Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen
86007-120a , 86007-121a, 86031-257a , Gemeinde Ehenbichl
Eigentumstitel:
Ersitzung, Teilungsurkunde, Waldzuweisung
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten bis 1963
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahlen:
86007-23a, Fraktion Ehenbichl
86007-123a, Fraktion Rieden
Eigentumstitel:
Ersitzung, Kaufvertrag
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen des regulierten Gemeindegutes mit den Gemeinde-Anteilen:
86007-120, 86007-121, 86007-123, 86031-257, Agrargemeinschaft Ehenbichl , TBz. b 1421/1963 , unbezifferter Anteil, h 21795/2012 Bescheid 2011-08-24, Erkenntnis 2012-10-24 Gemeindegutsagrargemeinschaft
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Diese Gemeinde hat Gemeindegut auch durch Kaufvertrag erworben und dieses wurde durch Regulierungsbescheid entschädigungslos in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen
Einlagezahlen 86007-123a , 86031-393a ,
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen des regulierten Gemeindegutes mit den Gemeinde-Anteilen:
86007-120, 86007-121, 86007-123, 86031-257, Agrargemeinschaft Ehenbichl , TBz. b 1421/1963 , unbezifferter Anteil, h 21795/2012 Bescheid 2011-08-24, Erkenntnis 2012-10-24 Gemeindegutsagrargemeinschaft
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Diese Gemeinde hat Gemeindegut auch durch Kaufvertrag erworben und dieses wurde durch Regulierungsbescheid entschädigungslos in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen
Einlagezahlen 86007-123a , 86031-393a ,
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
In Ehenbichl wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum nach § 34 erhoben