Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85006-17a : Auf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Bannberg einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten bis 1943
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Ortschaft Burg Vergein 85008-17a , 85008-55a ,
Ortschaft Dörfl 85010-9a,
Ortschaft Kosten , 85016-14a,
Ortschaft Penzendorf der Gesamtgemeinde Assling , 85029-10a
Ortschaft Schrottendorf , 85033-13a
Ortschaft Thal der Gesamtgemeinde Assling , 85036-14a
Ortschaft Unterassling , 85039-27a
Ortschaft Oberassling, 85039-35a
Für alle diese Ortschaften gilt:
Tbz 1187 vom 3. Dezember 1938: „Auf Grund der Niederschrift vom 10.11.1938 und des Ges.Bl.f.d. Land Österreich 408/38 wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Assling einverleibt.“
Dieses Fraktionsgut wurde im Gegensatz zu den untenstehenden Einlagezahlen der alten Nachbarschaft nicht durch den Reichsstatthalter rückübertragen. Formal gesehen hat Haller also Gemeindegut reguliert.
Im Miteigentum von Gemeindeteilen:
Ortschaften Oberassling u. Unterassling , 85023-29a
Ortschaften Schrottendorf, Penzendorf, Dörfl, Thal 85029-21a ,
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Die nachfolgenden Agrargemeinschaften wurden 1942 reguliert und 1943 im Grundbuch verbüchert:
AG Nachbarschaft Bannberg EZ 85006-17 aus Gemeinde Bannberg 85006-17a
AG Nachbarschaft Burg-Vergein EZ 85008-17 , 85008-55 aus Ortschaft Burg Vergein 85008-17a , 85008-55a
AG Nachbarschaft Dörfl EZ 85010-9 aus Ortschaft Dörfl 85010-9a
AG Nachbarschaft Kosten EZ 85016-14 aus Ortschaft Kosten 85016-14a
AG Nachbarschaft Penzendorf EZ 85029-10 aus Ortschaft Penzendorf der Gesamtgemeinde Assling 85029-10a
AG Nachbarschaft Schrottendorf EZ 85033-13 aus Ortschaft Schrottendorf 85033-13a
AG Nachbarschaft Thal EZ 85036-14 aus Ortschaft Thal der Gesamtgemeinde Assling 85036-14a
AG Nachbarschaft Unterassling EZ 85039-27 aus Ortschaft Unterassling 85039-27a
AG Nachbarschaft Oberassling EZ 85039-35 aus Ortschaft Oberassling 85039-35a
Der Begriff Nachbarschaft ist erst mit der Regulierung für diese Ortschaften verwendet worden.
AG Gritschbrunnalpe EZ 85023-29 aus Ortschaften Oberassling u. Unterassling 85023-29a
AG Klausenberg Alpengemeinschaft EZ 85029-21 aus Ortschaften Schrottendorf, Penzendorf, Dörfl, Thal 85029-21a
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Es sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Die nachfolgenden Agrargemeinschaften wurden 1942 reguliert und 1943 im Grundbuch verbüchert:
AG Nachbarschaft Bannberg EZ 85006-17 aus Gemeinde Bannberg 85006-17a
AG Nachbarschaft Burg-Vergein EZ 85008-17 , 85008-55 aus Ortschaft Burg Vergein 85008-17a , 85008-55a
AG Nachbarschaft Dörfl EZ 85010-9 aus Ortschaft Dörfl 85010-9a
AG Nachbarschaft Kosten EZ 85016-14 aus Ortschaft Kosten 85016-14a
AG Nachbarschaft Penzendorf EZ 85029-10 aus Ortschaft Penzendorf der Gesamtgemeinde Assling 85029-10a
AG Nachbarschaft Schrottendorf EZ 85033-13 aus Ortschaft Schrottendorf 85033-13a
AG Nachbarschaft Thal EZ 85036-14 aus Ortschaft Thal der Gesamtgemeinde Assling 85036-14a
AG Nachbarschaft Unterassling EZ 85039-27 aus Ortschaft Unterassling 85039-27a
AG Nachbarschaft Oberassling EZ 85039-35 aus Ortschaft Oberassling 85039-35a
Der Begriff Nachbarschaft ist erst mit der Regulierung für diese Ortschaften verwendet worden.
AG Gritschbrunnalpe EZ 85023-29 aus Ortschaften Oberassling u. Unterassling 85023-29a
AG Klausenberg Alpengemeinschaft EZ 85029-21 aus Ortschaften Schrottendorf, Penzendorf, Dörfl, Thal 85029-21a
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Es sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Gemeinde Bannberg
Anerkennungsurkunde Tz 152-1920
Anerkennungen 85006-20 Tz 152-1920 EZ gelöscht
Ortschaft Burg Vergein
Anerkennungsurkunde Tz 533-1912
Anerkennungen 85008-18 Tz 533-1912 EZ gelöscht
Ortschaft Dörfl
Anerkennungsurkunde Tz 479-1911
Anerkennungen 85010-10 Tz 479-1911 EZ gelöscht
Ortschaft Kosten
Anerkennungsurkunde Tz 640-1911
Anerkennungen 85016-15 Tz 640-1911 EZ gelöscht
Ortschaft Penzendorf der Gesamtgemeinde Assling
Anerkennungsurkunde Tz 80-1912
Anerkennungen 85029-12 Tz 80-1912 EZ gelöscht
Ortschaft Schrottendorf
Anerkennungsurkunde Tz 78-1912
Anerkennungen Tz 78-1912 85033-19 EZ gelöscht
Ortschaft Thal der Gesamtgemeinde Assling
Anerkennungsurkunde Tz 572-1911
Anerkennungen 85036-15 Tz 572-1911 EZ gelöscht
Ortschaft Unterassling
Anerkennungsurkunde Tz 616-1911
Anerkennungen 85039-30 Tz 616-1911 EZ gelöscht
Ortschaft Oberassling
Anerkennungsurkunde Tz 213-1911
Anerkennungsurkunde vom 25. November 1911
Ergänzung zur Anerkennungsurkunde vom 25. November 1911
Die Zuschreibung der Parzellen erfolgte nicht nur an Höfe, also Stammsitzliegenschaften, sondern auch an nicht landwirtschaftliche Güter.
Der Beschluss im Gemeindeausschuss der Gemeinde Assling ist am 20. März 1910 erfolgt, also über drei Monate vor dem in Kraft treten der Novelle zur TGO LGBl. 65. Der Vorgang war eindeutig, wie in anderen Gemeinden auch, von den bestimmenden Kräften politisch organisiert. Bannberg war zu diesem Zeitpunkt noch eine eigene Gemeinde, hier ist der Beschluss erst 1917 erfolgt.
Gemeinde Bannberg
Anerkennungsurkunde Tz 152-1920
Anerkennungen 85006-20 Tz 152-1920 EZ gelöscht
Ortschaft Burg Vergein
Anerkennungsurkunde Tz 533-1912
Anerkennungen 85008-18 Tz 533-1912 EZ gelöscht
Ortschaft Dörfl
Anerkennungsurkunde Tz 479-1911
Anerkennungen 85010-10 Tz 479-1911 EZ gelöscht
Ortschaft Kosten
Anerkennungsurkunde Tz 640-1911
Anerkennungen 85016-15 Tz 640-1911 EZ gelöscht
Ortschaft Penzendorf der Gesamtgemeinde Assling
Anerkennungsurkunde Tz 80-1912
Anerkennungen 85029-12 Tz 80-1912 EZ gelöscht
Ortschaft Schrottendorf
Anerkennungsurkunde Tz 78-1912
Anerkennungen Tz 78-1912 85033-19 EZ gelöscht
Ortschaft Thal der Gesamtgemeinde Assling
Anerkennungsurkunde Tz 572-1911
Anerkennungen 85036-15 Tz 572-1911 EZ gelöscht
Ortschaft Unterassling
Anerkennungsurkunde Tz 616-1911
Anerkennungen 85039-30 Tz 616-1911 EZ gelöscht
Ortschaft Oberassling
Anerkennungsurkunde Tz 213-1911
Anerkennungsurkunde vom 25. November 1911
Ergänzung zur Anerkennungsurkunde vom 25. November 1911
Die Zuschreibung der Parzellen erfolgte nicht nur an Höfe, also Stammsitzliegenschaften, sondern auch an nicht landwirtschaftliche Güter.
Der Beschluss im Gemeindeausschuss der Gemeinde Assling ist am 20. März 1910 erfolgt, also über drei Monate vor dem in Kraft treten der Novelle zur TGO LGBl. 65. Der Vorgang war eindeutig, wie in anderen Gemeinden auch, von den bestimmenden Kräften politisch organisiert. Bannberg war zu diesem Zeitpunkt noch eine eigene Gemeinde, hier ist der Beschluss erst 1917 erfolgt.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 85023-21a , 85033-26a, 85006-21a , 85006-26a , 85008-26a , 85023-26a , 85023-28a , 85029-26a, 85029-36a , 85033-29a ,
Eigentumstitel: Urkunden
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Die nachfolgenden Einlagezahlen wurden von der Grundbuchanlegungskommission als bäuerliches Gemeinschaftseigentum mit den angeführten Bezeichnungen der juristischen Person festgestellt.
Nachbarschaft Bühel der Ortschaft Oberassling 85023-19a,
Nachbarschaft Oberdorf der Ortschaft Oberassling
Einlagezahlen 85023-16a , 85023-17a
Nachbarschaft Vergein der Ortschaft Burg-Vergein, 85008-19a, Einlagezahl gelöscht
Eigentumstitel: Alle Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Die Eigentümer dieser alten Nachbarschaften waren nicht nur Höfe (Einlagezahlen römisch I), sondern auch Güter (Einlagezahlen römisch II).
Mit Tbz 1187/1938 wurde bei diesen drei Einlagezahlen mit Bescheid der Kärntner Landeshauptmannschaft zweifelsohne zu Unrecht das Eigentum der Gemeinde Assling einverleibt. Laut Tbz 1067/1941 wurde mit Bescheid des Reichsstatthalters Kärnten die vorherige Übertragung der EZ 16 und 17 richtiggestellt und wieder das Eigentum der Nachbarschaft Oberdorf eingetragen.
Die Grundbuchanlegungs-Kommission hat seinerzeit das Eigentum der Nachbarschaften nach § 34 Abs. 6 festgestellt. Die Eintragungen in das Grundbuch sind völlig korrekt gemäß der Vollzugsvorschrift erfolgt.
Einlagezahlen 85023-21a , 85033-26a, 85006-21a , 85006-26a , 85008-26a , 85023-26a , 85023-28a , 85029-26a, 85029-36a , 85033-29a ,
Eigentumstitel: Urkunden
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Die nachfolgenden Einlagezahlen wurden von der Grundbuchanlegungskommission als bäuerliches Gemeinschaftseigentum mit den angeführten Bezeichnungen der juristischen Person festgestellt.
Nachbarschaft Bühel der Ortschaft Oberassling 85023-19a,
Nachbarschaft Oberdorf der Ortschaft Oberassling
Einlagezahlen 85023-16a , 85023-17a
Nachbarschaft Vergein der Ortschaft Burg-Vergein, 85008-19a, Einlagezahl gelöscht
Eigentumstitel: Alle Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Die Eigentümer dieser alten Nachbarschaften waren nicht nur Höfe (Einlagezahlen römisch I), sondern auch Güter (Einlagezahlen römisch II).
Mit Tbz 1187/1938 wurde bei diesen drei Einlagezahlen mit Bescheid der Kärntner Landeshauptmannschaft zweifelsohne zu Unrecht das Eigentum der Gemeinde Assling einverleibt. Laut Tbz 1067/1941 wurde mit Bescheid des Reichsstatthalters Kärnten die vorherige Übertragung der EZ 16 und 17 richtiggestellt und wieder das Eigentum der Nachbarschaft Oberdorf eingetragen.
Die Grundbuchanlegungs-Kommission hat seinerzeit das Eigentum der Nachbarschaften nach § 34 Abs. 6 festgestellt. Die Eintragungen in das Grundbuch sind völlig korrekt gemäß der Vollzugsvorschrift erfolgt.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In dieser Gemeinde wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs.4, reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 85023-21, 85033-26 ,
In dieser Gemeinde wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs.6, reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
AG Nachbarschaft Bichl aus Nachbarschaft Bühel der Ortschaft Oberassling 85023-19a, wurde 1942 reguliert.
Die Regulierung der AG Nachbarschaft Oberdorf aus der Nachbarschaft Oberdorf der Ortschaft Oberassling mit den EZ 85023-16a und 85023-17a folgte erst 1958.
Einlagezahlen 85023-21, 85033-26 ,
In dieser Gemeinde wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs.6, reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
AG Nachbarschaft Bichl aus Nachbarschaft Bühel der Ortschaft Oberassling 85023-19a, wurde 1942 reguliert.
Die Regulierung der AG Nachbarschaft Oberdorf aus der Nachbarschaft Oberdorf der Ortschaft Oberassling mit den EZ 85023-16a und 85023-17a folgte erst 1958.
Allgemeines:
Das Vermögen der Asslinger Ortschaften Burg Vergein, Dörfl, Kosten, Penzendorf, Schrottendorf, Thal, Unterassling, Oberassling ist hinreichend dadurch als Fraktionsgut gekennzeichnet, dass über alle obigen Eigentumsanerkennungen gemäß TGO nur der Gemeindeauschuss der Gemeinde Assling beschliessen konnte.
Selbstverständlich hat die Grundbuchanlegungs-Kommission genau zwischen dem Gemeindegut der Gemeinde Bannberg, dem Fraktiongut der Ortschaften und dem bäuerlichen Gemeinschaftseigentum gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6, nämlich der Nachbarschaft Oberdorf der Ortschaft Oberassling, der Nachbarschaft Bühel der Ortschaft Oberassling und der Nachbarschaft Vergein der Ortschaft Burg-Vergein, zu unterschieden gewusst. Es wurden einerseits Gemeindeteile bzw. Ortschaften und Eigentumsgemeinschaften bestehend aus Gemeindeteilen bzw. Ortschaften und andrerseits bäuerliche Miteigentumsgemeinschaften gemäß § 34 Abs. 4, sowie Gemeinschaftseigentum gemäß § 34 Abs. 6 unter dem Namen „Nachbarschaft XX“ als juristische Person mit bestimmter Anführung der berechtigten Stammsitzliegenschaften festgestellt und verbüchert. Ein Unterschied, den auch die Kärntner Landeshauptmannschaft feststellt: „… und der Charakter der Nachbarschaft Oberdorf als nicht gemeindlicher Art nicht zweifelhaft war …“.
Mit Bescheid der Kärntner Landeshauptmannschaft wurde auf Grund der Niederschrift vom 10.11.1938 bei allen Einlagezahlen im Eigentum von Ortschaften der Gemeinde Assling einerseits und andrerseits, zweifelsohne zu Unrecht, auch bei der Nachbarschaft Oberdorf der Ortschaft Oberassling und der Nachbarschaft Bühel der Ortschaft Oberassling das Eigentum der Gemeinde Assling einverleibt. Bei der Nachbarschaft Oberdorf mit den EZ 16 und 17 wurde die Entscheidung der Landeshauptmannschaft vorbehalten.
Laut Tbz 1067/1941 wurde mit Bescheid des Reichsstatthalters Kärnten die Eigentums-Übertragung bei dieser Nachbarschaft richtiggestellt und wieder das Eigentum der Nachbarschaft eingetragen. Für die Ortschaften, so auch die Ortschaft Oberassling, verblieb im Grundbuch selbstverständlich das Eigentum der Gemeinde. Bei der Nachbarschaft Bichl bzw. Bühel wurde keine Richtigstellung vermerkt.
Den 1938 tätigen Beamten der Kärntner Landeshauptmannschaft war der Unterschied zwischen Fraktionsgut und bäuerlichem Gemeinschaftsgut in der bücherlichen Darstellung offensichtlich nicht klar, eine Einsichtnahme in die Hauptbücher des Grundbuchs ist offenkundig nicht erfolgt. Sandgruber erkennt in seinem Gutachten den Unterschied ebenfalls nicht. Siehe Gutachten Prof. Dr. Sandgruber Seiten 27-28.
Daraus geht des Weiteren hervor, dass die Entscheidung zur Hauptteilung eine rein politische Entscheidung war:
„…, dass die Überführung aller ehemaligen Fraktions- und Gemeindegüter in das Eigentum von körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaften (Nachbarschaften) durch die Agrarbehörde die beste und zweckmäßigste Lösung sei, durch die eine Beruhigung innerhalb der bäuerlichen Bevölkerung eintreten und die Durchführung von Eingemeindungen
wesentlich erleichtert werden würde.“
Dies erklärt auch, dass in Assling die erst durch die Hauptteilung 1942 eingeführten Bezeichnungen „Nachbarschaften“ reine Kunstgebilde waren. Die Aussage des Behördenleiters Dr. Haller „… Aber auch viele andere Nachbarschaftsgüter kamen infolge irrtümlicher Bezeichnung als Fraktion unter den Einfluß der politischen Gemeinde“ ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere im Fall der im Zuge der NS-Gemeindezusammenlegungen 1938 aufgelösten Gemeinde Bannberg, die durch die Hauptteilung zur Agrargemeinschaft Nachbarschaft Bannberg mutierte.
>>Assling – Bannberg Schreiben Bürgermeister>>
Gemeindegut und Fraktionsgut umfasste vor der Hauptteilung mindestens 33 km². Hierbei sind die durch die Anerkennungsurkunden abgegebenen Flächen schon nicht mehr berücksichtigt, die mit 15 bis 20 km² anzusetzen sind.
Es verblieben weniger als 2 km² im Eigentum der Gemeinde.
Eine Frage der Hauptteilung war auch die Entschädigung der Agrargemeinschaften durch die Gemeinde: Über 75 000.- Reichsmark an Ausgleichszahlungen für die Agrargemeinschaften lt. nachstehenden Bericht geben darüber Aufschluss. Zusätzlich zum Verlust des Gemeindegutes und Fraktionsgutes musste die Gemeinde auch noch einen finanziellen „Ausgleich“ leisten.
>>Assling vermögensrechtliche Auseinandersetzung>>
Beispiele:
Haupturkunde Oberassling
Haupturkunde Unterassling
Haupturkunde Bannberg
Die Nachbarschaft Bühel bzw. Bichl mit der EZ 85023-19a wurde als bäuerliches Gemeinschaftsvermögen gem. § 34 Abs.6 Vollzugsvorschrift völlig zu Unrecht in das Hauptteilungsverfahren einbezogen.
Haupturkunde Bichl bzw.Bühel
Die Hauptteilung in Assling ist mangels nachvollziehbarer Vermögensauseinandersetzung als Schein-Hauptteilung einzustufen.
Das Gemeindegut der Gemeinde Assling wurde in zwei Schritten, 1910 durch Beschluss des Gemeindeausschusses und 1942 durch die Hauptteilung der NS-Agrarbehörde mit Zustimmung des Gemeindeausschusses quasi vernichtet.
Selbstverständlich hat die Grundbuchanlegungs-Kommission genau zwischen dem Gemeindegut der Gemeinde Bannberg, dem Fraktiongut der Ortschaften und dem bäuerlichen Gemeinschaftseigentum gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6, nämlich der Nachbarschaft Oberdorf der Ortschaft Oberassling, der Nachbarschaft Bühel der Ortschaft Oberassling und der Nachbarschaft Vergein der Ortschaft Burg-Vergein, zu unterschieden gewusst. Es wurden einerseits Gemeindeteile bzw. Ortschaften und Eigentumsgemeinschaften bestehend aus Gemeindeteilen bzw. Ortschaften und andrerseits bäuerliche Miteigentumsgemeinschaften gemäß § 34 Abs. 4, sowie Gemeinschaftseigentum gemäß § 34 Abs. 6 unter dem Namen „Nachbarschaft XX“ als juristische Person mit bestimmter Anführung der berechtigten Stammsitzliegenschaften festgestellt und verbüchert. Ein Unterschied, den auch die Kärntner Landeshauptmannschaft feststellt: „… und der Charakter der Nachbarschaft Oberdorf als nicht gemeindlicher Art nicht zweifelhaft war …“.
Mit Bescheid der Kärntner Landeshauptmannschaft wurde auf Grund der Niederschrift vom 10.11.1938 bei allen Einlagezahlen im Eigentum von Ortschaften der Gemeinde Assling einerseits und andrerseits, zweifelsohne zu Unrecht, auch bei der Nachbarschaft Oberdorf der Ortschaft Oberassling und der Nachbarschaft Bühel der Ortschaft Oberassling das Eigentum der Gemeinde Assling einverleibt. Bei der Nachbarschaft Oberdorf mit den EZ 16 und 17 wurde die Entscheidung der Landeshauptmannschaft vorbehalten.
Laut Tbz 1067/1941 wurde mit Bescheid des Reichsstatthalters Kärnten die Eigentums-Übertragung bei dieser Nachbarschaft richtiggestellt und wieder das Eigentum der Nachbarschaft eingetragen. Für die Ortschaften, so auch die Ortschaft Oberassling, verblieb im Grundbuch selbstverständlich das Eigentum der Gemeinde. Bei der Nachbarschaft Bichl bzw. Bühel wurde keine Richtigstellung vermerkt.
Den 1938 tätigen Beamten der Kärntner Landeshauptmannschaft war der Unterschied zwischen Fraktionsgut und bäuerlichem Gemeinschaftsgut in der bücherlichen Darstellung offensichtlich nicht klar, eine Einsichtnahme in die Hauptbücher des Grundbuchs ist offenkundig nicht erfolgt. Sandgruber erkennt in seinem Gutachten den Unterschied ebenfalls nicht. Siehe Gutachten Prof. Dr. Sandgruber Seiten 27-28.
Daraus geht des Weiteren hervor, dass die Entscheidung zur Hauptteilung eine rein politische Entscheidung war:
„…, dass die Überführung aller ehemaligen Fraktions- und Gemeindegüter in das Eigentum von körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaften (Nachbarschaften) durch die Agrarbehörde die beste und zweckmäßigste Lösung sei, durch die eine Beruhigung innerhalb der bäuerlichen Bevölkerung eintreten und die Durchführung von Eingemeindungen
wesentlich erleichtert werden würde.“
Dies erklärt auch, dass in Assling die erst durch die Hauptteilung 1942 eingeführten Bezeichnungen „Nachbarschaften“ reine Kunstgebilde waren. Die Aussage des Behördenleiters Dr. Haller „… Aber auch viele andere Nachbarschaftsgüter kamen infolge irrtümlicher Bezeichnung als Fraktion unter den Einfluß der politischen Gemeinde“ ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere im Fall der im Zuge der NS-Gemeindezusammenlegungen 1938 aufgelösten Gemeinde Bannberg, die durch die Hauptteilung zur Agrargemeinschaft Nachbarschaft Bannberg mutierte.
>>Assling – Bannberg Schreiben Bürgermeister>>
Gemeindegut und Fraktionsgut umfasste vor der Hauptteilung mindestens 33 km². Hierbei sind die durch die Anerkennungsurkunden abgegebenen Flächen schon nicht mehr berücksichtigt, die mit 15 bis 20 km² anzusetzen sind.
Es verblieben weniger als 2 km² im Eigentum der Gemeinde.
Eine Frage der Hauptteilung war auch die Entschädigung der Agrargemeinschaften durch die Gemeinde: Über 75 000.- Reichsmark an Ausgleichszahlungen für die Agrargemeinschaften lt. nachstehenden Bericht geben darüber Aufschluss. Zusätzlich zum Verlust des Gemeindegutes und Fraktionsgutes musste die Gemeinde auch noch einen finanziellen „Ausgleich“ leisten.
>>Assling vermögensrechtliche Auseinandersetzung>>
Beispiele:
Haupturkunde Oberassling
Haupturkunde Unterassling
Haupturkunde Bannberg
Die Nachbarschaft Bühel bzw. Bichl mit der EZ 85023-19a wurde als bäuerliches Gemeinschaftsvermögen gem. § 34 Abs.6 Vollzugsvorschrift völlig zu Unrecht in das Hauptteilungsverfahren einbezogen.
Haupturkunde Bichl bzw.Bühel
Die Hauptteilung in Assling ist mangels nachvollziehbarer Vermögensauseinandersetzung als Schein-Hauptteilung einzustufen.
Das Gemeindegut der Gemeinde Assling wurde in zwei Schritten, 1910 durch Beschluss des Gemeindeausschusses und 1942 durch die Hauptteilung der NS-Agrarbehörde mit Zustimmung des Gemeindeausschusses quasi vernichtet.