Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85012-10a : Auf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Dölsach einverleibt.
Einlagezahl 85012-29a : Auf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Göriach-Stribach einverleibt.
Einlagezahl 85013-42a : Auf Grund Ersitzung und der Waldzuweisungsurkunde vom … und des Kaufvertrages vom … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Görtschach mit Gödnach einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1853 bis 1949
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 85034-6a : Auf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Ortschaft Göriach einverleibt.
Einlagezahl 85034-5a : Auf Grund unvordenklichen Besitzes sowie … wird das Eigentumsrecht für die Ortschaft Stribach einverleibt.
Gemischtes Eigentum von einer Gemeinde oder Gemeindeteilen und bestimmt angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahl 85012-31a
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 85012-10 , Agrargemeinschaft Dölsach , 85034-6 , Agrargemeinschaft Göriach , 85012-29 , 85013-42 , Agrargemeinschaft Görtschach-Gödnach , 85034-5 , Agrargemeinschaft Stribach
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Es sind im keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Diese Gemeinde hat Gemeindegut auch durch Kaufvertrag erworben und dieses wurde durch Regulierungsbescheid entschädigungslos in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 85012-10 , Agrargemeinschaft Dölsach , 85034-6 , Agrargemeinschaft Göriach , 85012-29 , 85013-42 , Agrargemeinschaft Görtschach-Gödnach , 85034-5 , Agrargemeinschaft Stribach
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Es sind im keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Diese Gemeinde hat Gemeindegut auch durch Kaufvertrag erworben und dieses wurde durch Regulierungsbescheid entschädigungslos in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Aus der EZ 44 II KG Görtschach-Gödnach wurden mit Genehmigung Landesausschuss vom 24 08 1909, die in der Urkunde aufgeführten Parzellen abgeschrieben. Tbz. 476/1909.
Görtschach Gödnach Anerkennungsurkunde 476/1909
Görtschach Gödnach Anerkennungen 476/1909
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an bäuerliche Stammsitzliegenschaften, sondern auch an eine Miteigentumsgemeinschaft, Pos.14,. Einlagezahl 85013-118a.
Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nicht oder nur teilweise in den vorliegenden Tabellen enthalten.
Mit der Anerkennungsurkunde vom 14. Dezember 1912, Tbz. 130 vom 13. Februar 1914 wurden folgende Anerkennungen von der EZ 85009-19a der Gemeinde Dölsach abgeschrieben:
Anerkennungen Dölsach 1914
Wie auch die Miteigentumsgemeinschaften in den Einlagezahlen 85009-66a , 85009-67a , 85012-49a anerkannt und mit der gleichen Tagebuchzahl eingetragen wurden.
Die Einlagezahl 85009-19a wurde gelöscht.
Aus der EZ 44 II KG Görtschach-Gödnach wurden mit Genehmigung Landesausschuss vom 24 08 1909, die in der Urkunde aufgeführten Parzellen abgeschrieben. Tbz. 476/1909.
Görtschach Gödnach Anerkennungsurkunde 476/1909
Görtschach Gödnach Anerkennungen 476/1909
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an bäuerliche Stammsitzliegenschaften, sondern auch an eine Miteigentumsgemeinschaft, Pos.14,. Einlagezahl 85013-118a.
Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nicht oder nur teilweise in den vorliegenden Tabellen enthalten.
Mit der Anerkennungsurkunde vom 14. Dezember 1912, Tbz. 130 vom 13. Februar 1914 wurden folgende Anerkennungen von der EZ 85009-19a der Gemeinde Dölsach abgeschrieben:
Anerkennungen Dölsach 1914
Wie auch die Miteigentumsgemeinschaften in den Einlagezahlen 85009-66a , 85009-67a , 85012-49a anerkannt und mit der gleichen Tagebuchzahl eingetragen wurden.
Die Einlagezahl 85009-19a wurde gelöscht.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85009-17a
Einlagezahl 85009-17a
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 85013-72a , 85013-75a , 85013-79a ,
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahl 85012-25a
Eigentumstitel: Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Einlagezahlen 85013-72a , 85013-75a , 85013-79a ,
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahl 85012-25a
Eigentumstitel: Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In Dölsach wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 85012-25 , Agrargemeinschaft Göriacher-Alpe
Einlagezahlen 85012-25 , Agrargemeinschaft Göriacher-Alpe
Allgemeines:
Bemerkenswert ist, dass bei der Anerkennungsurkunde die Genehmigung des Landesausschusses mit 24 08 1909 vorlag, die Urkunde vom Gemeindevorsteher mit 30. September 1909 unterzeichnet wurde und die Eintragung im Grundbuch mit Tbz. 476 am 2. November 1909 erfolgte. Die Gesetzesnovelle zur TGO, die diese Anerkennungen erst ermöglichte, ist jedoch erst am 30. Juni 1910 in Kraft getreten.