Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 81303-404a , 81303-406a , 81303-407a , 81303-408a , 81303-409a , 81303-411a , 81303-413a , 81303-414a , 81303-415a , 81303-398a jeweils:
Auf Grund des Vergleichsprotokolles vom 20. Juli 1848, verfacht am 26. Februar 1850 Fol. 804 wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Inzing einverleibt.
Einlagezahl 81303-395a : Auf Grund des unvordenklichen Besitzes wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Inzing einverleibt.
Einlagezahl 81303-488a : Auf Grund des Ablösungsvergleiches vom … wird das Eigentumsrecht für a. Gemeinde Hatting zur Hälfte b. Gemeinde Inzing zur Hälfte einverleibt.
In Inzing wurde kein Gemeindegut reguliert und kein Gemeinde-Eigentum an eine Agrargemeinschaft übertragen.
Einlagezahlen 81303-404a , 81303-406a , 81303-407a , 81303-408a , 81303-409a , 81303-411a , 81303-413a , 81303-414a , 81303-415a , 81303-398a jeweils:
Auf Grund des Vergleichsprotokolles vom 20. Juli 1848, verfacht am 26. Februar 1850 Fol. 804 wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Inzing einverleibt.
Einlagezahl 81303-395a : Auf Grund des unvordenklichen Besitzes wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Inzing einverleibt.
Einlagezahl 81303-488a : Auf Grund des Ablösungsvergleiches vom … wird das Eigentumsrecht für a. Gemeinde Hatting zur Hälfte b. Gemeinde Inzing zur Hälfte einverleibt.
In Inzing wurde kein Gemeindegut reguliert und kein Gemeinde-Eigentum an eine Agrargemeinschaft übertragen.
Teilwald:
Die Einlagezahlen 81303-404a , 81303-406a , 81303-407a , 81303-408a , 81303-409a , 81303-411a , 81303-413a , 81303-414a , 81303-415a sind Teilwälder gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.
Es ist erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen könnten.
Es ist erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen könnten.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahl 81303-458a, Auf Grund der Forsteigentums-Purifications-Tabelle vom 26. Juni 1848 ...
Einlagezahl 81303-457, Ersitzung …
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahlen 81303-448a , 81303-551a , 81303-584a ,
Eigentumstitel: Jeweils Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Einlagezahl 81303-458a, Auf Grund der Forsteigentums-Purifications-Tabelle vom 26. Juni 1848 ...
Einlagezahl 81303-457, Ersitzung …
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahlen 81303-448a , 81303-551a , 81303-584a ,
Eigentumstitel: Jeweils Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
Die Miteigentums-Gemeinschaft, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4, wurde reguliert und in das Eigentum der Agrargemeinschaft Hof übertragen:
Einlagezahl 81303-458
Einlagezahl 81303-458