Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85018-39a: Auf Grund unvordenklichen Besitzes … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Leisach einverleibt.
Einlagezahl 85018-41a: Auf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Leisach einverleibt.
Einlagezahl 85018-56a: Auf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Burgfrieden einverleibt. Laut Verordnung 1938 wurde die Gemeinde Burgfrieden aufgelöst und mit der Gemeinde Leisach vereinigt.
Einlagezahl 85203-131a : Auf Grund des Kaufvertrages vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Leisach einverleibt.
Im Miteigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85018-55a: Auf Grund und nach Maßgabe des Regulierungsvergleiches … verfacht 2. März 1884 …
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1854 bis 1991
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 85018-56, 85203-131, Agrargemeinschaft Leisach,
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Diese Gemeinde hat Gemeindegut auch durch Kaufvertrag erworben und dieses wurde durch Regulierungsbescheid entschädigungslos in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen
Einlagezahl 85203-131a
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 85018-56, 85203-131, Agrargemeinschaft Leisach,
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Diese Gemeinde hat Gemeindegut auch durch Kaufvertrag erworben und dieses wurde durch Regulierungsbescheid entschädigungslos in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen
Einlagezahl 85203-131a
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Gemeinde Burgfrieden
Anerkennungsurkunde 80507-19 Tz 110-1912 Einlagezahl gelöscht
Burgfrieden Anerkennungen 80507-19 Tz 110-1912
Gemeinde Leisach
Anerkennungsurkunde Tz 158-1911
Anerkennungen Tz 400-1911 EZ 85018-42a Einlagezahl gelöscht
Gemeinde Burgfrieden
Anerkennungsurkunde 80507-19 Tz 110-1912 Einlagezahl gelöscht
Burgfrieden Anerkennungen 80507-19 Tz 110-1912
Gemeinde Leisach
Anerkennungsurkunde Tz 158-1911
Anerkennungen Tz 400-1911 EZ 85018-42a Einlagezahl gelöscht
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum oder Miteigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 85018-39a, 85018-41a, 85018-55a,
Einlagezahlen 85018-39a, 85018-41a, 85018-55a,
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
In Leisach wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum erhoben