Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 84013-185a: ist aus 84007-385a KG Landeck abgeschrieben.
Einlagezahl 84012-107a: „… auf Grund des Vergleichsprotokolls der Waldservitutenausgleichungskommission vom … das Eigentumsrecht für die politische Gemeinde Stanz einverleibt.“
Einlagezahl 84013-185a: ist aus 84007-385a KG Landeck abgeschrieben.
Einlagezahl 84012-107a: „… auf Grund des Vergleichsprotokolls der Waldservitutenausgleichungskommission vom … das Eigentumsrecht für die politische Gemeinde Stanz einverleibt.“
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahl 84013-185 , Agrargemeinschaft Stanz (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier: Gemeinde Stanz mit 13,5 Anteilen
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahl 84013-185 , Agrargemeinschaft Stanz (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier: Gemeinde Stanz mit 13,5 Anteilen
Geteiltes Gemeindegut
Gemeindegut, das nach Einzel- oder Hauptteilung zwischen Gemeinde bzw. Gemeindeteil und den darauf Nutzungsberechtigten im Eigentum der Gemeinde verblieben ist.
Einlagezahlen 84013-185 , 84007-1197 , 84012-107 , Hauptteilungsplan Landeck-Stanz
GB Landeck Tbz 1393/1967
Einlagezahlen 84013-185 , 84007-1197 , 84012-107 , Hauptteilungsplan Landeck-Stanz
GB Landeck Tbz 1393/1967
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 84013-92a,
Eigentumstitel: Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Einlagezahlen 84013-92a,
Eigentumstitel: Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.