Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
In Kaltenbach konnte kein Gemeindegut für den Zeitpunkt der Grundbuchanlegung erhoben werden.
Die Einlagezahl 87111-182a ist im Zuge eines Flurbereinigungsverfahren gebildet worden.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen des regulierten Gemeindegutes mit den Gemeinde-Anteilen:
87111-182, Agrargemeinschaft Kaltenbach (Gemeindegutsagrargemeinschaft), Anteil Gemeinde Kaltenbach zu 40
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahl 87115-29a, Agrargemeinschaft Pflueger-Bodenanger, kein Anteil der Gemeinde,
Die Gemeinde Kaltenbach hat diese Einlagezahl durch Kaufvertrag erworben und durch Regulierungsbescheid wurde diese entschädigungslos in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen des regulierten Gemeindegutes mit den Gemeinde-Anteilen:
87111-182, Agrargemeinschaft Kaltenbach (Gemeindegutsagrargemeinschaft), Anteil Gemeinde Kaltenbach zu 40
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahl 87115-29a, Agrargemeinschaft Pflueger-Bodenanger, kein Anteil der Gemeinde,
Die Gemeinde Kaltenbach hat diese Einlagezahl durch Kaufvertrag erworben und durch Regulierungsbescheid wurde diese entschädigungslos in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen