Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85204-5a: Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Hollbruck einverleibt.
Einlagezahl 85204-8a: Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Hollbruck einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten bis 1942
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 85204-5 , 85204-8, Agrargemeinschaft Nachbarschaft Hollbruck , b 1207/2013 Gemeindegutsagrargemeinschaft
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier ist kein Anteil der Gemeinde ersichtlich.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 85204-5 , 85204-8, Agrargemeinschaft Nachbarschaft Hollbruck , b 1207/2013 Gemeindegutsagrargemeinschaft
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier ist kein Anteil der Gemeinde ersichtlich.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 15 08 1909, Genehmigung Landesausschuss vom 24 09 1909, wurden die aufgeführten Parzellen abgeschrieben.
Anerkennungsurkunde Kartitsch
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an einzelne bäuerliche Stammsitzliegenschaften und bäuerliche Miteigentumsgemeinschaften, sondern auch an Nachbarschaften:
Nachbarschaft St. Oswald, agrarische Gemeinschaft der Gemeinde Kartitsch, 85206-34a
Nachbarschaft Schuster, agrarische Gemeinschaft der Gemeinde Kartitsch, 85206-35a
Nachbarschaft Sulzenbach, agrarische Gemeinschaft der Gemeinde Kartitsch, 85206-36a
Nachbarschaft Walcher, agrarische Gemeinschaft der Gemeinde Kartitsch, 85206-37a
Nachbarschaft Winkl, agrarische Gemeinschaft der Gemeinde Kartitsch, 85206-38a
Nachbarschaft Boden mit Erschbaum, agrarische Gemeinschaft der Gemeinde Kartitsch, 85206-47a
Miteigentumsgemeinschaften:
Einlagezahlen 85206-67a, 85206-130a, 85206-47a, 85206-43a, 85206-44a, 85206-45a, 85206-49a, 85206-50a, 85206-53a, 85206-55a, 85206-58a, 85206-64a, 85206-69a, 85206-72a, 85206-73a, 85206-76a, 85206-78a, 85206-81a, 85206-90a, 85206-112a, 85206-113a, 85206-114a, 85206-115a, 85206-117a,
Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nur teilweise in den vorliegenden Tabellen enthalten.
Auf Grund der Anerkennungsurkunde wurden über 700 Parzellen an 114 Eigentümer, Miteigentumsgemeinschaften oder Nachbarschaften übertragen. Die Gesamtfläche des übertragenen Eigentums ist anhand der hier vorhandenen Unterlagen nicht genau quantifizierbar.
Der notwendige Beschluss im Gemeindeausschuss erfolgte 1909, die Genehmigung des Landesausschusses ebenfalls 1909, also jeweils vor in Kraft treten der TGO Novelle 1910.
Hollbruck war bis zu den NS-Gemeindezusammenlegungen eine eigenständige Gemeinde:
Hollbruck Anerkennungsurkunde 351/1912
Hollbruck Anerkennungen 351/1912
Mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 15 08 1909, Genehmigung Landesausschuss vom 24 09 1909, wurden die aufgeführten Parzellen abgeschrieben.
Anerkennungsurkunde Kartitsch
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an einzelne bäuerliche Stammsitzliegenschaften und bäuerliche Miteigentumsgemeinschaften, sondern auch an Nachbarschaften:
Nachbarschaft St. Oswald, agrarische Gemeinschaft der Gemeinde Kartitsch, 85206-34a
Nachbarschaft Schuster, agrarische Gemeinschaft der Gemeinde Kartitsch, 85206-35a
Nachbarschaft Sulzenbach, agrarische Gemeinschaft der Gemeinde Kartitsch, 85206-36a
Nachbarschaft Walcher, agrarische Gemeinschaft der Gemeinde Kartitsch, 85206-37a
Nachbarschaft Winkl, agrarische Gemeinschaft der Gemeinde Kartitsch, 85206-38a
Nachbarschaft Boden mit Erschbaum, agrarische Gemeinschaft der Gemeinde Kartitsch, 85206-47a
Miteigentumsgemeinschaften:
Einlagezahlen 85206-67a, 85206-130a, 85206-47a, 85206-43a, 85206-44a, 85206-45a, 85206-49a, 85206-50a, 85206-53a, 85206-55a, 85206-58a, 85206-64a, 85206-69a, 85206-72a, 85206-73a, 85206-76a, 85206-78a, 85206-81a, 85206-90a, 85206-112a, 85206-113a, 85206-114a, 85206-115a, 85206-117a,
Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nur teilweise in den vorliegenden Tabellen enthalten.
Auf Grund der Anerkennungsurkunde wurden über 700 Parzellen an 114 Eigentümer, Miteigentumsgemeinschaften oder Nachbarschaften übertragen. Die Gesamtfläche des übertragenen Eigentums ist anhand der hier vorhandenen Unterlagen nicht genau quantifizierbar.
Der notwendige Beschluss im Gemeindeausschuss erfolgte 1909, die Genehmigung des Landesausschusses ebenfalls 1909, also jeweils vor in Kraft treten der TGO Novelle 1910.
Hollbruck war bis zu den NS-Gemeindezusammenlegungen eine eigenständige Gemeinde:
Hollbruck Anerkennungsurkunde 351/1912
Hollbruck Anerkennungen 351/1912
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 85206-32, bzw. 85206-32a
Einlagezahlen 85206-32, bzw. 85206-32a
Teilwald:
Die Einlagezahlen 85204-5a 85206-47a sind Teilwälder gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.
Der Grundbuchkörper 85204-5a wurden im Jahre 1942 reguliert. Es ist jedoch erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können. Der Regulierung fehlte daher auch diesbezüglich die Rechtsgrundlage.
Die Einlagezahl 85206-47a wurde durch die Anerkennungsurkunden gemäß Landesgesetz LGBl. 65 von 1910 auf die bäuerliche Eigentumsgemeinschaft übertragen.
Der Grundbuchkörper 85204-5a wurden im Jahre 1942 reguliert. Es ist jedoch erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können. Der Regulierung fehlte daher auch diesbezüglich die Rechtsgrundlage.
Die Einlagezahl 85206-47a wurde durch die Anerkennungsurkunden gemäß Landesgesetz LGBl. 65 von 1910 auf die bäuerliche Eigentumsgemeinschaft übertragen.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 85206-23a, 85206-24a, 85206-42a, 85206-46a, 85206-51a, 85206-52a, 85206-56a, 85206-62a, 85206-63a, 85206-68a, 85206-71a, 85206-74a, 85206-75a, 85206-80a, 85206-83a, 85206-84a, 85206-85a, 85206-86a, 85206-88a, 85206-89a, 85206-92a, 85206-93a, 85206-95a, 85206-96a, 85206-97a, 85206-98a, 85206-100a, 85206-103a, 85206-105a, 85206-172a,
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahlen:
Nachbarschaft Erschbaum und Sulzenbach 85206-48a,
Nachbarschaft Boden 85206-91a,
Nachbarschaft Winkl 85206-107a,
Nachbarschaft Walcher 85206-127a,
Nachbarschaft Erschbaum 85206-31a
Eigentumstitel: Durchwegs Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Einlagezahlen 85206-23a, 85206-24a, 85206-42a, 85206-46a, 85206-51a, 85206-52a, 85206-56a, 85206-62a, 85206-63a, 85206-68a, 85206-71a, 85206-74a, 85206-75a, 85206-80a, 85206-83a, 85206-84a, 85206-85a, 85206-86a, 85206-88a, 85206-89a, 85206-92a, 85206-93a, 85206-95a, 85206-96a, 85206-97a, 85206-98a, 85206-100a, 85206-103a, 85206-105a, 85206-172a,
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahlen:
Nachbarschaft Erschbaum und Sulzenbach 85206-48a,
Nachbarschaft Boden 85206-91a,
Nachbarschaft Winkl 85206-107a,
Nachbarschaft Walcher 85206-127a,
Nachbarschaft Erschbaum 85206-31a
Eigentumstitel: Durchwegs Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In Kartitsch wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 85206-67, 85206-130
In Kartitsch wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen, darunter die durch Anerkennungsurkunden übertragenen Nachbarschaften und agrarische Gemeinschaften der Gemeinde Kartitsch, Leiten, St. Oswald, Schuster, Sulzenbach, Walcher, Winkl, Boden mit Erschbaum:
Einlagezahlen 85206-34, 85206-35, 85206-36, 85206-37, 85206-38, 85206-47, 85206-48, 85206-91, 85206-107, 85206-127,
Einlagezahlen 85206-67, 85206-130
In Kartitsch wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen, darunter die durch Anerkennungsurkunden übertragenen Nachbarschaften und agrarische Gemeinschaften der Gemeinde Kartitsch, Leiten, St. Oswald, Schuster, Sulzenbach, Walcher, Winkl, Boden mit Erschbaum:
Einlagezahlen 85206-34, 85206-35, 85206-36, 85206-37, 85206-38, 85206-47, 85206-48, 85206-91, 85206-107, 85206-127,
Allgemeines:
Der Beschluss zur obgenannten Anerkennungsurkunde fällt in die Zeit vor der Grundbuchanlegung in der Gemeinde Kartitsch. Die Urkunde ist daher noch im Verfachbuch verfacht. Der Beschluss im Gemeindeausschuss erfolgte 1909, die Genehmigung des Landesausschusses ebenfalls 1909, also jeweils vor in Kraft treten der TGO Novelle 1910.
Aus dem Beschluss folgt, dass die Eigentumsfeststellung im Grundbuchanlegungsverfahren bereits durch den Gemeindeausschuss unter Mitwirkung eines Kollisionskurators vorweggenommen wurde. Die Vorgangsweise war offensichtlich mit der Anlegungs-Kommission abgestimmt. Die Anerkennungsurkunde wurde der k.k. Grundanlegungskommission zugestellt.
Durch diese Aufteilung der Teilwälder gemäß Gesetz LGBl. 65 von 1910 war die Grundbuchanlegungs-Kommission in der Lage, die Eigentumsfeststellung nach § 33 der Vollzugsvorschrift auf der Basis der Anerkennungsurkunde vorzunehmen. Die Kommission wäre sonst bei korrekter Anwendung der Vollzugsvorschrift verpflichtet gewesen, die Teilwälder gemäß § 37 der Gemeinde zuzuschreiben.
Womit der zentrale Ansatz der Novelle LGBl. 65 als politischer Gegenentwurf zur rechtstaatlichen Abwicklung der Grundbuchanlegung gemäß den gesetzlichen Vorgaben klar dargestellt ist. Es wurde ein Instrument geschaffen, die zwingenden Vorgaben der Vollzugsvorschrift der Grundbuchanlegung und die vorliegenden Waldzuweisungsurkunden durch die Schaffung neuer Eigentumsurkunden im Sinne der politischen Verantwortungsträger und Nutznießer in den Gemeindeausschüssen quasi rechtmäßig zu umgehen.
Diese Beschlüsse, hier durch die Gemeinde Kartitsch, sind exemplarisch für die gesamte Grundbuchanlegung in Tirol.
Der Gemeindeausschuss hat sich bei der Anerkennung und Zuweisung des Eigentums genau an die Vorgaben der Vollzugsvorschrift der Grundbuchanlegung gehalten. Es wurde einerseits bäuerliches Einzeleigentum, quotiertes bäuerliches Miteigentum nach § 34 Abs. 4 und bäuerliches Gemeinschaftseigentum nach § 34 Abs. 6 Vollzugsvorschrift, wie die oben angeführten Nachbarschaften beschlossen. Siehe die Pos. 105 bis 111 der Urkunde. Der Begriff Nachbarschaft war nicht entscheidend, sondern die Einhaltung der Bestimmungen des § 34 Abs. 6, nämlich die bestimmte Anführung der berechtigten Stammsitzliegenschaften. Wie auch bei jenen Nachbarschaften, denen das Eigentum im Anlegungsverfahren von der Grundbuchanlegungskommission durch Ersitzung zugesprochen wurde.
Jede später aus vordergründigen Motiven versuchte Begriffsverwirrung zu Nachbarschaft, Interessentschaft, Genossenschaft o.ä. ist daher, ungeachtet der Rechtsgrundlagen laut Vollzugsvorschrift zur Grundbuchsanlegung, schon durch die tatsächliche Ausführung der direkt Mitbeteiligten, widerlegt.
Die Normen der Vollzugsvorschrift oder die einheitlich geübte Praxis von Anlegungskommission und Gemeindeausschuss wurden damals nirgends in Frage gestellt.
Entscheidend für die Zuordnung des bäuerlichen Eigentums war keinesfalls irgendein Begriff wie Nachbarschaft, Interessentschaft oder Genossenschaft, sondern ausschließlich die Benennung der berechtigten Stammsitzliegenchaften durch die Grundbuchanlegungskommission und den Gemeindeausschuss. Der offensichtlich koordinierten Eigentumsfeststellung lag das gleiche Rechtsverständnis zu Grunde.
Die Infragestellung der Praxis der Grundbuchanlegungskommissionen erfolgte erstmals in der NS-Zeit durch Haller und wurde nach 1948 von der Tiroler Agrarbürokratie verstärkt.
Im Hinblick auf die NS-Gemeindezusammenlegungen 1938 ist für die Gemeinde Hollbruck die erst durch den Generalakt 1942 eingeführte Bezeichnung Nachbarschaft Hollbruck völlig willkürlich. Die Aussage des Behördenleiters Dr. Haller „… Aber auch viele andere Nachbarschaftsgüter kamen infolge irrtümlicher Bezeichnung als Fraktion unter den Einfluß der politischen Gemeinde“ ist nicht nachvollziehbar.
Den Höhepunkt der Infragestellung bildete die Stellungnahme der Tiroler Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren VfGH 1982:
„Bei der Grundbuchsanlegung wurde einmal die Gemeinde, dann wieder eine Nachbarschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft, die Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen. Es lag allein im Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten, welchen Ausdruck er verwendete.“
Bei genauer Betrachtung der durch Original-Urkunden belegten und damals auch koordinierten Eigentumsfeststellungen durch die Grundbuchanlegungskommission und den Gemeindeausschuss zeigt sich, dass diese „Stellungnahme“ der Tiroler Landesregierung an den VfGH im damaligen Gesetzesprüfungsverfahren (VfSlg. 9336, GZ G 35/81; G36/81; G83/81 u. G84/81) eine reine Erfindung der Agrarbürokratie war, die nicht den Tatsachen entsprochen hatte und damals wie heute keinerlei Deckung in der nachweisbar geübten Praxis der Grundbuchanlegung im gesamten Tirol findet. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus der vergleichenden Überprüfung der Grundbuchsanlegung bei allen Grundbüchern in Nord- u. Osttirol, wenn es damals um das Eigentum am Gemeinde- und Fraktionsgut der Tiroler Gemeinden einerseits oder um bäuerliches (Mit)Eigentum andererseits ging. Das zeigt sich auch hier an Hand der betreffenden Liegenschaften in der Gemeinde Kartitsch.
Aus dem Beschluss folgt, dass die Eigentumsfeststellung im Grundbuchanlegungsverfahren bereits durch den Gemeindeausschuss unter Mitwirkung eines Kollisionskurators vorweggenommen wurde. Die Vorgangsweise war offensichtlich mit der Anlegungs-Kommission abgestimmt. Die Anerkennungsurkunde wurde der k.k. Grundanlegungskommission zugestellt.
Durch diese Aufteilung der Teilwälder gemäß Gesetz LGBl. 65 von 1910 war die Grundbuchanlegungs-Kommission in der Lage, die Eigentumsfeststellung nach § 33 der Vollzugsvorschrift auf der Basis der Anerkennungsurkunde vorzunehmen. Die Kommission wäre sonst bei korrekter Anwendung der Vollzugsvorschrift verpflichtet gewesen, die Teilwälder gemäß § 37 der Gemeinde zuzuschreiben.
Womit der zentrale Ansatz der Novelle LGBl. 65 als politischer Gegenentwurf zur rechtstaatlichen Abwicklung der Grundbuchanlegung gemäß den gesetzlichen Vorgaben klar dargestellt ist. Es wurde ein Instrument geschaffen, die zwingenden Vorgaben der Vollzugsvorschrift der Grundbuchanlegung und die vorliegenden Waldzuweisungsurkunden durch die Schaffung neuer Eigentumsurkunden im Sinne der politischen Verantwortungsträger und Nutznießer in den Gemeindeausschüssen quasi rechtmäßig zu umgehen.
Diese Beschlüsse, hier durch die Gemeinde Kartitsch, sind exemplarisch für die gesamte Grundbuchanlegung in Tirol.
Der Gemeindeausschuss hat sich bei der Anerkennung und Zuweisung des Eigentums genau an die Vorgaben der Vollzugsvorschrift der Grundbuchanlegung gehalten. Es wurde einerseits bäuerliches Einzeleigentum, quotiertes bäuerliches Miteigentum nach § 34 Abs. 4 und bäuerliches Gemeinschaftseigentum nach § 34 Abs. 6 Vollzugsvorschrift, wie die oben angeführten Nachbarschaften beschlossen. Siehe die Pos. 105 bis 111 der Urkunde. Der Begriff Nachbarschaft war nicht entscheidend, sondern die Einhaltung der Bestimmungen des § 34 Abs. 6, nämlich die bestimmte Anführung der berechtigten Stammsitzliegenschaften. Wie auch bei jenen Nachbarschaften, denen das Eigentum im Anlegungsverfahren von der Grundbuchanlegungskommission durch Ersitzung zugesprochen wurde.
Jede später aus vordergründigen Motiven versuchte Begriffsverwirrung zu Nachbarschaft, Interessentschaft, Genossenschaft o.ä. ist daher, ungeachtet der Rechtsgrundlagen laut Vollzugsvorschrift zur Grundbuchsanlegung, schon durch die tatsächliche Ausführung der direkt Mitbeteiligten, widerlegt.
Die Normen der Vollzugsvorschrift oder die einheitlich geübte Praxis von Anlegungskommission und Gemeindeausschuss wurden damals nirgends in Frage gestellt.
Entscheidend für die Zuordnung des bäuerlichen Eigentums war keinesfalls irgendein Begriff wie Nachbarschaft, Interessentschaft oder Genossenschaft, sondern ausschließlich die Benennung der berechtigten Stammsitzliegenchaften durch die Grundbuchanlegungskommission und den Gemeindeausschuss. Der offensichtlich koordinierten Eigentumsfeststellung lag das gleiche Rechtsverständnis zu Grunde.
Die Infragestellung der Praxis der Grundbuchanlegungskommissionen erfolgte erstmals in der NS-Zeit durch Haller und wurde nach 1948 von der Tiroler Agrarbürokratie verstärkt.
Im Hinblick auf die NS-Gemeindezusammenlegungen 1938 ist für die Gemeinde Hollbruck die erst durch den Generalakt 1942 eingeführte Bezeichnung Nachbarschaft Hollbruck völlig willkürlich. Die Aussage des Behördenleiters Dr. Haller „… Aber auch viele andere Nachbarschaftsgüter kamen infolge irrtümlicher Bezeichnung als Fraktion unter den Einfluß der politischen Gemeinde“ ist nicht nachvollziehbar.
Den Höhepunkt der Infragestellung bildete die Stellungnahme der Tiroler Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren VfGH 1982:
„Bei der Grundbuchsanlegung wurde einmal die Gemeinde, dann wieder eine Nachbarschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft, die Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen. Es lag allein im Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten, welchen Ausdruck er verwendete.“
Bei genauer Betrachtung der durch Original-Urkunden belegten und damals auch koordinierten Eigentumsfeststellungen durch die Grundbuchanlegungskommission und den Gemeindeausschuss zeigt sich, dass diese „Stellungnahme“ der Tiroler Landesregierung an den VfGH im damaligen Gesetzesprüfungsverfahren (VfSlg. 9336, GZ G 35/81; G36/81; G83/81 u. G84/81) eine reine Erfindung der Agrarbürokratie war, die nicht den Tatsachen entsprochen hatte und damals wie heute keinerlei Deckung in der nachweisbar geübten Praxis der Grundbuchanlegung im gesamten Tirol findet. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus der vergleichenden Überprüfung der Grundbuchsanlegung bei allen Grundbüchern in Nord- u. Osttirol, wenn es damals um das Eigentum am Gemeinde- und Fraktionsgut der Tiroler Gemeinden einerseits oder um bäuerliches (Mit)Eigentum andererseits ging. Das zeigt sich auch hier an Hand der betreffenden Liegenschaften in der Gemeinde Kartitsch.