Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85011-17a: Auf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Ainet einverleibt.
Einlagezahl 85001-27a: Auf Grund unvordenklichen Besitzes und der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Ainet einverleibt.
Einlagezahl 85001-29a: Auf Grund unvordenklichen Besitzes und der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Ainet einverleibt.
Einlagezahl 85002-14a: Auf Grund unvordenklichen Besitzes und der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Alkus einverleibt.
Einlagezahl 85002-16a: Auf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Alkus einverleibt.
Einlagezahl 85014-14a: Auf Grund unvordenklichen Besitzes und der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Gwabl einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1853 bis 1951
Gemischtes Eigentum von einer Gemeinde oder Gemeindeteilen und bestimmt angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 85002-30a , 85014-16a ,
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Das Eigentum der nachstehenden Agrargemeinschaften wurde aus dem Eigentum der Gemeinde Ainet und der vormaligen Gemeinden Alkus und Gwabl übertragen:
Agrargemeinschaft Ainet 85011-17, 85001-207
Das Regulierungsgebiet der EZ 207 wurde aus der EZ 27, Gemeinde Ainet, abgeschrieben.
Agrargemeinschaft Alkus 85002-14, 85002-16
Agrargemeinschaft Gwabl 85014-14
Agrargemeinschaft Leiten 85001-164
Das Regulierungsgebiet der EZ 164 wurde aus der EZ 29, Gemeinde Ainet, abgeschrieben.
Agrargemeinschaft Ochsenwaldalpe 85014-35
Die Agrargemeinschaft Prijaktalpe 85002-30, 85002-20 entstand aus dem Eigentum der Gemeinde Oberdrum und der Nachbarschaft Oberalkus, einer Eigentumsgemeinschaft nach § 34 Abs. 6 Vollzugsvorschrift. Gemischtes Eigentum von Gemeinden bzw. Gemeindeteilen und einzelnen Stammsitzliegenschaften oder auch Eigentumsgemeinschaften nach § 34 Abs. 6 sind in Tirol mehrfach feststellbar.
Die Agrargemeinschaft Leibnitzalpe 85014-16a entstand aus einer Alpgenossenschaft im Eigentum der Gemeinden Ainet und Gwabl, sowie zwei Stammsitzliegenschaften aus St. Johann i. W.
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Das Eigentum der nachstehenden Agrargemeinschaften wurde aus dem Eigentum der Gemeinde Ainet und der vormaligen Gemeinden Alkus und Gwabl übertragen:
Agrargemeinschaft Ainet 85011-17, 85001-207
Das Regulierungsgebiet der EZ 207 wurde aus der EZ 27, Gemeinde Ainet, abgeschrieben.
Agrargemeinschaft Alkus 85002-14, 85002-16
Agrargemeinschaft Gwabl 85014-14
Agrargemeinschaft Leiten 85001-164
Das Regulierungsgebiet der EZ 164 wurde aus der EZ 29, Gemeinde Ainet, abgeschrieben.
Agrargemeinschaft Ochsenwaldalpe 85014-35
Die Agrargemeinschaft Prijaktalpe 85002-30, 85002-20 entstand aus dem Eigentum der Gemeinde Oberdrum und der Nachbarschaft Oberalkus, einer Eigentumsgemeinschaft nach § 34 Abs. 6 Vollzugsvorschrift. Gemischtes Eigentum von Gemeinden bzw. Gemeindeteilen und einzelnen Stammsitzliegenschaften oder auch Eigentumsgemeinschaften nach § 34 Abs. 6 sind in Tirol mehrfach feststellbar.
Die Agrargemeinschaft Leibnitzalpe 85014-16a entstand aus einer Alpgenossenschaft im Eigentum der Gemeinden Ainet und Gwabl, sowie zwei Stammsitzliegenschaften aus St. Johann i. W.
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Aus der EZ 29 II KG Ainet wurden gemäß Anerkennungsurkunde vom 1. Februar 1912, Tz 392/1912, die aufgeführten Parzellen abgeschrieben.
Ainet Anerkennungsurkunde Tz 392/1912
Ainet Anerkennungen Tz 392/1912
Aus der EZ 16 II KG Alkus wurden mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 05 02 1910, Genehmigung Landesausschuss vom 29 07 1910, die aufgeführten Parzellen abgeschrieben.
Alkus Anerkennungsurkunde 1910
Alkus Anerkennungen Tz 422/1911
Aus der EZ 15 II KG Gwabl wurden mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 06 11 1909, Genehmigung Landesausschuss vom 12 01 1910, die aufgeführten Parzellen abgeschrieben.
Gwabl Anerkennungsurkunde Tz 293/12
Gwabl Anerkennungen
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an bäuerliche Stammsitzliegenschaften, sondern auch an andere Eigentümer. Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nicht in den vorliegenden Tabellen enthalten.
Aus der EZ 29 II KG Ainet wurden gemäß Anerkennungsurkunde vom 1. Februar 1912, Tz 392/1912, die aufgeführten Parzellen abgeschrieben.
Ainet Anerkennungsurkunde Tz 392/1912
Ainet Anerkennungen Tz 392/1912
Aus der EZ 16 II KG Alkus wurden mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 05 02 1910, Genehmigung Landesausschuss vom 29 07 1910, die aufgeführten Parzellen abgeschrieben.
Alkus Anerkennungsurkunde 1910
Alkus Anerkennungen Tz 422/1911
Aus der EZ 15 II KG Gwabl wurden mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 06 11 1909, Genehmigung Landesausschuss vom 12 01 1910, die aufgeführten Parzellen abgeschrieben.
Gwabl Anerkennungsurkunde Tz 293/12
Gwabl Anerkennungen
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an bäuerliche Stammsitzliegenschaften, sondern auch an andere Eigentümer. Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nicht in den vorliegenden Tabellen enthalten.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 85001-27 , 85001-29 ,
Einlagezahlen 85001-27 , 85001-29 ,
Teilwald:
Die Einlagezahlen 85001-27, 85001-29 , sind Teilwälder gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Nachbarschaft Unteralkus 85002-17a
Nachbarschaft Oberalkus 85002-20a
Eigentumstitel: Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Nachbarschaft Unteralkus 85002-17a
Nachbarschaft Oberalkus 85002-20a
Eigentumstitel: Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In dieser Gemeinde wurde bäuerliches Gemeinschaftseigentum der Nachbarschaft Oberalkus als Anteil an der Prijaktalpe reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.