Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl
87002-70a, Gemeinde Buch
Eigentumstitel:
Vergleichsprotokoll der kk Waldservituten-Ausgleichungs-Kommission
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1849 bis 1958
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen des regulierten Gemeindegutes mit den Gemeinde-Anteilen:
87002-154, Agrargemeinschaft Buch (Gemeindegutsagrargemeinschaft), kein Gemeinde-Anteil vermerkt, diese EZ wurde aus 87002-70 abgeschrieben.
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Regulierung Gemeindewald Buch
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen des regulierten Gemeindegutes mit den Gemeinde-Anteilen:
87002-154, Agrargemeinschaft Buch (Gemeindegutsagrargemeinschaft), kein Gemeinde-Anteil vermerkt, diese EZ wurde aus 87002-70 abgeschrieben.
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Regulierung Gemeindewald Buch
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 87002-70
Einlagezahl 87002-70
Teilwald:
Die Einlagezahlen 87002-70, 87002-154, sind Teilwälder gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2. Diese Grundbuchkörper wurden im Jahre 1958 reguliert. Es ist jedoch erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können. Der Regulierung fehlte daher diesbezüglich die Rechtsgrundlage.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahl 87002-78a,
Eigentumstitel: „Auf Grund der bei den berechtigten Höfen aufgeführten Erwerbstitel wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer a) des … hofes zu … b) des …hofes zu … etc. einverleibt“.
Einlagezahl 87002-78a,
Eigentumstitel: „Auf Grund der bei den berechtigten Höfen aufgeführten Erwerbstitel wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer a) des … hofes zu … b) des …hofes zu … etc. einverleibt“.
In Buch wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum reguliert.