Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen
87014-55a, Gemeinde Wiesing
Eigentumstitel: Auf Grund der Waldabteilung von 1723
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten bis 1914
87014-55a, Gemeinde Wiesing
Eigentumstitel: Auf Grund der Waldabteilung von 1723
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten bis 1914
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
In Wiesing wurde kein Gemeindegut reguliert und kein Gemeinde-Eigentum an eine Agrargemeinschaft übertragen.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Einlagezahlen 87014-97a, 87014-104a, 87014-109a, 87014-114a, 87014-117a
Die obigen Einlagezahlen sind sämtlich Miteigentumsgemeinschaften. Die Anerkennungsurkunden wurden in hohem Maße am Wege von Vordrucken an einzelne Stammsitzliegenschaften ausgestellt.
Beispiele: Vordruck für die Gemeinde Wiesing - Anerkennungs-Abtretungsurkunde Nr. 118, Anerkennungs-Abtretungsurkunde Nr. 119
Die obigen Einlagezahlen sind sämtlich Miteigentumsgemeinschaften. Die Anerkennungsurkunden wurden in hohem Maße am Wege von Vordrucken an einzelne Stammsitzliegenschaften ausgestellt.
Beispiele: Vordruck für die Gemeinde Wiesing - Anerkennungs-Abtretungsurkunde Nr. 118, Anerkennungs-Abtretungsurkunde Nr. 119
Teilwald:
Die Einlagezahl 87014-55 ist Teilwald gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.
Es ist erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können.
Es ist erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen
87014-97a, 87014-104a, 87014-109a, 87014-114a, 87014-117a, 87014-150a,
Eigentumstitel: Anerkennungsurkunden, siehe das abgegebene Gemeindegut oben
87014-97a, 87014-104a, 87014-109a, 87014-114a, 87014-117a, 87014-150a,
Eigentumstitel: Anerkennungsurkunden, siehe das abgegebene Gemeindegut oben