Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 83103-20 a Stand 1913 nichtverfachter Kaufvertrag 1873-03-25, Serv. Ablösungsurk. 1904-08-26, fol. 2247/1904, Eigentumsrecht
In Brandenberg wurde kein Gemeindegut reguliert und kein Gemeinde-Eigentum an eine Agrargemeinschaft übertragen.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 83103-20
Einlagezahlen 83103-20
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 83103-26a , 83103-29a , 83103-30a , 83103-32a , 83103-34a , 83103-35a , 83103-37a , 83103-38a , 83103-40a , 83103-42a , 83103-52a , 83103-64a , 83103-68a , 83103-69a , 83103-70a , 83103-71a ,
Eigentumstitel: Überwiegend Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
In Brandenberg wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Einlagezahlen 83103-26a , 83103-29a , 83103-30a , 83103-32a , 83103-34a , 83103-35a , 83103-37a , 83103-38a , 83103-40a , 83103-42a , 83103-52a , 83103-64a , 83103-68a , 83103-69a , 83103-70a , 83103-71a ,
Eigentumstitel: Überwiegend Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
In Brandenberg wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum, das erst nach der Grundbuchanlegung begründet wurde:
Einlagezahl 83103-269a bzw. 83103-269 wurde aus 83103-19 der Bundesforste übertragen. In der Excel-Statistik ist diese Einlagezahl in der Rubrik Eigentum alt unter Gemeinde angeführt, da für Übertragungen aus den Bundesforsten bzw. Aerar keine eigene Unterrubrik vorgesehen ist.
Regulierungsplan Tbz. 224/1975
Regulierungsplan Tbz. 224/1975