Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 81308-100a , 81308-101a : Auf Grund des Vergleichsprotokolles der kk Waldservitutenausgleichungskommission vom 19. Juli 1848 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Polling einverleibt.
In Polling wurde kein Gemeindegut reguliert und kein Gemeinde-Eigentum an eine Agrargemeinschaft übertragen.
Einlagezahl 81308-100a , 81308-101a : Auf Grund des Vergleichsprotokolles der kk Waldservitutenausgleichungskommission vom 19. Juli 1848 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Polling einverleibt.
In Polling wurde kein Gemeindegut reguliert und kein Gemeinde-Eigentum an eine Agrargemeinschaft übertragen.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 81308-100 , 81308-101 ,
Einlagezahlen 81308-100 , 81308-101 ,
Teilwald:
Die Einlagezahlen 81308-100 , 81308-101 sind Teilwälder gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.
Es ist erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen könnten.
Es ist erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen könnten.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Es wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum erhoben.