Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85103-181a: Auf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Marktgemeinde Windisch-Matrei einverleibt.
Einlagezahl 85103-178a: Auf Grund Ersitzung und der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Marktgemeinde Windisch-Matrei einverleibt.
Einlagezahl 85103-180a: Auf Grund Ersitzung und der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Marktgemeinde Windisch-Matrei einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1854 bis 1942
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 85103-166a: Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Ganz der Landgemeinde Windisch-Matrei einverleibt.
Einlagezahl 85103-169a: Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Huben der Landgemeinde Windisch-Matrei einverleibt.
Einlagezahl 85103-170a: Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Klaunz der Landgemeinde Windisch-Matrei einverleibt.
Einlagezahl 85103-173a: Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Proßegg-Kaltenhaus der Landgemeinde Windisch-Matrei einverleibt.
Einlagezahl 85103-174a: Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Proßegg-Kaltenhaus der Landgemeinde Windisch-Matrei einverleibt.
Einlagezahl 85103-176a: Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Seblas, Klausen, Schweinach der Landgemeinde Windisch-Matrei einverleibt.
Einlagezahl 85103-182a: Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Zedlach Hinteregg der Landgemeinde Windisch-Matrei einverleibt.
Einlagezahl 85103-215a: Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Außer-Gschlößer Alpinteressentschaft bestehend aus a. der Fraktion Klaunz b. der Fraktion Glanz-Hinterburg einverleibt.
Einlagezahl 85103-273a: Auf Grund der Regulierungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Froßnitz-Alpgenossenschafte bestehend aus a. der Nachbarschaft Zedlach der Fraktion Zedlach-Hinteregg der Landgemeinde Windisch-Matrei b. der Fraktion Mitteldorf der KG Virgen einverleibt.
Einlagezahl 85101-166a: Auf Grund der Anerkennungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht der Fraction Moos der Landgemeinde Windisch Matrei einverleibt. Siehe Hopfgarten.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten bis 1929
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 85103-234, Schilderalpinteressentschaft, d 2140/2011 Gemeindegutsagrargemeinschaft
85103-170 , Agrargemeinschaft Nachbarschaft Klaunz , 1465/2013 Gemeindegutsagrargemeinschaft
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 85103-166 , 85103-169, 85103-173, 85103-174, 85103-176, 85103-181, 85103-182, 85103-215, 85103-273, 85103-376, 85103-436, 85103-458, 85103-460, 85103-461, 85103-464, 85103-467, 85103-488, 85103-614, 85103-647,
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Einlagezahlen 85103-465, 85103-466, 85103-469, 85103-471, 85103-472, 85103-473, 85103-474, 85103-475, 85103-476, 85103-477, 85103-479, 85103-480, 85103-482, 85103-483, Matrei Hauptteilung EZ 178
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Aus der EZ 179, Teilwälder Windisch Matrei Land, wurden mit der Anerkennungsurkunde Tbz 40/1915, übrigens ein kalligraphisches Kleinod, Parzellen ins Einzeleigentum und in Miteigentumsgemeinschaften gemäß § 34 Abs. 4 der Vollzugsvorschrift übertragen
Anerkennungsurkunde Tbz 40/1915
Miteigentumsgemeinschaften:
Einlagezahlen 85103-376a, 85103-411, 85103-391a, 85103-393a, 85103-394a, 85103-395a, 85103-396a, 85103-397a , 85103-400a, 85103-402a , 85103-406a , 85103-409a , 85103-410a ,
Aus EZ 181, Teilwälder Marktgemeinde Windisch Matrei, wurden mit der Anerkennungsurkunde Tbz 21/1914 ebenfalls zahlreiche Parzellen ins Einzeleigentum übertragen.
Anerkennungsurkunde 21/1914
Anerkennungen Tbz 21/1914
Aus EZ 182, Fraktion Zedlach Hinteregg der Landgemeinde Windisch-Matrei, wurde die EZ 376, Fraktion Hinteregg, abgeschrieben. 85103-182a und 85103-376a
Anerkennungsurkunde Fraktion Hinteregg Tz 370/1911
Verteiltes Gemeindegut nach Bescheid der Agrarbehörde 1942
mit Anerkennung der Marktgemeinde Matrei und der Oberen Gemeindeaufsichtsbehörde wurden die Reste der bereits 1914 und 1915 größtenteils verteilten EZ 179 und 181 im Ausmaß von rund 300 ha auf die darauf Nutzungsberechtigten ins Einzeleigentum bzw. Mit-Eigentum übertragen.
Miteigentumsgemeinschaften:
Einlagezahlen: 85103-485a, 85103-487a, 85103-489a, 85103-490a, 85103-499a, 85103-501a, 85103-503a , 85103-504a, 85103-510a, 85103-514a, 85103-517a, 85103-521a, 85103-522a, 85103-523a, 85103-526a, 85103-532a
Matrei Teilwälder Restverteilung EZ 179 EZ 181
Unverändertes Gemeindegut:
Einlagezahlen 85103-178, 85103-180,
Gemeindegut im Eigentum von „alten“ Gemeindeteilen, wo das verbücherte Eigentumsrecht noch nicht der Gesetzeslage der Tiroler Gemeindeordnung nach 1949 angepasst wurde:
Einlagezahl 85108-206
Gemeindevermögen:
Einlagezahl 85103-179
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Einlagezahlen 85103-223a, 85103-224a, 85103-229a, 85103-244a, 85103-245a, 85103-246a, 85103-247a, 85103-252a, 85103-266a, 85103-325a, 85103-339a, 85103-375a, 85103-90078, 85103-187a, 85103-371a, 85103-411, 85103-205a, 85103-206a, 85103-208a, 85103-209a, 85103-210a, 85103-214a, 85103-217a, 85103-219a, 85103-221a, 85103-227a, 85103-231a, 85103-232a, 85103-235a, 85103-237a, 85103-238a, 85103-241a, 85103-248a, 85103-256a, 85103-300a, 85103-304a, 85103-308a, 85103-322a, 85103-329a, 85103-345a,
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahlen 85103-236a , 85103-251a
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
Einlagezahlen 85103-223, 85103-224, 85103-229, 85103-244, 85103-245, 85103-246, 85103-247, 85103-252, 85103-266, 85103-325, 85103-339, 85103-375, 85103-90078, 85103-187, 85103-371, 85103-411,
In Matrei wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahl 85103-236
Allgemeines
Das Gemeinde- und Fraktionsgut der Gemeinde Matrei umfasste bei der Grundbuchanlegung eine Fläche von weit mehr als 56 km² und wurde durch die Eigentumsübertragungen und Regulierungen auf weniger als 5 km² reduziert.
Es sind mehrere Vorgangsweisen zu unterscheiden:
Durch Anerkennungen:
Die durch Gemeindeausschuss-Beschluss am Wege von Anerkennungsurkunden abgetretenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nur geringfügig in diesen Zahlen enthalten. Lediglich die 16 Miteigentumsgemeinschaften sind in dieser Studie erhoben worden, es wurden jedoch über 700 Parzellen allein aus der EZ 179 durch Eigentumsanerkennung verteilt. Aus EZ 181 wurden ca 180 Parzellen abgeschrieben.
Aus den Teilwäldern Hopfgarten wurde das Eigentum der Fraction Moos der Landgemeinde Windisch Matrei, also Gemeindegut bzw. Fraktionsgut, aber auch das Eigentum der Nachbarschaft Oberlottersberg der Landgemeinde Windisch Matrei, also bäuerliches Gemeinschaftseigentum ohne Quote gemäß § 34 Abs. 6 der Vollzugsvorschrift, bestehend aus den im Grundbuchanlegungsakt Prot. Nr. 136 angeführten Anwesen, anerkannt und abgeschrieben. Siehe auch Grundbuchsantrag Tbz. 96/1912 letzte Seite.
Es sei hier grundsätzlich festgehalten, dass die Einverleibung dieser Anerkennungsurkunden über Antrag der Gemeinde, vertreten durch einen Notar, vom Grundbuchsgericht durchgeführt wurde.
Durch Beschlüsse des OLG Innsbruck
Zwischen 1926 und 1935 wurde das Eigentum von drei gemäß Grundbuchanlegung bestehenden Fraktionen, drei im Eigentum von mehreren Fraktionen stehenden Alpinteressentschaften und einer im gemischten Eigentum von einer Fraktion und mehreren Stammsitzliegenschaften stehenden Alpgenossenschaft durch Beschlüsse des OLG Innsbruck an Eigentumsgemeinschaften gemäß § 34 Abs. 4 § und 34 Abs. 6 Vollzugsvorschrift übertragen. Allein die letzteren vier Übertragungen betreffen Alpinteressentschaften mit einer Gesamtfläche von über 26 km². Von 1925 bis 1938 gab es insgesamt 11 Eigentumsübertragungen, allen lag ein Beschluss des OLG Innsbruck zu Grunde.
Durch die Agrarbehörde von 1938 bis 1945
Regulierungen:
Die Agrarbehörde Lienz hat das Fraktionsgut von sechs gemäß Grundbuchanlegung bestehenden Fraktionen reguliert und in das Eigentum von Agrargemeinschaften übertragen.
Anerkennung:
Die Gemeinde Matrei hat mit Genehmigung der Oberen Gemeindeaufsichtsbehörde weitere Miteigentumsgemeinschaften anerkannt und damit die verbliebenen Teilwaldreste aus den EZ 179 und EZ 181 im Ausmaß von ca 3,0 km² ohne Gegenleistung verteilt.
Die Agrarbezirksbehörde Lienz ließ 1942 unter Behördenleiter Haller mit der Urkunde Tagebuchzahl 332/42 das Eigentum auf Grund dieser Anerkennungen einverleiben.
Der Gemeinde Matrei verblieb mit gleicher Tbz 332/42 die EZ 179 im Ausmaß von 7193 m² als Gemeindevermögen.
Matrei Teilwälder Restverteilung EZ 179 EZ 181
Hauptteilung:
§ 1. Teilungsgebiet: „Der Erkenntnissenat der Agrarlandesbehörde für Tirol hat mit Erkenntnis vom 3. März 1925, Zl. 175/6 AO auf Hauptteilung (Generalteilung) der unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde Matrei, vorkommend in EZ 178 II Stg. Matrei-Land und nachfolgende Regelung der Teilstücke erkannt:“
Diese Hauptteilung wurde so nicht durchgeführt, offensichtlich kam kein Beschluss des OLG zustande. Erst 1942 wurde von der Agrarbezirksbehörde Lienz das Verfahren unter nachträglicher Einbeziehung der EZ 165 II, 166 II, 167 II, 168 II wieder aufgenommen. Eine Zuständigkeit des OLG Innsbruck war nicht mehr gegeben.
Matrei Hauptteilung EZ 178
Dieser Hauptteilung fehlen die Kriterien einer Vermögensauseinandersetzung.
Die Eintragung der sogenannten Nachbarschaften in das Grundbuch erfolgten nicht gemäß § 34 Abs. 4 § und 34 Abs. 6 Vollzugsvorschrift. Es wurde zwar das Eigentumsrecht für juristische Personen einverleibt, deren Namen zu einem wesentlichen Teil erst im Zuge des Verfahrens erfunden wurden, es fehlte jedoch in allen Fällen die Eintragung der berechtigten Stammsitzliegenschaften. Dies wurde erst im nachfolgenden Regulierungsverfahren in Form der Anteilsrechte nachgetragen.
Das Gemeindegut der Gemeinde Matrei wurde in drei Schritten quasi vernichtet.
Der erste Schritt waren die Anerkennungen gemäß LGBl. 65 von 1910 auf Antrag des Gemeindeausschusses. Der zweite Schritt waren die Übertragungen auf Grund von Beschlüssen des OLG Innsbruck. Und der dritte Schritt waren die Verteilungen, Regulierungen und die Hauptteilung des unverteilten Waldes durch die Agrarbezirksbehörde Lienz unter Dr. Haller in den Jahren bis 1945.
Einzig eine Restparzelle der EZ 181, im Ausmaß von etwas über 6,6 ha, wurde nach 1947 durch die Agrarbehörde I. Instanz im Amt der Tiroler Landesregierung an die Agrargemeinschaft Mellitzwald übertragen.
Die Übertragung des Gemeindegutes der Gemeinde Matrei in das Einzeleigentum von Stammsitzliegenschaften fand unmittelbar nach der Grundbuchsanlegung statt. Die Übertragung des Gemeindegutes an bäuerliche Eigentumsgemeinschaften und Agrargemeinschaften erfolgte im Wesentlichen zwischen 1920 und 1945. Dies obwohl bereits von der Grundbuchanlegungs-Kommission bäuerliches Gemeinschaftseigentum mit einer Fläche von ca 37,5 km² im quotierten Miteigentum und 2,8 km² unquotierten Gemeinschaftseigentum, gemäß § 34 Abs.6 der Vollzugsvorschrift, festgestellt wurde.
Sandgrubers conclusio in seiner Expertise für die Tiroler Landesregierung „Die Behauptung, dass hier bäuerliche Bürgermeister zusammen mit den bäuerlichen Stammsitzinhabern gegen die Gemeinde gemeinsame Sache machten, wird im Lichte solch einer Konstellation ziemlich unglaubwürdig.“ ist in keiner Weise nachvollziehbar und geht an den Fakten vorbei. Denn der Kern der Anerkennungen Tbz 21/1914 und Tbz 40/1915 waren die Beschlüsse des Gemeindeausschusses mit Genehmigung des Landesausschusses. Wie auch die Teilwälder Restverteilung 1942 nur auf Grund des Beschlusses der Gemeinde mit der Genehmigung der Oberen Gemeindeaufsichtsbehörde möglich war. Es ist eher seltsam zu behaupten, Beschlüsse der Gemeinde hätten mit dem Bürgermeister nichts zu tun.
Einen exakten Einblick in den Wissensstand der Beteiligten über die Grundbuchanlegungs-Vollzugsvorschrift gibt die schrittweise Umwandlung der Fraktion Zedlach-Hinteregg in ihre Nachfolgeteile:
Auf Grund des Beschlusses des Gemeindeausschusses der Landgemeinde Windisch Matrei wird mit Genehmigung des Landesauschusses 1911 aus der Fraktion Zedlach-Hinteregg mit der EZ 182 - 85103-182a – die EZ 376 für die neue Fraktion Hinteregg - 85103-376a – abgeschrieben. Durch einen Beschluss des OLG Innsbruck wurde 1926 in Abstimmung mit der Agrarbezirksbehörde und dem Landesagrarsenat das Eigentumsrecht der Nachbarschaft Hinteregg, bestehend aus sechs bestimmt angeführten Stammsitzliegenschaften einverleibt und damit eine bäuerliche Miteigentumsgemeinschaft begründet. Die bücherliche Durchführung erfolgte in völliger Übereinstimmung mit § 34 Abs. 4 der Vollzugsvorschrift. Den Stammsitzliegenschaften der Nachbarschaft Hinteregg sind bereits mit der Anerkennungsurkunde Tbz 40/1915 Teilwaldparzellen ins Eigentum zugeschrieben worden.
Es wäre absurd zu behaupten, der Gemeindeausschuss, die Behörden oder die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften hätten den Unterschied zwischen einer Fraktion und einer bäuerlichen Eigentumsgemeinschaft nicht gekannt. Die Aussage des Behördenleiters Dr. Haller „… Aber auch viele andere Nachbarschaftsgüter kamen infolge irrtümlicher Bezeichnung als Fraktion unter den Einfluß der politischen Gemeinde.“ ist nicht nachvollziehbar. Keinem Beteiligten dieses Ablaufs ist ein Irrtum in Bezug auf die Bezeichnung zu unterstellen.
Es ist die klare Schlussfolgerung zu ziehen, dass nicht nur in der Vollzugsvorschrift, sondern auch in der Praxis der Grundbuchanlegungs-Kommissionen die Bezeichnungen kein Kriterium für die Zuordnung des Eigentums waren.
Die Grundbuchanlegungs-Kommissionen haben die Vollzugsvorschrift exakt eingehalten, die nachfolgenden politisch motivierten Änderungen, wie die Anerkennungen oder auch die Hinteregger Übertragung, sind genau den Richtlinien der Vollzugsvorschrift entsprechend erfolgt.