Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 81124-49a : Auf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Patsch einverleibt.
Einlagezahlen 81124-55a , 81124-57a : Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Urkunde vom 4. Jänner 1848 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Patsch einverleibt
Einlagezahl 81124-22a : Auf Grund des Kaufvertrages vom 30. April 1898 wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Patsch einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1951.
Einlagezahl 81124-49a : Auf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Patsch einverleibt.
Einlagezahlen 81124-55a , 81124-57a : Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Urkunde vom 4. Jänner 1848 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Patsch einverleibt
Einlagezahl 81124-22a : Auf Grund des Kaufvertrages vom 30. April 1898 wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Patsch einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1951.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Eigentumsübertragungen durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
4 Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 81124-49 , 81124-55 , 81124-57 , 81124-129 ,
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier ist kein Anteil der Gemeinde ersichtlich.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 81124-49 , 81124-55 , 81124-57 , 81124-129 ,
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier ist kein Anteil der Gemeinde ersichtlich.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 81124-22
Einlagezahlen 81124-22
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Es wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum erhoben.