Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.
Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 85108-186a, 85108-187a, 85108-188a, 85108-189a, 85108-190a, 85108-191a, 85108-192a, 85108-193a, 85108-194a: Auf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Virgen einverleibt.
Einlagezahlen 85108-186a, 85108-187a, 85108-188a, 85108-189a, 85108-190a, 85108-191a, 85108-192a, 85108-193a, 85108-194a: Auf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Virgen einverleibt.
Im Miteigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85105-212a : Auf Grund der Servitutenregulierungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Maurer-Alpenwald-Genossenschaft bestehend aus den politischen Gemeinden a. Virgen b. Prägraten einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1853 bis 1973
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1853 bis 1973
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 85105-115a, 85108-199a, : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Obermauern der Gemeinde Virgen einverleibt
Einlagezahl 85108-201a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Welzelach der Gemeinde Virgen einverleibt
Einlagezahl 85108-197a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Mitteldorf der Gemeinde Virgen einverleibt
Einlagezahl 85108-196a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Mellitz der Gemeinde Virgen einverleibt
Einlagezahl 85108-195a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Göriach der Gemeinde Virgen einverleibt
Einlagezahl 85108-200a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Virgen-Dorf der Gemeinde Virgen einverleibt
Einlagezahl 85108-198a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Niedermauern der Gemeinde Virgen einverleibt
Einlagezahl 85108-279a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Mullitz Alpengenossenschaft bestehend aus den Fraktionen der Gemeinde Virgen a. Niedermauern b. Welzelach einverleibt
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten bis 1967.
Die Mullitz-Alpengenossenschaft ist auf Grund des Beschlusses des OLG Innsbruck 1928 aus dem Gemeindegut in bäuerliches Miteigentum übertragen worden..
Einlagezahl 85105-115a, 85108-199a, : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Obermauern der Gemeinde Virgen einverleibt
Einlagezahl 85108-201a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Welzelach der Gemeinde Virgen einverleibt
Einlagezahl 85108-197a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Mitteldorf der Gemeinde Virgen einverleibt
Einlagezahl 85108-196a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Mellitz der Gemeinde Virgen einverleibt
Einlagezahl 85108-195a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Göriach der Gemeinde Virgen einverleibt
Einlagezahl 85108-200a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Virgen-Dorf der Gemeinde Virgen einverleibt
Einlagezahl 85108-198a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Niedermauern der Gemeinde Virgen einverleibt
Einlagezahl 85108-279a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Mullitz Alpengenossenschaft bestehend aus den Fraktionen der Gemeinde Virgen a. Niedermauern b. Welzelach einverleibt
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten bis 1967.
Die Mullitz-Alpengenossenschaft ist auf Grund des Beschlusses des OLG Innsbruck 1928 aus dem Gemeindegut in bäuerliches Miteigentum übertragen worden..
Gemischtes Eigentum von einer Gemeinde oder Gemeindeteilen und bestimmt angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahl 85108-278a, Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Alpengenossenschaft Virgen-Mellitz bestehend aus: a. der Fraktion Virgen Dorf der Gemeinde Virgen, b. der Fraktion Mellitz der Gemeinde Virgen, c. dem jeweiligen Eigentümer der Reiterhöfe Einlagezahl … dieses Hauptbuches, einverleibt
Einlagezahl 85108-278a, Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Alpengenossenschaft Virgen-Mellitz bestehend aus: a. der Fraktion Virgen Dorf der Gemeinde Virgen, b. der Fraktion Mellitz der Gemeinde Virgen, c. dem jeweiligen Eigentümer der Reiterhöfe Einlagezahl … dieses Hauptbuches, einverleibt
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 85105-115, 85108-199, 85105-212, Agrargemeinschaft Obermauern, c 2117/2013 Gemeindegutsagrargemeinschaft, 85108-198 Agrargemeinschaft Niedermauern d 2134/2014 Gemeindegutsagrargemeinschaft, 85108-201 Agrargemeinschaft Welzelach d 155/2014 Gemeindegutsagrargmeinschaft, 85105-6, 85108-200, 85108-344 Agrargemeinschaft Virgen-Dorf g 2135/2014 Gemeindegutsagrargemeinschaft,
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 85108-186, 85108-187, 85108-188, 85108-189, 85108-190, 85108-191, 85108-192, 85108-193, 85108-194, 85108-538 Agrargemeinschaft Virgen-Wald, 85108-72, 85108-197, 85108-598 Agrargemeinschaft Nachbarschaft Mitteldorf, 85108-196 Agrargemeinschaft Nachbarschaft Mellitz, 85108-195 Agrargemeinschaft Nachbarschaft Göriach, 85108-279 Mullitz Alpinteressentschaft , 85108-853 Agrargemeinschaft Farrachwald ,
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. AG Virgen Wald: Gemeinde Virgen - 20,809 walzende Anteilsrechte. Sonst sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 85105-115, 85108-199, 85105-212, Agrargemeinschaft Obermauern, c 2117/2013 Gemeindegutsagrargemeinschaft, 85108-198 Agrargemeinschaft Niedermauern d 2134/2014 Gemeindegutsagrargemeinschaft, 85108-201 Agrargemeinschaft Welzelach d 155/2014 Gemeindegutsagrargmeinschaft, 85105-6, 85108-200, 85108-344 Agrargemeinschaft Virgen-Dorf g 2135/2014 Gemeindegutsagrargemeinschaft,
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 85108-186, 85108-187, 85108-188, 85108-189, 85108-190, 85108-191, 85108-192, 85108-193, 85108-194, 85108-538 Agrargemeinschaft Virgen-Wald, 85108-72, 85108-197, 85108-598 Agrargemeinschaft Nachbarschaft Mitteldorf, 85108-196 Agrargemeinschaft Nachbarschaft Mellitz, 85108-195 Agrargemeinschaft Nachbarschaft Göriach, 85108-279 Mullitz Alpinteressentschaft , 85108-853 Agrargemeinschaft Farrachwald ,
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. AG Virgen Wald: Gemeinde Virgen - 20,809 walzende Anteilsrechte. Sonst sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Einlagezahlen 85108-446a, 85108-447a, 85108-448a, 85108-453a
Gemäß Anerkennungsurkunde Tbz. 99/1921 wurden Teilwäldern aus EZ 188 abgeschrieben und in das Eigentum von 17 Nutzungsberechtigten übertragen.
Gemäß Anerkennungsurkunde Tbz. 285/1921 wurden Teilwäldern aus EZ 186 abgeschrieben und in das Eigentum von 83 Nutzungsberechtigten übertragen.
Gemäß Anerkennungsurkunde Tbz. 409/1921 wurden Teilwäldern aus EZ 190 abgeschrieben und in das Eigentum von 5 Nutzungsberechtigten übertragen.
Gemäß Anerkennungsurkunde Tbz. 472/1921 wurden Teilwäldern aus EZ 190 abgeschrieben und in das Eigentum von 54 Nutzungsberechtigten übertragen.
Die oben angeführten Einlagezahlen sind in obigen Anerkennungsurkunden enthalten.
Einlagezahlen 85108-446a, 85108-447a, 85108-448a, 85108-453a
Gemäß Anerkennungsurkunde Tbz. 99/1921 wurden Teilwäldern aus EZ 188 abgeschrieben und in das Eigentum von 17 Nutzungsberechtigten übertragen.
Gemäß Anerkennungsurkunde Tbz. 285/1921 wurden Teilwäldern aus EZ 186 abgeschrieben und in das Eigentum von 83 Nutzungsberechtigten übertragen.
Gemäß Anerkennungsurkunde Tbz. 409/1921 wurden Teilwäldern aus EZ 190 abgeschrieben und in das Eigentum von 5 Nutzungsberechtigten übertragen.
Gemäß Anerkennungsurkunde Tbz. 472/1921 wurden Teilwäldern aus EZ 190 abgeschrieben und in das Eigentum von 54 Nutzungsberechtigten übertragen.
Die oben angeführten Einlagezahlen sind in obigen Anerkennungsurkunden enthalten.
Teilwald:
Die Einlagezahl 85108-186a war Teilwald gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2., siehe Blatt C der GB-Kopie. Diese Einlagezahl ist, wie auch jene bei den Anerkennungsurkunden oben, bei Lang nicht angeführt.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 85108-285a, 85108-227a, 85108-229a, 85108-238a, 85108-231a, 85108-235a, 85108-236a 85108-237a, 85108-238a, 85108-239a, 85108-242a, 85108-243a, 85108-244a, 85108-245a, 85108-248a, 85108-249a, 85108-253a, 85108-255a, 85108-258a, 85108-260a, 85108-265a, 85108-267a, 85108-268a, 85108-271a, 85108-272a, 85108-275a, 85108-281a, 85108-286a, 85108-298a, 85108-318a, 85108-320a, 85108-321a, 85108-322a, 85108-323a, 85108-326a, 85108-351a, 85108-256a
Eigentumstitel: In 30 Fällen „Auf Grund der bei den miteigentumsberechtigten Höfen einzeln aufgeführten Erwerbsurkunden wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer folgender Höfe als a) Name des Hofes zu … b) Name des Hofes zu … etc. einverleibt“.
In 5 Fällen Ersitzung.
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahlen 85108-282a, 85108-284a
Eigentumstitel: Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Einlagezahlen 85108-285a, 85108-227a, 85108-229a, 85108-238a, 85108-231a, 85108-235a, 85108-236a 85108-237a, 85108-238a, 85108-239a, 85108-242a, 85108-243a, 85108-244a, 85108-245a, 85108-248a, 85108-249a, 85108-253a, 85108-255a, 85108-258a, 85108-260a, 85108-265a, 85108-267a, 85108-268a, 85108-271a, 85108-272a, 85108-275a, 85108-281a, 85108-286a, 85108-298a, 85108-318a, 85108-320a, 85108-321a, 85108-322a, 85108-323a, 85108-326a, 85108-351a, 85108-256a
Eigentumstitel: In 30 Fällen „Auf Grund der bei den miteigentumsberechtigten Höfen einzeln aufgeführten Erwerbsurkunden wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer folgender Höfe als a) Name des Hofes zu … b) Name des Hofes zu … etc. einverleibt“.
In 5 Fällen Ersitzung.
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahlen 85108-282a, 85108-284a
Eigentumstitel: Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In Virgen wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4, reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahl 85108-285, 85108-256
In Virgen wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6, reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 85108-282 , 85108-284,
Einlagezahl 85108-285, 85108-256
In Virgen wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6, reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 85108-282 , 85108-284,
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum, das erst nach der Grundbuchanlegung begründet wurde:
Einlagezahlen 85108-469a, 85108-627a, 85108-661a, 85108-662a, 85108-663a, 85108-664a, 85108-665a, 85108-666a, 85108-668a, 85108-669a, 85108-670a, 85108-671a, 85108-672a, 85108-673a, 85108-674a, 85108-675a, 85108-676a, 85108-677a, 85108-678a, 85108-679a, 85108-680a, 85108-681a, 85108-682a, 85108-683a, 85108-684a, 85108-685a, 85108-686a, 85108-687a, 85108-688a, 85108-689a, 85108-690a, 85108-691a, 85108-692a, 85108-693a, 85108-694a, 85108-695a, 85108-696a, 85108-697a, 85108-700a, 85108-702a, 85108-703a, 85108-704a, 85108-705a, 85108-706a, 85108-707a, 85108-708a, 85108-709a, 85108-710a, 85108-711a, 85108-712a, 85108-713a, 85108-714a,
Die Grundparzellen aus den Einlagezahlen 186, 188, 189, 190, 191, 193, jeweils im Eigentum der Gemeinde Virgen, wurden mit Bescheid 516/24 vom 07 09 1970 in das Eigentum von Miteigentumsgemeinschaften der jeweils Nutzungsberechtigten übertragen. In den aktuellen GB-Auszügen sind die Parzellen-Nummern ersichtlich. Der Bescheid abschließend: "Das Regulierungsverfahren für das Gemeindegut Virgen wird sich daher auf den nach Abschreibung obiger Parzellen verbleibenden Gutsbestand der EZl. 186 II, 187 II, 188 II, 189 II, 190 II, 191 II, 192 II, 193 II und 194 II alle KG Virgen erstrecken."
Fünf Grundparzellen der Einlagezahl 195, Teilwäldern der Fraktion Göriach , wurden bereits mit Bescheid 827/1943 der Agrarbehörde Villach in das Miteigentum von 12 Nutzungsberechtigten übertragen. Der Bescheid wurde erst mit Tbz 771/1981 verbüchert.
Die Grundparzellen aus den Einlagezahlen 186, 188, 189, 190, 191, 193, jeweils im Eigentum der Gemeinde Virgen, wurden mit Bescheid 516/24 vom 07 09 1970 in das Eigentum von Miteigentumsgemeinschaften der jeweils Nutzungsberechtigten übertragen. In den aktuellen GB-Auszügen sind die Parzellen-Nummern ersichtlich. Der Bescheid abschließend: "Das Regulierungsverfahren für das Gemeindegut Virgen wird sich daher auf den nach Abschreibung obiger Parzellen verbleibenden Gutsbestand der EZl. 186 II, 187 II, 188 II, 189 II, 190 II, 191 II, 192 II, 193 II und 194 II alle KG Virgen erstrecken."
Fünf Grundparzellen der Einlagezahl 195, Teilwäldern der Fraktion Göriach , wurden bereits mit Bescheid 827/1943 der Agrarbehörde Villach in das Miteigentum von 12 Nutzungsberechtigten übertragen. Der Bescheid wurde erst mit Tbz 771/1981 verbüchert.
Allgemeines:
Die Formulierung der Eigentumstitel: „Auf Grund der bei den miteigentumsberechtigten Höfen einzeln aufgeführten Erwerbsurkunden wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer folgender Höfe als a) Name des Hofes zu … b) Name des Hofes zu … etc. einverleibt“. entspricht formal den Kriterien des § 34 Abs. 4 der Grundbuchanlegungsverordnung. Jedoch die inhaltliche Ausführung mit der genauen Angabe des Eigentumstitels – Verträge, Urkunden etc. mit Bezeichnung und Datum – entspricht nicht den Bestimmungen der § 51 (3) und § 33 Abs. 5:
„In allen Fällen ist der Titel des Eigenthumsrechtes zu erheben und im Protokolle hinsichtlich jedes einzelnen Grundbuchkörpers , und wenn einzelne Theile eines Grundbuchkörpers unter verschiedenen Titeln erworben worden sind, hinsichtlich jedes dieser Theile ersichtlich zu machen.“
„In allen Fällen ist der Titel des Eigenthumsrechtes zu erheben und im Protokolle hinsichtlich jedes einzelnen Grundbuchkörpers , und wenn einzelne Theile eines Grundbuchkörpers unter verschiedenen Titeln erworben worden sind, hinsichtlich jedes dieser Theile ersichtlich zu machen.“
Zusammenfassung:
Das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde Virgen wurde in vier Verfahrensschritten verändert:
Mit den Anerkennungsurkunden aus 1921 wurden erhebliche Teile in das Privateigentum von Nutzungsberechtigten abgeschrieben. Der Umfang kann in dieser Studie nicht festgestellt werden.
Mit dem Bescheid aus 1970 wurden weitere Teile in das Privateigentum von Nutzungsberechtigten abgeschrieben.
Es folgte für den verbliebene Gutsbestand ein Regulierungsverfahren, im Zuge dessen das Eigentum an die Agrargemeinschaft Virgen-Wald übertragen wurde.
Abschließend ist dann festgestellt worden, dass keine Gemeindegutsagrargemeinschaft vorliegt.
Das Gemeindegut im Eigentum der Gemeindeteile der Gemeinde Virgen, siehe die oben angeführten Fraktionen, ist in gesonderten Verfahren an Agrargemeinschaften übertragen worden.
Mit Bescheid der Agrarbehörde Villach aus 1943 wurden Teile des Gemeindegutes der Fraktion Göriach in das Privateigentum von Nutzungsberechtigten abgeschrieben.
Nur die Agrargemeinschaft Obermauern wurde als Gemeindegutsagrargemeinschaft, hervorgegengen aus dem Gemeindegut der Fraktion Obermauern, festgestellt.