Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 81006-37a : Auf Grund des Vergleiches der kk Waldservituten-Ausgleichungs-Kommission vom 24. März 1849 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Volders einverleibt.
Einlagezahl 81017-67a : Auf Grund der Forsteigentums-Purifikationstabelle vom 21. Juli … Vergleiches der kk Waldservituten-Ausgleichungs-Kommission vom 24. März 1849 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Volders einverleibt.
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 81016-43a Auf Grund des Vergleiches der kk Waldservituten-Ausgleichungs-Kommission vom 23. März 1849 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Kleinvolderberg einverleibt.
Einlagezahl 81006-113a : Auf Grund des Vergleiches der kk Waldservituten-Ausgleichungs-Kommission vom 28. März 1849 … und des Vergleiches vom 21. Juli … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Großvolderberg einverleibt.
Einlagezahl 81006-36a : Auf Grund des Vergleiches der kk Waldservituten-Ausgleichungs-Kommission vom 28. März 1849 … und des Vergleiches vom 21. Juli … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Großvolderberg einverleibt
Einlagezahl 81006-37a : Auf Grund des Vergleiches der kk Waldservituten-Ausgleichungs-Kommission vom 24. März 1849 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Volders einverleibt.
Einlagezahl 81017-67a : Auf Grund der Forsteigentums-Purifikationstabelle vom 21. Juli … Vergleiches der kk Waldservituten-Ausgleichungs-Kommission vom 24. März 1849 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Volders einverleibt.
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 81016-43a Auf Grund des Vergleiches der kk Waldservituten-Ausgleichungs-Kommission vom 23. März 1849 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Kleinvolderberg einverleibt.
Einlagezahl 81006-113a : Auf Grund des Vergleiches der kk Waldservituten-Ausgleichungs-Kommission vom 28. März 1849 … und des Vergleiches vom 21. Juli … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Großvolderberg einverleibt.
Einlagezahl 81006-36a : Auf Grund des Vergleiches der kk Waldservituten-Ausgleichungs-Kommission vom 28. März 1849 … und des Vergleiches vom 21. Juli … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Großvolderberg einverleibt
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen mit Regulierungsbescheiden der Agrarbehörde:
3 Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahl 81006-37 Agrargemeinschaft Volders (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Einlagezahl 81016-43 Agrargemeinschaft Kleinvolderberg (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Einlagezahl 81006-113 Agrargemeinschaft Großvolderberg (Gemeindegutsagrargemeinschaft) wurde aus Einlagezahl 81006-36 abgeschrieben
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahl 81006-37 Agrargemeinschaft Volders (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Einlagezahl 81016-43 Agrargemeinschaft Kleinvolderberg (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Einlagezahl 81006-113 Agrargemeinschaft Großvolderberg (Gemeindegutsagrargemeinschaft) wurde aus Einlagezahl 81006-36 abgeschrieben
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier: Gemeinde Kleinvolderberg zu 2/19 Anteilsrechte, sonst keine
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 81017-67
Gemeindegut im Eigentum von „alten“ Gemeindeteilen, wo das verbücherte Eigentumsrecht noch nicht der Gesetzeslage der Tiroler Gemeindeordnung nach 1949 angepasst wurde:
Einlagezahl 81006-36
Einlagezahl 81017-67
Gemeindegut im Eigentum von „alten“ Gemeindeteilen, wo das verbücherte Eigentumsrecht noch nicht der Gesetzeslage der Tiroler Gemeindeordnung nach 1949 angepasst wurde:
Einlagezahl 81006-36
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 81006-69a , 81006-31a , 81016-45a , 81006-45a , 81006-46a , 81006-47a , 81006-48a , 81006-51a , 81006-53a , 81006-59a ,
Eigentumstitel: In 5 Fällen „Auf Grund der bei den berechtigten Höfen aufgeführten Erwerbstitel wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer a) des … hofes zu … b) des …hofes zu … etc. einverleibt“.
Einlagezahlen 81006-69a , 81006-31a , 81016-45a , 81006-45a , 81006-46a , 81006-47a , 81006-48a , 81006-51a , 81006-53a , 81006-59a ,
Eigentumstitel: In 5 Fällen „Auf Grund der bei den berechtigten Höfen aufgeführten Erwerbstitel wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer a) des … hofes zu … b) des …hofes zu … etc. einverleibt“.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In dieser Gemeinde wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 81006-69 , 81006-31 , 81016-45 ,
Einlagezahlen 81006-69 , 81006-31 , 81016-45 ,
Allgemeines:
Die Formulierung der Eigentumstitel: „Auf Grund der bei den berechtigten Höfen aufgeführten Erwerbstitel wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer a) des … hofes zu … b) des …hofes zu … etc. einverleibt“ entspricht formal den Kriterien des § 34 Abs. 4 der Grundbuchanlegungsverordnung. Jedoch die inhaltliche Ausführung mit der genauen Angabe des Eigentumstitels – Verträge, Urkunden etc. mit Bezeichnung und Datum – entspricht nicht den Bestimmungen der § 51 (3) und § 33 Abs. 5:
„In allen Fällen ist der Titel des Eigenthumsrechtes zu erheben und im Protokolle hinsichtlich jedes einzelnen Grundbuchkörpers , und wenn einzelne Theile eines Grundbuchkörpers unter verschiedenen Titeln erworben worden sind, hinsichtlich jedes dieser Theile ersichtlich zu machen.“
„In allen Fällen ist der Titel des Eigenthumsrechtes zu erheben und im Protokolle hinsichtlich jedes einzelnen Grundbuchkörpers , und wenn einzelne Theile eines Grundbuchkörpers unter verschiedenen Titeln erworben worden sind, hinsichtlich jedes dieser Theile ersichtlich zu machen.“