Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 83013-20a : Auf Grund der Servituten-Ablösungs-Urkunde vom 14. April 1894 … wird das Eigentumsrecht für die politische Gemeinde Rettenschöss einverleibt.
Einlagezahl 83019-65a : Auf Grund des Vergleichsprotokolles vom 14. September 1848 … wird das Eigentumsrecht für die politische Gemeinde Rettenschöss einverleibt.
In Rettenschöss wurde kein Gemeindegut reguliert und kein Gemeinde-Eigentum an eine Agrargemeinschaft übertragen.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 83013-20 , 83019-65
Einlagezahlen 83013-20 , 83019-65
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 83013-36a , 83013-37a , 83013-40a , 83013-58a ,
Eigentumstitel: 2 Fälle Übergabsverträge, 2 Fälle Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Einlagezahlen 83013-36a , 83013-37a , 83013-40a , 83013-58a ,
Eigentumstitel: 2 Fälle Übergabsverträge, 2 Fälle Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
In Rettenschöss wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum reguliert.