Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen
87109-23a, Gemeinde Zell am Ziller
87107-53a, Gemeinde Zell am Ziller
Eigentumstitel: Ersitzung,
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten bis 1964
87109-23a, Gemeinde Zell am Ziller
87107-53a, Gemeinde Zell am Ziller
Eigentumstitel: Ersitzung,
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten bis 1964
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen des regulierten Gemeindegutes mit den Gemeinde-Anteilen:
87109-23, 87107-53, Agrargemeinschaft Waldinteressentschaft Zell am Ziller (GEMEINDEGUTSAGRARGEMEINSCHAFT), kein Gemeinde-Anteil vermerkt.
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
87109-23, 87107-53, Agrargemeinschaft Waldinteressentschaft Zell am Ziller (GEMEINDEGUTSAGRARGEMEINSCHAFT), kein Gemeinde-Anteil vermerkt.
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 87124-68a, 87124-70a, 87124-84a,
Eigentumstitel: Ersitzung, nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumstitel: Ersitzung, nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In Zell am Ziller wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum nach § 34 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.