Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85027-25a: Auf Grund unvordenklichen Besitzes und der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Obernussdorf einverleibt.
Einlagezahl 85012-20a: Auf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Unternussdorf einverleibt.
Einlagezahl 85012-21a: Auf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Unternussdorf einverleibt.
Einlagezahl 85027-29a: Auf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Unternussdorf einverleibt.
Einlagezahl 85041-29a: Auf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Unternussdorf einverleibt.
Einlagezahl 85027-28a: Auf Grund der rechtskräftigen Landes-Commissions-Entscheidung vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Unternussdorf einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1854 bis 1964
Gemischtes Eigentum von einer Gemeinde oder Gemeindeteilen und bestimmt angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahl 85027-66a
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 85027-25, Agrargemeinschaft Obernußdorf, 85012-20, 85012-21, 85027-29, 85041-29, Agrargemeinschaft Unternußdorf , 85027-28, Agrargemeinschaft Obrischgen-Alpe, 85027-66 , Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft Zettersfeld
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 85027-25, Agrargemeinschaft Obernußdorf, 85012-20, 85012-21, 85027-29, 85041-29, Agrargemeinschaft Unternußdorf , 85027-28, Agrargemeinschaft Obrischgen-Alpe, 85027-66 , Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft Zettersfeld
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Aus den EZ 26 II KG Obernussdorf und EZ 35 KG Göriach wurden mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 21 11 1909 und 28 01 1919, Genehmigung Landesausschuss vom 29 07 1910, die aufgeführten Parzellen abgeschrieben. Die EZ 26 II und EZ 35 wurden gelöscht.
Obernussdorf Anerkennungsurkunde 1910
Unternussdorf Anerkennungsurkunde 501/1911
Unternussdorf Anerkennungen 502/1911
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an bäuerliche Stammsitzliegenschaften, sondern auch an andere Eigentümer. Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nicht in den vorliegenden Tabellen enthalten.
Aus den EZ 26 II KG Obernussdorf und EZ 35 KG Göriach wurden mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 21 11 1909 und 28 01 1919, Genehmigung Landesausschuss vom 29 07 1910, die aufgeführten Parzellen abgeschrieben. Die EZ 26 II und EZ 35 wurden gelöscht.
Obernussdorf Anerkennungsurkunde 1910
Unternussdorf Anerkennungsurkunde 501/1911
Unternussdorf Anerkennungen 502/1911
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an bäuerliche Stammsitzliegenschaften, sondern auch an andere Eigentümer. Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nicht in den vorliegenden Tabellen enthalten.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 85027-67a, 85027-65a, 85027-97a
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahl 85027-61a
Eigentumstitel: Urkunden
Einlagezahlen 85027-67a, 85027-65a, 85027-97a
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahl 85027-61a
Eigentumstitel: Urkunden
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In Nußdorf-Debant wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 85027-67, 85027-65,
In Nußdorf-Debant wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahl 85027-61,
Einlagezahlen 85027-67, 85027-65,
In Nußdorf-Debant wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahl 85027-61,