Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl
87009-21a, Gemeinde Strass
Eigentumstitel: Vergleich der Waldservituten-Ausgleichungs-Kommission
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1849 bis 1954
87009-21a, Gemeinde Strass
Eigentumstitel: Vergleich der Waldservituten-Ausgleichungs-Kommission
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1849 bis 1954
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 87009-72, Agrargemeinschaft Strass i.Z. , Gemeinde Strass i.Z. zu 8,0 Anteile. Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Gemeindewald Strass Regulierung
Einlagezahlen 87009-72, Agrargemeinschaft Strass i.Z. , Gemeinde Strass i.Z. zu 8,0 Anteile. Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Gemeindewald Strass Regulierung
Teilwald:
Die Einlagezahlen 87009-72, 87009-21 sind Teilwälder gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.
Diese Grundbuchkörper wurden im Jahre 1955 reguliert. Es ist jedoch erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können. Der Regulierung fehlte daher diesbezüglich die Rechtsgrundlage.
Diese Grundbuchkörper wurden im Jahre 1955 reguliert. Es ist jedoch erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können. Der Regulierung fehlte daher diesbezüglich die Rechtsgrundlage.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 87009-33a, 87009-148a,
Einlagezahlen 87009-33a, 87009-148a,
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahl 87009-28a, 87009-34a, 87117-282a,
Eigentumstitel: Ersitzung, 1 Fall „Auf Grund der bei den berechtigten Höfen aufgeführten Erwerbstitel wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer a) des … hofes zu … b) des …hofes zu … etc. einverleibt“.
Eigentumstitel: Ersitzung, 1 Fall „Auf Grund der bei den berechtigten Höfen aufgeführten Erwerbstitel wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer a) des … hofes zu … b) des …hofes zu … etc. einverleibt“.
Allgemeines:
Die Formulierung der Eigentumstitel: „Auf Grund der bei den berechtigten Höfen aufgeführten Erwerbstitel wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer a) des … hofes zu … b) des …hofes zu … etc. einverleibt“ entspricht formal den Kriterien des § 34 Abs. 4 der Grundbuchanlegungsverordnung. Jedoch die inhaltliche Ausführung mit der genauen Angabe des Eigentumstitels – Verträge, Urkunden etc. mit Bezeichnung und Datum – entspricht nicht den Bestimmungen der § 51 (3) und § 33 Abs. 5:
„In allen Fällen ist der Titel des Eigenthumsrechtes zu erheben und im Protokolle hinsichtlich jedes einzelnen Grundbuchkörpers , und wenn einzelne Theile eines Grundbuchkörpers unter verschiedenen Titeln erworben worden sind, hinsichtlich jedes dieser Theile ersichtlich zu machen.“
„In allen Fällen ist der Titel des Eigenthumsrechtes zu erheben und im Protokolle hinsichtlich jedes einzelnen Grundbuchkörpers , und wenn einzelne Theile eines Grundbuchkörpers unter verschiedenen Titeln erworben worden sind, hinsichtlich jedes dieser Theile ersichtlich zu machen.“