Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 81110-31a : Auf Grund des Vergleichsprotokolles der Waldservituten-Ausgleichs-Commission vom 15. März 1848 … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Grinzens ohne Neder einverleibt.
Einlagezahl 81110-32a : Auf Grund des Vergleichsprotokolles der Waldservituten-Ausgleichs-Commission vom 15. März 1848 … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Grinzens ohne Neder einverleibt.
Einlagezahl 81110-33a : Auf Grund des Vergleichsprotokolles der Waldservituten-Ausgleichs-Commission vom 15. März 1848 … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Grinzens ohne Neder einverleibt.
Einlagezahl 81110-34a : Auf Grund des Vergleichsprotokolles der Waldservituten-Ausgleichs-Commission vom 15. März 1848 … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Grinzens ohne Neder einverleibt.
Einlagezahl 81110-104a : Auf Grund des Vergleichsprotokolles der Waldservituten-Ausgleichs-Commission vom 15. März 1848 … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Grinzens ohne Neder einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1978.
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 81110-39a : Auf Grund des Vergleichsprotokolles der Waldservituten-Ausgleichs-Commission vom 15. März 1848 … und des unvordenklichen Besitzes wird das Eigenthumsrecht für den Weiler Neder einverleibt.
Einlagezahl 81110-38a : Auf Grund unvordenklichen Besitzes und des Vergleichsprotokolles der Waldservituten-Ausgleichs-Commission vom 15. März 1848 … wird das Eigenthumsrecht für den Weiler Neder einverleibt.
Einlagezahl 81110-31a : Auf Grund des Vergleichsprotokolles der Waldservituten-Ausgleichs-Commission vom 15. März 1848 … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Grinzens ohne Neder einverleibt.
Einlagezahl 81110-32a : Auf Grund des Vergleichsprotokolles der Waldservituten-Ausgleichs-Commission vom 15. März 1848 … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Grinzens ohne Neder einverleibt.
Einlagezahl 81110-33a : Auf Grund des Vergleichsprotokolles der Waldservituten-Ausgleichs-Commission vom 15. März 1848 … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Grinzens ohne Neder einverleibt.
Einlagezahl 81110-34a : Auf Grund des Vergleichsprotokolles der Waldservituten-Ausgleichs-Commission vom 15. März 1848 … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Grinzens ohne Neder einverleibt.
Einlagezahl 81110-104a : Auf Grund des Vergleichsprotokolles der Waldservituten-Ausgleichs-Commission vom 15. März 1848 … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Grinzens ohne Neder einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1978.
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 81110-39a : Auf Grund des Vergleichsprotokolles der Waldservituten-Ausgleichs-Commission vom 15. März 1848 … und des unvordenklichen Besitzes wird das Eigenthumsrecht für den Weiler Neder einverleibt.
Einlagezahl 81110-38a : Auf Grund unvordenklichen Besitzes und des Vergleichsprotokolles der Waldservituten-Ausgleichs-Commission vom 15. März 1848 … wird das Eigenthumsrecht für den Weiler Neder einverleibt.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Eigentumsübertragungen durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
4 Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum der Agrargemeinschaft Grinzens (Gemeindegutsagrargemeinschaft) übertragen.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 81110-31 , 81110-32 , 81110-33 , 81110-34 ,
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Eine Einlagezahl aus Gemeindegut wurde von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum der Agrargemeinschaft Neder übertragen.
Einlagezahlen 81110-39
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
4 Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum der Agrargemeinschaft Grinzens (Gemeindegutsagrargemeinschaft) übertragen.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 81110-31 , 81110-32 , 81110-33 , 81110-34 ,
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Eine Einlagezahl aus Gemeindegut wurde von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum der Agrargemeinschaft Neder übertragen.
Einlagezahlen 81110-39
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 81110-104
Gemeindegut im Eigentum von „alten“ Gemeindeteilen, wo das verbücherte Eigentumsrecht noch nicht der Gesetzeslage der Tiroler Gemeindeordnung nach 1949 angepasst wurde:
Einlagezahl 81110-38
Einlagezahl 81110-104
Gemeindegut im Eigentum von „alten“ Gemeindeteilen, wo das verbücherte Eigentumsrecht noch nicht der Gesetzeslage der Tiroler Gemeindeordnung nach 1949 angepasst wurde:
Einlagezahl 81110-38
Teilwald:
Die Einlagezahlen 81110-39a 81110-104a sind Teilwälder gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.
81110-39a wurde im Jahre 1968 reguliert. Es ist erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können.
81110-39a wurde im Jahre 1968 reguliert. Es ist erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 81110-66a , 81110-43a , 81110-61a , 81110-62a , 81110-67a , 81110-72a , 81110-73a , 81110-77a , 81110-79a , 81110-82a , 81110-83a , 81110-84a , 81110-85a , 81110-87a , 81110-88a , 81110-90a , 81110-91a , 81110-93a , 81110-94a , 81110-95a , 81110-96a
Eigentumstitel:
Vorwiegend Einantwortungsurkunden.
Einlagezahlen 81110-66a , 81110-43a , 81110-61a , 81110-62a , 81110-67a , 81110-72a , 81110-73a , 81110-77a , 81110-79a , 81110-82a , 81110-83a , 81110-84a , 81110-85a , 81110-87a , 81110-88a , 81110-90a , 81110-91a , 81110-93a , 81110-94a , 81110-95a , 81110-96a
Eigentumstitel:
Vorwiegend Einantwortungsurkunden.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In dieser Gemeinde wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4, reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahl 81110-66 Agrargemeinschaft Furkes-Salfeins
Einlagezahl 81110-66 Agrargemeinschaft Furkes-Salfeins