Übersicht Gemeinde Kartitsch

Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.

Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85204-5aAuf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Hollbruck einverleibt.
Einlagezahl 85204-8aAuf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Hollbruck einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten bis 1942
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:

Einlagezahlen 85204-585204-8, Agrargemeinschaft Nachbarschaft Hollbruck , b 1207/2013 Gemeindegutsagrargemeinschaft
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier ist kein Anteil der Gemeinde ersichtlich.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 15 08 1909, Genehmigung Landesausschuss vom 24 09 1909, wurden die aufgeführten Parzellen abgeschrieben.
Anerkennungsurkunde Kartitsch 
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an einzelne bäuerliche Stammsitzliegenschaften und bäuerliche Miteigentumsgemeinschaften, sondern auch an Nachbarschaften:
Nachbarschaft St. Oswald, agrarische Gemeinschaft der Gemeinde Kartitsch, 85206-34a
Nachbarschaft Schuster, agrarische Gemeinschaft der Gemeinde Kartitsch, 85206-35a
Nachbarschaft Sulzenbach, agrarische Gemeinschaft der Gemeinde Kartitsch, 85206-36a
Nachbarschaft Walcher, agrarische Gemeinschaft der Gemeinde Kartitsch, 85206-37a
Nachbarschaft Winkl, agrarische Gemeinschaft der Gemeinde Kartitsch, 85206-38a
Nachbarschaft Boden mit Erschbaum, agrarische Gemeinschaft der Gemeinde Kartitsch, 85206-47a

Miteigentumsgemeinschaften:
Einlagezahlen  85206-67a, 85206-130a, 85206-47a, 85206-43a85206-44a85206-45a85206-49a85206-50a85206-53a85206-55a85206-58a85206-64a85206-69a85206-72a85206-73a85206-76a85206-78a85206-81a85206-90a85206-112a85206-113a85206-114a85206-115a85206-117a

Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nur teilweise in den vorliegenden Tabellen enthalten.
Auf Grund der Anerkennungsurkunde wurden über 700 Parzellen an 114 Eigentümer, Miteigentumsgemeinschaften oder Nachbarschaften übertragen. Die Gesamtfläche des übertragenen Eigentums ist anhand der hier vorhandenen Unterlagen nicht genau quantifizierbar.
Der notwendige Beschluss im Gemeindeausschuss erfolgte 1909, die Genehmigung des Landesausschusses ebenfalls 1909, also jeweils vor in Kraft treten der TGO Novelle 1910.

Hollbruck war bis zu den NS-Gemeindezusammenlegungen eine eigenständige Gemeinde:
Hollbruck Anerkennungsurkunde 351/1912
Hollbruck Anerkennungen 351/1912
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen  85206-32, bzw. 85206-32a 
Teilwald:
Die Einlagezahlen  85204-5a   85206-47a  sind Teilwälder gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2. 
Der Grundbuchkörper 85204-5a wurden im Jahre 1942 reguliert. Es ist jedoch erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können. Der Regulierung fehlte daher auch diesbezüglich die Rechtsgrundlage.
Die Einlagezahl 85206-47a wurde durch die Anerkennungsurkunden gemäß Landesgesetz LGBl. 65 von 1910  auf die bäuerliche Eigentumsgemeinschaft übertragen.   
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen  85206-23a85206-24a85206-42a85206-46a85206-51a85206-52a85206-56a 85206-62a85206-63a85206-68a85206-71a85206-74a85206-75a85206-80a85206-83a,  85206-84a,  85206-85a85206-86a85206-88a85206-89a85206-92a85206-93a85206-95a85206-96a85206-97a85206-98a85206-100a85206-103a85206-105a85206-172a

Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote: 
Einlagezahlen:
Nachbarschaft Erschbaum und Sulzenbach 85206-48a,
Nachbarschaft Boden 85206-91a,
Nachbarschaft Winkl 85206-107a,
Nachbarschaft Walcher 85206-127a,
Nachbarschaft Erschbaum 85206-31a    
Eigentumstitel: Durchwegs Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33  Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In Kartitsch wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen  85206-6785206-130
In Kartitsch wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen, darunter die durch Anerkennungsurkunden übertragenen Nachbarschaften und agrarische Gemeinschaften der Gemeinde Kartitsch, Leiten, St. Oswald, Schuster, Sulzenbach, Walcher, Winkl, Boden mit Erschbaum:
Einlagezahlen  85206-3485206-3585206-3685206-3785206-3885206-4785206-48,   85206-9185206-10785206-127
Allgemeines:
Der Beschluss zur obgenannten Anerkennungsurkunde fällt in die Zeit vor der Grundbuchanlegung in der Gemeinde Kartitsch. Die Urkunde ist daher noch im Verfachbuch verfacht. Der Beschluss im Gemeindeausschuss erfolgte 1909, die Genehmigung des Landesausschusses ebenfalls 1909, also jeweils vor in Kraft treten der TGO Novelle 1910.

Aus dem Beschluss folgt, dass die Eigentumsfeststellung im Grundbuchanlegungsverfahren bereits durch den Gemeindeausschuss unter Mitwirkung eines Kollisionskurators vorweggenommen wurde. Die Vorgangsweise war offensichtlich mit der Anlegungs-Kommission abgestimmt. Die Anerkennungsurkunde wurde der k.k. Grundanlegungskommission zugestellt.

Durch diese Aufteilung der Teilwälder gemäß Gesetz LGBl. 65 von 1910 war die Grundbuchanlegungs-Kommission in der Lage, die Eigentumsfeststellung nach § 33 der Vollzugsvorschrift auf der Basis der Anerkennungsurkunde vorzunehmen. Die Kommission wäre sonst bei korrekter Anwendung der Vollzugsvorschrift verpflichtet gewesen, die Teilwälder gemäß § 37 der Gemeinde zuzuschreiben.

Womit der zentrale Ansatz der Novelle LGBl. 65 als politischer Gegenentwurf zur rechtstaatlichen Abwicklung der Grundbuchanlegung gemäß den gesetzlichen Vorgaben klar dargestellt ist. Es wurde ein Instrument geschaffen, die zwingenden Vorgaben der Vollzugsvorschrift der Grundbuchanlegung und die vorliegenden Waldzuweisungsurkunden durch die Schaffung neuer Eigentumsurkunden im Sinne der politischen Verantwortungsträger und Nutznießer in den Gemeindeausschüssen quasi rechtmäßig zu umgehen.

Diese Beschlüsse, hier durch die Gemeinde Kartitsch, sind exemplarisch für die gesamte Grundbuchanlegung in Tirol.

Der Gemeindeausschuss hat sich bei der Anerkennung und Zuweisung des Eigentums genau an die Vorgaben der Vollzugsvorschrift der Grundbuchanlegung gehalten. Es wurde einerseits bäuerliches Einzeleigentum, quotiertes bäuerliches Miteigentum nach § 34 Abs. 4 und bäuerliches Gemeinschaftseigentum nach § 34 Abs. 6 Vollzugsvorschrift, wie die oben angeführten Nachbarschaften beschlossen. Siehe die Pos.  105 bis 111 der Urkunde. Der Begriff Nachbarschaft war nicht entscheidend, sondern die Einhaltung der Bestimmungen des § 34 Abs. 6, nämlich die bestimmte Anführung der berechtigten Stammsitzliegenschaften. Wie auch bei jenen Nachbarschaften, denen das Eigentum im Anlegungsverfahren von der Grundbuchanlegungskommission durch Ersitzung zugesprochen wurde.

Jede später aus vordergründigen Motiven versuchte Begriffsverwirrung zu Nachbarschaft, Interessentschaft, Genossenschaft o.ä. ist daher, ungeachtet der Rechtsgrundlagen laut Vollzugsvorschrift zur Grundbuchsanlegung, schon durch die tatsächliche Ausführung der direkt Mitbeteiligten, widerlegt.
Die Normen der Vollzugsvorschrift oder die einheitlich geübte Praxis von Anlegungskommission und Gemeindeausschuss wurden damals nirgends in Frage gestellt.
Entscheidend für die Zuordnung des bäuerlichen Eigentums war keinesfalls irgendein Begriff wie Nachbarschaft, Interessentschaft oder Genossenschaft, sondern ausschließlich die Benennung der berechtigten Stammsitzliegenchaften durch die Grundbuchanlegungskommission und den Gemeindeausschuss. Der offensichtlich koordinierten Eigentumsfeststellung lag das gleiche Rechtsverständnis zu Grunde.

Die Infragestellung der Praxis der Grundbuchanlegungskommissionen erfolgte erstmals in der NS-Zeit durch Haller und wurde nach 1948 von der Tiroler Agrarbürokratie verstärkt.
Im Hinblick auf die NS-Gemeindezusammenlegungen 1938 ist für die Gemeinde Hollbruck die erst durch den Generalakt 1942 eingeführte Bezeichnung Nachbarschaft Hollbruck völlig willkürlich. Die Aussage des Behördenleiters Dr. Haller „… Aber auch viele andere Nachbarschaftsgüter kamen infolge irrtümlicher Bezeichnung als Fraktion unter den Einfluß der politischen Gemeinde“ ist nicht nachvollziehbar.

Den Höhepunkt der Infragestellung bildete die Stellungnahme der Tiroler Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren VfGH 1982:
„Bei der Grundbuchsanlegung wurde einmal die Gemeinde, dann wieder eine Nachbarschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft, die Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen. Es lag allein im Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten, welchen Ausdruck er verwendete.“

Bei genauer Betrachtung der durch Original-Urkunden belegten und damals auch koordinierten Eigentumsfeststellungen durch die Grundbuchanlegungskommission und den Gemeindeausschuss zeigt sich, dass diese „Stellungnahme“ der Tiroler Landesregierung an den VfGH im damaligen Gesetzesprüfungsverfahren (VfSlg. 9336, GZ G 35/81; G36/81; G83/81 u. G84/81) eine reine Erfindung der Agrarbürokratie war, die nicht den Tatsachen entsprochen hatte und damals wie heute keinerlei Deckung in der nachweisbar geübten Praxis der Grundbuchanlegung im gesamten Tirol findet. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus der vergleichenden Überprüfung der Grundbuchsanlegung bei allen Grundbüchern in Nord- u. Osttirol, wenn es damals um das Eigentum am Gemeinde- und Fraktionsgut der Tiroler Gemeinden einerseits oder um bäuerliches (Mit)Eigentum andererseits ging. Das zeigt sich auch hier an Hand der betreffenden Liegenschaften in der Gemeinde Kartitsch.
 
Flächenverteilung - Vergleich Stand aktuell mit Stand Grundbuchanlegung
Verzeichnis der Gemeinschaften
Fläche in m²Grundbuch aktuellGrundbuch alt
Regulierte Flächen
AG - at. GG - aus Gde.gut u. Frakt.gut lt. GB
AG NB Hollbruck 1 186 70485204-8 85204-8a
AG NB Hollbruck 3 849 10085204-5 85204-5a
AG - aus bäuerl. Miteigentum
AG Hoferhof 28 26685206-130 85206-130a
AG Hoferhof 86 36985206-67 85206-67a
AG - aus bäuerl. Gemeinschaftseigentum
AG Boden mit Erschbaum 1 869 54885206-47 85206-47a
AG Hochalpe Stucken und Herret 5 769 41085206-48 85206-48a
AG NB St. Oswald 968 97485206-34 85206-34a
AG NB Sulzenbach 947 06185206-36 85206-36a
AG NB Winkl 715 78385206-38 85206-38a
AG Obstanzer Alpe 2 795 13185206-107 85206-107a
AG Romenei 491 80485206-91 85206-91a
AG Schuster 2 888 20585206-35 85206-35a
AG Walcher 68 59585206-127 85206-127a
AG Walcher 3 72485206-37 85206-37a
Nicht regulierte Flächen
Gemeinde-landw. Dienstbarkeiten
Gemeinde Kartitsch 2 038 66885206-32 85206-32a
Bäuerl. Miteigentum unreguliert
EINLAGEZAHL 100 4285206-100 85206-100a
EINLAGEZAHL 103 2185206-103 85206-103a
EINLAGEZAHL 105 10185206-105 85206-105a
EINLAGEZAHL 112 12 15285206-112 85206-112a
EINLAGEZAHL 113 10 42985206-113 85206-113a
EINLAGEZAHL 114 11 74285206-114 85206-114a
EINLAGEZAHL 115 14 77985206-115 85206-115a
EINLAGEZAHL 117 62 60885206-117 85206-117a
EINLAGEZAHL 172 1585206-172 85206-172a
EINLAGEZAHL 23 3685206-23 85206-23a
EINLAGEZAHL 24 74985206-24 85206-24a
EINLAGEZAHL 282 14485206-282 85206-282
EINLAGEZAHL 42 3485206-42 85206-42a
EINLAGEZAHL 43 85 54685206-43 85206-43a
EINLAGEZAHL 44 Nachbarschaft Oberbergerwald 19 70285206-44 85206-44a
EINLAGEZAHL 45 76 26385206-45 85206-45a
EINLAGEZAHL 46 28485206-46 85206-46a
EINLAGEZAHL 49 6 81885206-49 85206-49a
EINLAGEZAHL 50 152 99685206-50 85206-50a
EINLAGEZAHL 51 2985206-51 85206-51a
EINLAGEZAHL 52 7985206-52 85206-52a
EINLAGEZAHL 53 177 90085206-53 85206-53a
EINLAGEZAHL 55 174 07585206-55 85206-55a
EINLAGEZAHL 56 2785206-56 85206-56a
EINLAGEZAHL 58 94 35385206-58 85206-58a
EINLAGEZAHL 62 32285206-62 85206-62a
EINLAGEZAHL 63 1 71885206-63 85206-63a
EINLAGEZAHL 64 37 62485206-64 85206-64a
EINLAGEZAHL 68 5885206-68 85206-68a
EINLAGEZAHL 69 117 06585206-69 85206-69a
EINLAGEZAHL 71 2585206-71 85206-71a
EINLAGEZAHL 72 51 95785206-72 85206-72a
EINLAGEZAHL 73 46 415 85206-73a
EINLAGEZAHL 74 25085206-74 85206-74a
EINLAGEZAHL 75 3285206-75 85206-75a
EINLAGEZAHL 76 47 10485206-76 85206-76a
EINLAGEZAHL 78 2 62685206-78 85206-78a
EINLAGEZAHL 80 43 85206-80a
EINLAGEZAHL 81 11 09185206-81 85206-81a
EINLAGEZAHL 83 2985206-83 85206-83a
EINLAGEZAHL 84 4085206-84 85206-83a
EINLAGEZAHL 85 46285206-85 85206-85a
EINLAGEZAHL 86 4385206-86 85206-86a
EINLAGEZAHL 88 644 85206-88a
EINLAGEZAHL 89 3285206-89 85206-89a
EINLAGEZAHL 90 253 64685206-90 85206-90a
EINLAGEZAHL 92 2585206-92 85206-92a
EINLAGEZAHL 93 3 41085206-93 85206-93a
EINLAGEZAHL 95 2285206-95 85206-95a
EINLAGEZAHL 96 2985206-96 85206-96a
EINLAGEZAHL 97 4085206-97 85206-97a
EINLAGEZAHL 98 4785206-98 85206-98a
Bäuerl. Gemeinschaftseigentum unreguliert
NB Erschbaum 4585206-31 85206-31a