Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 81128-47a , 81128-48a , 81128-54a : Auf Grund des Vergleichsprotokolles vom 25. Juni 1848 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Schönberg einverleibt.
Einlagezahl 81128-50a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Schönberg einverleibt.
Einlagezahl 81128-51a : Auf Grund des Kaufvertrages vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Schönberg einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1950
Einlagezahlen 81128-47a , 81128-48a , 81128-54a : Auf Grund des Vergleichsprotokolles vom 25. Juni 1848 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Schönberg einverleibt.
Einlagezahl 81128-50a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Schönberg einverleibt.
Einlagezahl 81128-51a : Auf Grund des Kaufvertrages vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Schönberg einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1950
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen mit Regulierungsbescheiden der Agrarbehörde:
5 Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 81128-47 , 81128-48 , 81128-50 , 81128-51 , 81128-54 , Agrargemeinschaft Schönberg, 7495/2011 Bescheide 2010-09-22 und 2011-06-15 Gemeindegutsagrargemeinschaft
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier: Gemeinde Schönberg zu 70.5 Anteilsrechten
Diese Gemeinde hat Gemeindegut auch durch Kaufvertrag erworben und dieses wurde durch Regulierungsbescheid entschädigungslos in das Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen.
Einlagezahl 81128-51a bzw. 81128-51
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 81128-47 , 81128-48 , 81128-50 , 81128-51 , 81128-54 , Agrargemeinschaft Schönberg, 7495/2011 Bescheide 2010-09-22 und 2011-06-15 Gemeindegutsagrargemeinschaft
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier: Gemeinde Schönberg zu 70.5 Anteilsrechten
Diese Gemeinde hat Gemeindegut auch durch Kaufvertrag erworben und dieses wurde durch Regulierungsbescheid entschädigungslos in das Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen.
Einlagezahl 81128-51a bzw. 81128-51
Teilwald:
Die Einlagezahl 81128-54 ist Teilwald gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.
Diese Grundbuchkörper wurden im Jahre 1958 reguliert. Es ist jedoch erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können. Der Regulierung fehlte daher diesbezüglich die Rechtsgrundlage.
Diese Grundbuchkörper wurden im Jahre 1958 reguliert. Es ist jedoch erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können. Der Regulierung fehlte daher diesbezüglich die Rechtsgrundlage.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Es wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum erhoben.