Übersicht Gemeinde Außervillgraten

Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.

Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85203-41aAuf Grund Ersitzung und der Waldzuweisungsurkunde vom …  wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Außervillgraten einverleibt.
In dieser Gemeinde wurde kein Gemeindegut reguliert und kein Gemeinde-Eigentum an eine Agrargemeinschaft übertragen.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 26. März 1910, Genehmigung Landesausschuss vom 5. Mai 1910, wurden die aufgeführten Parzellen abgeschrieben.
Anerkennungsurkunde Außervillgraten
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an bäuerliche Stammsitzliegenschaften und Miteigentumsgemeinschaften, sondern auch an die Gemeinde und Nachbarschaft/Interessentschaften.
Gemeinde Außervillgraten EZ  42   unter post 98) der Anerkennungsurkunde
Nachbarschaft Versellerberg, agrarische Gemeinschaft der Gemeinde Außervillgraten 85203-45a  unter post 100)
Interessentschaft bestehend aus … unter post 101) der Anerkennungsurkunde
Miteigentumsgemeinschaften wie z.B. die ​Einlagezahlen 
85203-52a, 85203-54a , 85203-59a , 85203-60a , 85203-63a , 85203-64a , 85203-65a , 85203-75a , 85203-78a , 85203-79a , 85203-81a , 85203-84a , 85203-89a , 85203-94a , 85203-97a , 85203-108a , 85203-112a , 85203-160a
Auf Grund der Anerkennungsurkunde wurden über 400 Parzellen an 105 Eigentümer oder Miteigentumsgemeinschaften übertragen. Die Gesamtfläche des übertragenen Eigentums ist anhand der hier vorhandenen Unterlagen nicht genau quantifizierbar.
Der notwendige Beschluss im Gemeindeausschuss erfolgte Anfang 1910, die Genehmigung des Landesausschusses im Mai 1910, also jeweils vor in Kraft treten der TGO Novelle 1910.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahlen:
Nachbarschaft
Seller-Außerwinkeltal   85203-43a
Nachbarschaft Untere Unterfelder 85203-44a ,
Nachbarschaft Hinterwinkeltal 85203-46a
Summerwand Alpgenossenschaft 85203-74a ,
Moschach Interessentschaft   85203-96a
Schrentebach Alpsgenossenschaft 85203-113a ,  
Obere Unterfelder Nachbarschaft 85203-122a
Nachbarschaft Außer Unterwalden  85203-135a ,
Hinter Unterwalder Nachbarschaft 85203-121a
Nachbarschaft Unter-Walden 85203-164a
Eigentumstitel: Vorwiegend Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33  Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In Außervillgraten wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 85203-49 , 85203-106
In Außervillgraten wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Allgemeines:
Der Beschluss zur obgenannten Anerkennungsurkunde fällt in die Zeit der Grundbuchanlegung in der Gemeinde Außervillgraten. Die Urkunde ist daher noch im Verfachbuch verfacht. 
Aus dem Beschluss folgt, dass die Eigentumsfeststellung im Grundbuchanlegungsverfahren bereits durch den Gemeindeausschuss unter Mitwirkung eines Kollisionskurators vorweggenommen wurde. Die Vorgangsweise war offensichtlich mit der Anlegungs-Kommission abgestimmt.
 
Durch diese Aufteilung der Teilwälder gemäß Gesetz LGBl. 65 von 1910 war die Grundbuchanlegungs-Kommission in der Lage, die Eigentumsfeststellung nach § 33 der Vollzugsvorschrift auf der Basis der Anerkennungsurkunde vorzunehmen. Die Kommission wäre sonst bei korrekter Anwendung der Vollzugsvorschrift verpflichtet gewesen, die Teilwälder gemäß § 37 der Gemeinde zuzuschreiben.

Womit der zentrale Ansatz der Novelle LGBl. 65 als politischer Gegenentwurf zur rechtstaatlichen Abwicklung der Grundbuchanlegung gemäß den gesetzlichen Vorgaben klar dargestellt ist. Es wurde ein Instrument geschaffen, die zwingenden Vorgaben der Vollzugsvorschrift der Grundbuchanlegung und die vorliegenden Waldzuweisungsurkunden durch die Schaffung neuer Eigentumsurkunden im Sinne der politischen Verantwortungsträger und Nutznießer in den Gemeindeausschüssen quasi rechtmäßig zu umgehen.
Die Beschlüsse sind exemplarisch für die gesamte Grundbuchanlegung in Tirol.

Der Gemeindeausschuss hat sich bei der Anerkennung und Zuweisung des Eigentums genau an die Vorgaben der Vollzugsvorschrift der Grundbuchanlegung gehalten. Es wurde einerseits bäuerliches Einzeleigentum, quotiertes bäuerliches Miteigentum nach Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 und bäuerliches Gemeinschaftseigentum nach § 34 Abs. 6 wie die Nachbarschaft Versellerberg, aber auch andrerseits das Eigentum der Gemeinde, also Gemeindegut, anerkannt.  Der Begriff Nachbarschaft war nicht entscheidend, sondern die Einhaltung der Bestimmungen des § 34 Abs. 6, nämlich die bestimmte Anführung der berechtigten Stammsitzliegenschaften.

Jede später aus vordergründigen Motiven versuchte Begriffsverwirrung zu Nachbarschaft, Interessentschaft, Genossenschaft o.ä. ist daher, ungeachtet der Rechtsgrundlagen laut Vollzugsvorschrift zur Grundbuchsanlegung, schon durch die tatsächliche Ausführung der direkt Mitbeteiligten, widerlegt.

Die Normen der Vollzugsvorschrift oder die einheitlich geübte Praxis von Anlegungskommission und Gemeindeausschuss wurden damals nirgends in Frage gestellt. Die Verfügung des Gemeindeausschusses über das Gemeindegut, mit Zustimmung des Landesausschusses, sagt ebenso aus, dass alle direkt Mitbeiteiligten wissen mussten, dass das Gemeindegut ausschließlich Gegenstand des Gemeindeorganisationsrechtes sein konnte.

Entscheidend für die Zuordnung des bäuerlichen Eigentums war keinesfalls irgendein Begriff wie Nachbarschaft, Interessentschaft oder Genossenschaft, sondern ausschließlich die Benennung der berechtigten Stammsitzliegenchaften durch die Grundbuchanlegungskommission und den Gemeindeausschuss. Der offensichtlich koordinierten Eigentumsfeststellung lag das gleiche Rechtsverständnis zu Grunde.

Die Infragestellung der Praxis der Grundbuchanlegungskommissionen erfolgte erstmals in der NS-Zeit durch Haller und wurde nach 1948 von der Tiroler Agrarbürokratie verstärkt.

Den Höhepunkt der Infragestellung bildete die Stellungnahme der Tiroler Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren VfGH 1982:
„Bei der Grundbuchsanlegung wurde einmal die Gemeinde, dann wieder eine Nachbarschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft, die Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen. Es lag allein im Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten, welchen Ausdruck er verwendete.“

Bei genauer Betrachtung der durch Original-Urkunden belegten und damals auch koordinierten Eigentumsfeststellungen durch die Grundbuchanlegungskommission und den Gemeindeausschuss zeigt sich, dass diese „Stellungnahme“ der Tiroler Landesregierung an den VfGH im damaligen Gesetzesprüfungsverfahren (VfSlg. 9336, GZ G 35/81; G36/81; G83/81 u. G84/81) eine reine Erfindung der Agrarbürokratie war, die nicht den Tatsachen entsprochen hatte und damals wie heute keinerlei Deckung in der nachweisbar geübten Praxis der Grundbuchanlegung im gesamten Tirol findet. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus der vergleichenden Überprüfung der Grundbuchsanlegung bei allen Grundbüchern in Nord- u. Osttirol, wenn es damals um das Eigentum am Gemeinde- und Fraktionsgut der Tiroler Gemeinden einerseits oder um bäuerliches (Mit)Eigentum andererseits ging. Das zeigt sich auch hier an Hand der betreffenden Liegenschaften in der Gemeinde Außervillgraten.
Flächenverteilung - Vergleich Stand aktuell mit Stand Grundbuchanlegung
Verzeichnis der Gemeinschaften
Fläche in m²Grundbuch aktuellGrundbuch alt
Regulierte Flächen
AG - aus bäuerl. Miteigentum
AG Heimkaralpe 1 306 29685203-49 85203-49a
AG Hofer Alpe 2 321 65785203-106 85203-106a
AG - aus bäuerl. Gemeinschaftseigentum
AG Moschach 837 67185203-96 85203-96a
AG NB Hinter-Winkeltal 1 315 02285203-74 85203-74a
AG NB Hinter-Winkeltal 1 495 95385203-46 85203-46a
AG Ober- Unterfelderalpe 2 925 34085203-122 85203-122a
AG Schrentebach-Alpe 5 513 54585203-113 85203-113a
AG Seller-Außerwinkeltal 452 16585203-43 85203-43a
AG Untere-Unterfelder NB 64 64885203-44 85203-44a
AG Versellerbergalpe 4 147 13685203-45 85203-45a
Nachbarschaft Außer- Hinterunterwalden 1 510 15585203-135 85203-135a
Nicht regulierte Flächen
Gemeinde-landw. Dienstbarkeiten
Gemeinde Außervillgraten 1 422 29685203-41 85203-41a
Bäuerl. Miteigentum unreguliert
EINLAGEZAHL 101 2585203-101 85203-101a
EINLAGEZAHL 103 1 05885203-103 85203-103a
EINLAGEZAHL 104 61 10785203-104 85203-104a
EINLAGEZAHL 107 19085203-107 85203-107a
EINLAGEZAHL 108 117 31985203-108 85203-108a
EINLAGEZAHL 109 37 51285203-109 85203-109a
EINLAGEZAHL 112 142 95685203-112 85203-112a
EINLAGEZAHL 115 8 31385203-115 85203-115a
EINLAGEZAHL 116 2985203-116 85203-116a
EINLAGEZAHL 123 8 84485203-123 85203-123a
EINLAGEZAHL 125 46685203-125 85203-125a
EINLAGEZAHL 126 12 27385203-126 85203-126a
EINLAGEZAHL 127 3285203-127 85203-127a
EINLAGEZAHL 128 128 46285203-128 85203-128a
EINLAGEZAHL 129 41 57185203-129 85203-129a
EINLAGEZAHL 137 2885203-137 85203-137a
EINLAGEZAHL 138 2585203-138 85203-138a
EINLAGEZAHL 141 8185203-141 85203-141a
EINLAGEZAHL 147 4 68285203-147 85203-147a
EINLAGEZAHL 160 6185203-160 85203-160a
EINLAGEZAHL 167 81 85585203-167 85203-167a
EINLAGEZAHL 173 100 03785203-173 85203-173a
EINLAGEZAHL 284 554 10085203-284 85203-284a
EINLAGEZAHL 285 1 66185203-285 85203-285a
EINLAGEZAHL 286 12285203-286 85203-286a
EINLAGEZAHL 287 34 68685203-287 85203-287a
EINLAGEZAHL 52 50 61085203-52 85203-52a
EINLAGEZAHL 54 463 66285203-54 85203-54a
EINLAGEZAHL 55 3685203-55 85203-55a
EINLAGEZAHL 57 2985203-57 85203-57a
EINLAGEZAHL 58 2585203-58 85203-58a
EINLAGEZAHL 59 12 29885203-59 85203-59a
EINLAGEZAHL 60 29 26685203-60 85203-60a
EINLAGEZAHL 63 83 87485203-63 85203-63a
EINLAGEZAHL 64 408 26385203-64 85203-64a
EINLAGEZAHL 65 178 53885203-65 85203-65a
EINLAGEZAHL 67 Vilponer Alpe 3 530 40985203-67 85203-67a
EINLAGEZAHL 68 3285203-68 85203-68a
EINLAGEZAHL 70 5885203-70 85203-70a
EINLAGEZAHL 75 21 17785203-75 85203-75a
EINLAGEZAHL 77 3685203-77 85203-77a
EINLAGEZAHL 78 59 95685203-78 85203-78a
EINLAGEZAHL 79 29 26285203-79 85203-79a
EINLAGEZAHL 81 18 36985203-81 85203-81a
EINLAGEZAHL 84 13 96985203-84 85203-84a
EINLAGEZAHL 87 3485203-87 85203-87a
EINLAGEZAHL 88 68 85185203-88 85203-88a
EINLAGEZAHL 89 38 95285203-89 85203-89a
EINLAGEZAHL 93 1885203-93 85203-93a
EINLAGEZAHL 94 39 99885203-94 85203-94a
EINLAGEZAHL 95 45585203-95 85203-95a
EINLAGEZAHL 97 87 82585203-97 85203-97a
EINLAGEZAHL 98 8 30285203-98 85203-98a
Bäuerl. Gemeinschaftseigentum unreguliert
Hinter-Unterwalder Nachbarschaft 4 07085203-121 85203-121a
Nachbarschaft Unter-Walden 3785203-164 85203-164a