Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85027-27a: Auf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Patriasdorf einverleibt.
Einlagezahl 85028-12a: Auf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Patriasdorf einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1853 bis 1968
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 85027-27 , 85028-12, Agrargemeinschaft Patriasdorf
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 85027-27 , 85028-12, Agrargemeinschaft Patriasdorf
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Patriasdorf:
Anerkennungsurkunde TBZ 87-1912 EZ 85028-13
Anerkennungen TBZ 87-1912 EZ 85028-13 EZ gelöscht
Patriasdorf:
Anerkennungsurkunde TBZ 87-1912 EZ 85028-13
Anerkennungen TBZ 87-1912 EZ 85028-13 EZ gelöscht
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 85018-43a, 85028-15a, 85036-10a, 85033-11a, 85033-12a, 85036-11a, 85007-24a, 85028-17a,
Einlagezahlen 85018-43a, 85028-15a, 85036-10a, 85033-11a, 85033-12a, 85036-11a, 85007-24a, 85028-17a,
Teilwald:
Die Einlagezahlen 85033-12 85036-11 85007-24 85028-17 sind Teilwälder gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2. Es ist erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen könnten.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahl 85020-247a
Eigentumstitel: Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war. Beim Eigentümer, der juristischen Person Eichholz-Schluten-Interessentschaft, fehlt die verpflichtende Angabe der berechtigten Stammsitzliegenschaften.
Einlagezahl 85020-247a
Eigentumstitel: Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war. Beim Eigentümer, der juristischen Person Eichholz-Schluten-Interessentschaft, fehlt die verpflichtende Angabe der berechtigten Stammsitzliegenschaften.