Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 83014-21a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles der Wald-Servituten-Ausgleich-Kommission vom 23. September 1849 verf. Am 9. Juli 1853 Fol. 423 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Scheffau einverleibt.
In Scheffau wurde kein Gemeindegut reguliert und kein Gemeinde-Eigentum an eine Agrargemeinschaft übertragen.
Einlagezahl 83014-21a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles der Wald-Servituten-Ausgleich-Kommission vom 23. September 1849 verf. Am 9. Juli 1853 Fol. 423 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Scheffau einverleibt.
In Scheffau wurde kein Gemeindegut reguliert und kein Gemeinde-Eigentum an eine Agrargemeinschaft übertragen.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 83014-21
Einlagezahl 83014-21
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 83014-29a , 83014-31a , 83014-28a , 83014-34 , 83014-39a , 83014-47a ,
Eigentumstitel: 4 Eigentumstitel lauten auf Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Einlagezahlen 83014-29a , 83014-31a , 83014-28a , 83014-34 , 83014-39a , 83014-47a ,
Eigentumstitel: 4 Eigentumstitel lauten auf Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.