Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 84009-95a : Das Eigentumsrecht wird einverleibt für die politische Gemeinde Pians auf den 1. Grundbuchskörper auf Grund der Ersitzung, des Vergleichs-Protokolles vom … auf den 2. Grundbuchskörper auf Grund und des Vergleichs-Protokolles vom … auf den 3. Grundbuchskörper auf Grund und des Vergleichs-Protokolles vom …
Einlagezahl 84009-96a: Auf Grund und des Vergleichs-Protokolles vom … wird das Eigentumsrecht für die politische Gemeinde Pians einverleibt
Einlagezahlen 84012-84a, 84004-120a : Auf Grund und des Vergleichs-Protokolles vom … wird das Eigentumsrecht für die politische Gemeinde Pians einverleibt
Einlagezahl 86020-57a : Auf Grund Ersitzung und des Teilungsprotokolles vom … wird das Eigentumsrecht für die Pol. Gemeinde Pians einverleibt
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Rechtsveränderungen:
unter Beibehaltung des Gemeindeeigentums am Gemeindegut wurde durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde die Verfügungsgewalt der Gemeinde nach der Tiroler Gemeindeordnung auf die Verfügungsgewalt einer Agrargemeinschaft gemäß dem TFLG übertragen:
Einlagezahl 84009-95 , 84004-120 , 84009-96 , 84004-84 Gemeinde Pians , „b 1603/1973 Bei den im Eigentum der Gemeinde Pians stehenden Grundstücke handelt es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke, welche den jeweiligen Eigentümern nachstehender Stammsitzliegenschaften zustehen:“
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier: Gemeinde Pians zu 43,6 Anteilsrechten
unter Beibehaltung des Gemeindeeigentums am Gemeindegut wurde durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde die Verfügungsgewalt der Gemeinde nach der Tiroler Gemeindeordnung auf die Verfügungsgewalt einer Agrargemeinschaft gemäß dem TFLG übertragen:
Einlagezahl 84009-95 , 84004-120 , 84009-96 , 84004-84 Gemeinde Pians , „b 1603/1973 Bei den im Eigentum der Gemeinde Pians stehenden Grundstücke handelt es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke, welche den jeweiligen Eigentümern nachstehender Stammsitzliegenschaften zustehen:“
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier: Gemeinde Pians zu 43,6 Anteilsrechten
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Es wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum erhoben.
Anmerkung:
Aus technischen Gründen kann die EZ 84012-84a im Verzeichnis der Gemeinschaften nur in der Gemeinde Tobadill angezeigt werden.