Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 84102-44a: Auf Grund der Tausch-Urkunde vom 14. August 1900 wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Fendels einverleibt.
Im Miteigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 84106-82a: Auf Grund des Vergleiches vom 27. Dezember 1907 … wird das Eigentumsrecht für die Landdrittel - Alpinteressentschaft bestehend aus a) der Gemeinde Ried b) der Gemeinde Prutz c) der Gemeinde Tösens d) der Gemeinde Fendels einverleibt
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
In dieser Gemeinde wurde kein Gemeindegut reguliert und kein Gemeinde-Eigentum an eine Agrargemeinschaft übertragen.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 84102-44 , 84106-82 ,
Einlagezahlen 84102-44 , 84106-82 ,
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
In Fendels wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum erhoben.