beispiel die Anerkennungs-Abtretungsurkunde 835
Gemeinde Pill:
Protokoll der Sitzung des Gemeindeausschusses von Pill vom 5. Nov. 1911
Übertragungen durch Bescheid der Agrarbehörde unter Berufung auf Bestimmungen des TFLG:
Die Agrarbehörde hat auch in späterer Folge noch in geringerem Ausmaß mit den diversen Einzelteilungsplänen aus Gemeindegut jeweils Alleineigentum von Einzelnen bzw. Miteigentumsgemeinschaften von mehreren nutzungsberechtigten Stammliegenschaften gebildet.
Beispiel: Hainzenberg Verhandlung 1924, Einzelteilungsplan Hachelwald 1937
Die systematische, großflächige Übertragung von Gemeindegut in das Eigentum von eigens dazu gegründeten Agrargemeinschaften begann mit den Regulierungen in den Jahren 1941 bis 1946 in Osttirol und wurde ab 1948 in noch höherem Ausmaß im gesamten Land fortgesetzt. Das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinden wurde von der Agrarbehörde durch Regulierungsverfahren gemäß TFLG in das Eigentum von Agrargemeinschaften übertragen. Die nutzungsberechtigten Stammliegenschaften sollten so im Wege von Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft mittelbar Eigentum am übertragenen Gemeindegut erlangen. Das ist ein klarer „Qualitäts“unterschied, der durch nicht gesetzlich gedeckte Ausnützung von Befugnissen der weisungsgebundenen Agrarbehörde in Bezug auf das regulierte Gemeindegut in Agrargemeinschaften gekennzeichnet ist und damit auch einen klaren Wechsel der dahinterstehenden politischen Intention ausdrückt.
Diese politische Intention ist auch darin zu erkennen, dass im Bezirk Schwaz neben der fallweisen Regulierung von Gemeindegründen mit gesetzwidrigen Eigentumsübertragungen an neu eingerichtete Agrargemeinschaften, seit den 60er Jahren auch rund 78% des ursprünglichen bäuerlichen Gemeinschaftsgutes in Agrargemeinschaften übergeführt wurden.
Grundbuchanlegung:
In 126 Fällen sind in den Gemeinden Achenkirch, Eben, Vomp, Weerberg, um nur die wichtigsten zu nennen, erhebliche rechtswidrige Abweichungen in der Ausführung der Grundbuchanlegungsverordnung festzustellen:Die Formulierung der Eigentumstitel: „Auf Grund der bei den berechtigten Höfen aufgeführten Erwerbstitel wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer a) des … hofes zu … b) des …hofes zu … etc. einverleibt“ entspricht formal den Kriterien des § 34 Abs. 4 der Grundbuchanlegungsverordnung. Jedoch die inhaltliche Ausführung mit der genauen Angabe des Eigentumstitels – Verträge, Urkunden etc. mit Bezeichnung und Datum – entspricht nicht den Bestimmungen der § 51 (3) und § 33 Abs. 5:
„In allen Fällen ist der Titel des Eigenthumsrechtes zu erheben und im Protokolle hinsichtlich jedes einzelnen Grundbuchkörpers , und wenn einzelne Theile eines Grundbuchkörpers unter verschiedenen Titeln erworben worden sind, hinsichtlich jedes dieser Theile ersichtlich zu machen.“
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