Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 83005-40a : Auf Grund des Vergleichsprotokolles der kk Waldservituten-Ausgleichs-Commission vom 30. August 1849 … wird das Eigentumsrecht für die politische Gemeinde Erl einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1849 bis 1975.
Einlagezahl 83005-40a : Auf Grund des Vergleichsprotokolles der kk Waldservituten-Ausgleichs-Commission vom 30. August 1849 … wird das Eigentumsrecht für die politische Gemeinde Erl einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1849 bis 1975.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahl 83005-40
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 51 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier ist im Grundbuch die Gemeinde als Berechtigte vermerkt, es sind aber keine Anteile beziffert.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahl 83005-40
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 51 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier ist im Grundbuch die Gemeinde als Berechtigte vermerkt, es sind aber keine Anteile beziffert.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 83005-91a , 83005-74a , 83005-75a , 83005-83a , 83005-84a , 83005-87a , 83005-88a , 83005-89a , 83005-90a , 83005-109a ,
Eigentumstitel: 3 Titeln liegen Verträge zu Grunde, 2 beruhen auf der Forstpurifikation und 1 Titel auf Servitutenausgleich. 4 Titel lauten auf Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Einlagezahlen 83005-91a , 83005-74a , 83005-75a , 83005-83a , 83005-84a , 83005-87a , 83005-88a , 83005-89a , 83005-90a , 83005-109a ,
Eigentumstitel: 3 Titeln liegen Verträge zu Grunde, 2 beruhen auf der Forstpurifikation und 1 Titel auf Servitutenausgleich. 4 Titel lauten auf Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In dieser Gemeinde wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 83005-91
Einlagezahlen 83005-91