Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 81204-182a : Auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 2. November 1932 … wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Matreiwald der Gemeinde Mühlbachl einverleibt.
Einlagezahl 81204-183a : Auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 2. November 1932 … wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Obfeldes der Gemeinde Mühlbachl einverleibt.
Einlagezahl 81204-184a : Auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 2. November 1932 … wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Statz mit Untersalvaun der Gemeinde Mühlbachl einverleibt.
Sämtliche Einlagezahlen sind aus der Generalteilung des Gemeinschaftswaldes der Fraktionen der Gemeinde Mühlbachl, Einlagezahlen 81204-83a und 81204-88 , hervorgegangen.
Einlagezahl 81207-115a : Auf Grund des Servitutenregulierungs- und Ablösungsvergleiches vom … wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Altenstadt der Gemeinde Mühlbachl einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1849 bis 1941.
Einlagezahl 81204-182a : Auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 2. November 1932 … wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Matreiwald der Gemeinde Mühlbachl einverleibt.
Einlagezahl 81204-183a : Auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 2. November 1932 … wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Obfeldes der Gemeinde Mühlbachl einverleibt.
Einlagezahl 81204-184a : Auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 2. November 1932 … wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Statz mit Untersalvaun der Gemeinde Mühlbachl einverleibt.
Sämtliche Einlagezahlen sind aus der Generalteilung des Gemeinschaftswaldes der Fraktionen der Gemeinde Mühlbachl, Einlagezahlen 81204-83a und 81204-88 , hervorgegangen.
Einlagezahl 81207-115a : Auf Grund des Servitutenregulierungs- und Ablösungsvergleiches vom … wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Altenstadt der Gemeinde Mühlbachl einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1849 bis 1941.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Eigentumsübertragungen durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
4 Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden 1941 von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen
81204-182 Agrargemeinschaft Matreiwald (Gemeindegutsagrargemeinschaft),
81204-183 Agrargemeinschaft Obfeldes (Gemeindegutsagrargemeinschaft),
81204-184 Agrargemeinschaft Statz - Untersalvaun (Gemeindegutsagrargemeinschaft),
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahl 81207-115 Agrargemeinschaft Altenstadt.
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Es sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
4 Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden 1941 von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen
81204-182 Agrargemeinschaft Matreiwald (Gemeindegutsagrargemeinschaft),
81204-183 Agrargemeinschaft Obfeldes (Gemeindegutsagrargemeinschaft),
81204-184 Agrargemeinschaft Statz - Untersalvaun (Gemeindegutsagrargemeinschaft),
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahl 81207-115 Agrargemeinschaft Altenstadt.
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Es sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Es wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum erhoben.