Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften. Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl
87001-45a, Gemeinde Achental
Eigentumstitel:
Ersitzung, Kaufverträge, Servitutenablösungsvergleich
In Achenkirch wurde kein Gemeindegut reguliert und kein Gemeinde-Eigentum an eine Agrargemeinschaft übertragen.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 87001-45
Einlagezahl 87001-45
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 87001-35a, 87001-37a, 87001-40a, 87001-53a, 87001-54a, 87001-66a, 87001-69a, 87001-77a, 87001-80a, 87001-81a, 87001-101a, 87001-409a, 87001-894, 87001-6a, 87001-36a, 87001-39a, 87001-48a, 87001-49a, 87001-50a, 87001-52a, 87001-57a, 87001-58a, 87001-59a, 87001-61a, 87001-70a, 87001-62a, 87001-71a, 87001-74a, 87001-75a, 87001-76a, 87001-78a, 87001-79a, 87001-82a, 87001-89a, 87001-103a, 87001-113a, 87001-117a, 87001-118a,
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahlen 87001-104a, 87001-102a
Eigentumstitel: In 30 Fällen „Auf Grund der bei den berechtigten Höfen aufgeführten Erwerbstitel wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer a) des … hofes zu … b) des …hofes zu … etc. einverleibt“.
Einlagezahlen 87001-35a, 87001-37a, 87001-40a, 87001-53a, 87001-54a, 87001-66a, 87001-69a, 87001-77a, 87001-80a, 87001-81a, 87001-101a, 87001-409a, 87001-894, 87001-6a, 87001-36a, 87001-39a, 87001-48a, 87001-49a, 87001-50a, 87001-52a, 87001-57a, 87001-58a, 87001-59a, 87001-61a, 87001-70a, 87001-62a, 87001-71a, 87001-74a, 87001-75a, 87001-76a, 87001-78a, 87001-79a, 87001-82a, 87001-89a, 87001-103a, 87001-113a, 87001-117a, 87001-118a,
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahlen 87001-104a, 87001-102a
Eigentumstitel: In 30 Fällen „Auf Grund der bei den berechtigten Höfen aufgeführten Erwerbstitel wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer a) des … hofes zu … b) des …hofes zu … etc. einverleibt“.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In Achenkirch wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs.4, reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 87001-35, 87001-37, 87001-40 , 87001-51 , 87001-53, 87001-54, 87001-66, 87001-69 , 87001-77, 87001-80 , 87001-81, 87001-101, 87001-409, 87001-894 ,
Es wurden auch Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs.6, reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahl 87001-104
Einlagezahlen 87001-35, 87001-37, 87001-40 , 87001-51 , 87001-53, 87001-54, 87001-66, 87001-69 , 87001-77, 87001-80 , 87001-81, 87001-101, 87001-409, 87001-894 ,
Es wurden auch Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs.6, reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahl 87001-104
Allgemeines:
Die Formulierung der Eigentumstitel: „Auf Grund der bei den berechtigten Höfen aufgeführten Erwerbstitel wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer a) des … hofes zu … b) des …hofes zu … etc. einverleibt“ entspricht formal den Kriterien des § 34 Abs. 4 der Grundbuchanlegungsverordnung. Jedoch die inhaltliche Ausführung mit der genauen Angabe des Eigentumstitels – Verträge, Urkunden etc. mit Bezeichnung und Datum – entspricht nicht den Bestimmungen der § 51 (3) und § 33 Abs. 5:
„In allen Fällen ist der Titel des Eigenthumsrechtes zu erheben und im Protokolle hinsichtlich jedes einzelnen Grundbuchkörpers , und wenn einzelne Theile eines Grundbuchkörpers unter verschiedenen Titeln erworben worden sind, hinsichtlich jedes dieser Theile ersichtlich zu machen.“
Beispiel: 87001-79a
„In allen Fällen ist der Titel des Eigenthumsrechtes zu erheben und im Protokolle hinsichtlich jedes einzelnen Grundbuchkörpers , und wenn einzelne Theile eines Grundbuchkörpers unter verschiedenen Titeln erworben worden sind, hinsichtlich jedes dieser Theile ersichtlich zu machen.“
Beispiel: 87001-79a