Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 81304-465a , 81304-471a: Auf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Oberhofen einverleibt.
Einlagezahl 81304-468a: Auf Grund des Vergleichsprotokolles der kk Waldservituten-Ausgleichungs-Kommission vom 18. Juli … und des Kaufvertrages vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Oberhofen einverleibt.
In Oberhofen wurde kein Gemeindegut reguliert und kein Gemeinde-Eigentum an eine Agrargemeinschaft übertragen.
Einlagezahl 81304-465a , 81304-471a: Auf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Oberhofen einverleibt.
Einlagezahl 81304-468a: Auf Grund des Vergleichsprotokolles der kk Waldservituten-Ausgleichungs-Kommission vom 18. Juli … und des Kaufvertrages vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Oberhofen einverleibt.
In Oberhofen wurde kein Gemeindegut reguliert und kein Gemeinde-Eigentum an eine Agrargemeinschaft übertragen.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 81304-465 , 81304-468 , 81304-471 ,
Einlagezahlen 81304-465 , 81304-468 , 81304-471 ,
Teilwald:
Die Einlagezahl 81304-468a ist Teilwald gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.
Es ist erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen könnten.
Es ist erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen könnten.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Es wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum erhoben.