Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.In Mayrhofen wurde kein Gemeindegut erhoben.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 87113-147a, 87113-148a, 87113-150a, 87113-153a, 87113-154a, 87113-156a, 87113-159a, 87113-160a, 87113-161a, 87113-162a, 87113-163a, 87113-165a, 87113-230a,
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahlen 87113-136a, 87113-137a, 87113-138a,
Eigentumstitel: Alle Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
In Mayrhofen wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum reguliert.
Einlagezahlen 87113-147a, 87113-148a, 87113-150a, 87113-153a, 87113-154a, 87113-156a, 87113-159a, 87113-160a, 87113-161a, 87113-162a, 87113-163a, 87113-165a, 87113-230a,
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahlen 87113-136a, 87113-137a, 87113-138a,
Eigentumstitel: Alle Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
In Mayrhofen wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum reguliert.