Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85205-97a: Auf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Innervillgraten einverleibt.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
In dieser Gemeinde wurde kein Gemeindegut reguliert und kein Gemeinde-Eigentum an eine Agrargemeinschaft übertragen.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 31 10 1909, Genehmigung Landesausschuss vom 14 02 1910, wurden die aufgeführten Parzellen abgeschrieben.
Anerkennungsurkunde Innervillgraten
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an einzelne bäuerliche Stammsitzliegenschaften und Miteigentumsgemeinschaften, sondern auch an bäuerliches Gemeinschaftseigentum (Nachbarschaften, Interessentschaft, Genossenschaft):
Alfen-Nachbarschaft (Agrarische Gemeinschaft) in Innervillgraten 85205-98a
Eggeberg-Nachbarschaft (Agrarische Gemeinschaft) in Innervillgraten 85205-100a
Kalkstein-Nachbarschaft (Agrarische Gemeinschaft) in Innervillgraten 85205-102a
Wiesenwald-Interessentschaft (Agrarische Gemeinschaft) in Innervillgraten 85205-179a
Einate-Nachbarschaft (Agrarische Gemeinschaft) in Innervillgraten 85205-113a
Nachbarschaft Lahner (Agrarische Gemeinschaft) in Innervillgraten 85205-206a
Kamelisenwaldgenossenschaft 85205-136a
Miteigentumsgemeinschaften mit den Einlagezahlen
85205-110a , 85205-123a , 85205-124a , 85205-122a , 85205-125a , 85205-128a , 85205-129a , 85205-134a , 85205-135a , 85205-138a , 85205-141a , 85205-143a , 85205-145a , 85205-146a , 85205-149a , 85205-156a , 85205-166a , 85205-168a , 85205-169a , 85205-172a , 85205-176a , 85205-185a , 85205-186a , 85205-187a , 85205-197a , 85205-212a , 85205-136a ,
Auf Grund der Anerkennungsurkunde wurden über 700 Parzellen an 160 Eigentümer oder Miteigentumsgemeinschaften übertragen.
Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nur teilweise in den vorliegenden Tabellen enthalten. Die Gesamtfläche des übertragenen Eigentums ist anhand der hier vorhandenen Unterlagen nicht genau quantifizierbar, es handelt sich jedoch sicher um über 35 km² bzw. 3 500 ha.
Der notwendige Beschluss im Gemeindeausschuss erfolgte bereits 1909, die Genehmigung des Landesausschusses Anfang 1910, also jeweils vor in Kraft treten der TGO Novelle 1910.
Mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 31 10 1909, Genehmigung Landesausschuss vom 14 02 1910, wurden die aufgeführten Parzellen abgeschrieben.
Anerkennungsurkunde Innervillgraten
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an einzelne bäuerliche Stammsitzliegenschaften und Miteigentumsgemeinschaften, sondern auch an bäuerliches Gemeinschaftseigentum (Nachbarschaften, Interessentschaft, Genossenschaft):
Alfen-Nachbarschaft (Agrarische Gemeinschaft) in Innervillgraten 85205-98a
Eggeberg-Nachbarschaft (Agrarische Gemeinschaft) in Innervillgraten 85205-100a
Kalkstein-Nachbarschaft (Agrarische Gemeinschaft) in Innervillgraten 85205-102a
Wiesenwald-Interessentschaft (Agrarische Gemeinschaft) in Innervillgraten 85205-179a
Einate-Nachbarschaft (Agrarische Gemeinschaft) in Innervillgraten 85205-113a
Nachbarschaft Lahner (Agrarische Gemeinschaft) in Innervillgraten 85205-206a
Kamelisenwaldgenossenschaft 85205-136a
Miteigentumsgemeinschaften mit den Einlagezahlen
85205-110a , 85205-123a , 85205-124a , 85205-122a , 85205-125a , 85205-128a , 85205-129a , 85205-134a , 85205-135a , 85205-138a , 85205-141a , 85205-143a , 85205-145a , 85205-146a , 85205-149a , 85205-156a , 85205-166a , 85205-168a , 85205-169a , 85205-172a , 85205-176a , 85205-185a , 85205-186a , 85205-187a , 85205-197a , 85205-212a , 85205-136a ,
Auf Grund der Anerkennungsurkunde wurden über 700 Parzellen an 160 Eigentümer oder Miteigentumsgemeinschaften übertragen.
Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nur teilweise in den vorliegenden Tabellen enthalten. Die Gesamtfläche des übertragenen Eigentums ist anhand der hier vorhandenen Unterlagen nicht genau quantifizierbar, es handelt sich jedoch sicher um über 35 km² bzw. 3 500 ha.
Der notwendige Beschluss im Gemeindeausschuss erfolgte bereits 1909, die Genehmigung des Landesausschusses Anfang 1910, also jeweils vor in Kraft treten der TGO Novelle 1910.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 85205-97
Einlagezahlen 85205-97
Teilwald:
Die Einlagezahl 85205-97 ist Teilwald gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.
Es ist erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können.
Es ist erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 85205-151a , 85205-107a , 85205-108a , 85205-111a , 85205-112a , 85205-119a , 85205-120a , 85205-131a , 85205-139a , 85205-148a , 85205-150a , 85205-153a , 85205-154a , 85205-157a , 85205-160a , 85205-161a , 85205-162a , 85205-163a , 85205-164a , 85205-167a , 85205-170a , 85205-175a , 85205-177a , 85205-180a , 85205-188a , 85205-189a , 85205-207a , 85205-209a , 85205-231a , 85205-232a , 85205-362a ,
Einlagezahlen 85205-151a , 85205-107a , 85205-108a , 85205-111a , 85205-112a , 85205-119a , 85205-120a , 85205-131a , 85205-139a , 85205-148a , 85205-150a , 85205-153a , 85205-154a , 85205-157a , 85205-160a , 85205-161a , 85205-162a , 85205-163a , 85205-164a , 85205-167a , 85205-170a , 85205-175a , 85205-177a , 85205-180a , 85205-188a , 85205-189a , 85205-207a , 85205-209a , 85205-231a , 85205-232a , 85205-362a ,
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahlen 85205-98a, 85205-100a, 85205-101a , 85205-102a , 85205-104a , 85205-105a , 85205-113a , 85205-116a , 85205-121a , 85205-165a , 85205-206a , 85205-179a
Eigentumstitel: Vorwiegend Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Einlagezahlen 85205-98a, 85205-100a, 85205-101a , 85205-102a , 85205-104a , 85205-105a , 85205-113a , 85205-116a , 85205-121a , 85205-165a , 85205-206a , 85205-179a
Eigentumstitel: Vorwiegend Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In Innervillgraten wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs.4, reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 85205-151,
In Innervillgraten wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs.6, reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 85205-98 , 85205-100 , 85205-101 , 85205-102 , 85205-104 , 85205-105 , 85205-113 , 85205-116 , 85205-121 , 85205-165 , 85205-206 ,
Einlagezahlen 85205-151,
In Innervillgraten wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs.6, reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 85205-98 , 85205-100 , 85205-101 , 85205-102 , 85205-104 , 85205-105 , 85205-113 , 85205-116 , 85205-121 , 85205-165 , 85205-206 ,
Allgemeines:
Der Beschluss zur obgenannten Anerkennungsurkunde fällt in die Zeit der Grundbuchanlegung in der Gemeinde Innervillgraten. Die Urkunde ist daher noch im Verfachbuch verfacht.
Aus dem Beschluss folgt, dass die Eigentumsfeststellung im Grundbuchanlegungsverfahren bereits durch den Gemeindeausschuss unter Mitwirkung eines Kollisionskurators vorweggenommen wurde. Die Vorgangsweise war offensichtlich mit der Anlegungs-Kommission abgestimmt.
Durch diese Aufteilung der Teilwälder gemäß Gesetz LGBl. 65 von 1910 war die Grundbuchanlegungs-Kommission in der Lage, die Eigentumsfeststellung nach § 33 der Vollzugsvorschrift auf der Basis der Anerkennungsurkunde vorzunehmen. Die Kommission wäre sonst bei korrekter Anwendung der Vollzugsvorschrift verpflichtet gewesen, die Teilwälder gemäß § 37 der Gemeinde zuzuschreiben.
Womit der zentrale Ansatz der Novelle LGBl. 65 als politischer Gegenentwurf zur rechtstaatlichen Abwicklung der Grundbuchanlegung gemäß den gesetzlichen Vorgaben klar dargestellt ist. Es wurde ein Instrument geschaffen, die zwingenden Vorgaben der Vollzugsvorschrift der Grundbuchanlegung und die vorliegenden Waldzuweisungsurkunden durch die Schaffung neuer Eigentumsurkunden im Sinne der politischen Verantwortungsträger und Nutznießer in den Gemeindeausschüssen quasi rechtmäßig zu umgehen.
Die Beschlüsse sind exemplarisch für die gesamte Grundbuchanlegung in Tirol.
Der Gemeindeausschuss hat sich bei der Anerkennung und Zuweisung des Eigentums genau an die Vorgaben der Vollzugsvorschrift der Grundbuchanlegung gehalten. Es wurde einerseits bäuerliches Einzeleigentum, quotiertes bäuerliches Miteigentum nach § 34 Abs. 4 und bäuerliches Gemeinschaftseigentum nach § 34 Abs. 6 Vollzugsvorschrift, wie die oben angeführten Nachbarschaften, die Interessentschaft und die Genossenschaft, beschlossen. Die Begriffe Nachbarschaft, Genossenschaft oder Interessentschaft waren nicht entscheidend, sondern die Einhaltung der Bestimmungen des § 34 Abs. 6, nämlich die bestimmte Anführung der berechtigten Stammsitzliegenschaften.
Jede später aus vordergründigen Motiven versuchte Begriffsverwirrung zu Nachbarschaft, Interessentschaft, Genossenschaft o.ä. ist daher, ungeachtet der Rechtsgrundlagen laut Vollzugsvorschrift zur Grundbuchsanlegung, schon durch die tatsächliche Ausführung der direkt Mitbeteiligten, widerlegt.
Die Normen der Vollzugsvorschrift oder die einheitlich geübte Praxis von Anlegungskommission und Gemeindeausschuss wurden damals nirgends in Frage gestellt. Die Verfügung des Gemeindeausschusses über das Gemeindegut, mit Zustimmung des Landesausschusses, sagt ebenso aus, dass alle direkt Mitbeiteiligten wissen mussten, dass das Gemeindegut ausschließlich Gegenstand des Gemeindeorganisationsrechtes sein konnte.
Entscheidend für die Zuordnung des bäuerlichen Eigentums war keinesfalls irgendein Begriff wie Nachbarschaft, Interessentschaft oder Genossenschaft, sondern ausschließlich die Benennung der berechtigten Stammsitzliegenchaften durch die Grundbuchanlegungskommission und den Gemeindeausschuss. Der offensichtlich koordinierten Eigentumsfeststellung lag das gleiche Rechtsverständnis zu Grunde.
Die Infragestellung der Praxis der Grundbuchanlegungskommissionen erfolgte erstmals in der NS-Zeit durch Haller und wurde nach 1948 von der Tiroler Agrarbürokratie verstärkt.
Den Höhepunkt der Infragestellung bildete die Stellungnahme der Tiroler Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren VfGH 1982:
„Bei der Grundbuchsanlegung wurde einmal die Gemeinde, dann wieder eine Nachbarschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft, die Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen. Es lag allein im Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten, welchen Ausdruck er verwendete.“
Bei genauer Betrachtung der durch Original-Urkunden belegten und damals auch koordinierten Eigentumsfeststellungen durch die Grundbuchanlegungskommission und den Gemeindeausschuss zeigt sich, dass diese „Stellungnahme“ der Tiroler Landesregierung an den VfGH im damaligen Gesetzesprüfungsverfahren (VfSlg. 9336, GZ G 35/81; G36/81; G83/81 u. G84/81) eine reine Erfindung der Agrarbürokratie war, die nicht den Tatsachen entsprochen hatte und damals wie heute keinerlei Deckung in der nachweisbar geübten Praxis der Grundbuchanlegung im gesamten Tirol findet. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus der vergleichenden Überprüfung der Grundbuchsanlegung bei allen Grundbüchern in Nord- u. Osttirol, wenn es damals um das Eigentum am Gemeinde- und Fraktionsgut der Tiroler Gemeinden einerseits oder um bäuerliches (Mit)Eigentum andererseits ging. Das zeigt sich auch hier an Hand der betreffenden Liegenschaften in der Gemeinde Innervillgraten.
Aus dem Beschluss folgt, dass die Eigentumsfeststellung im Grundbuchanlegungsverfahren bereits durch den Gemeindeausschuss unter Mitwirkung eines Kollisionskurators vorweggenommen wurde. Die Vorgangsweise war offensichtlich mit der Anlegungs-Kommission abgestimmt.
Durch diese Aufteilung der Teilwälder gemäß Gesetz LGBl. 65 von 1910 war die Grundbuchanlegungs-Kommission in der Lage, die Eigentumsfeststellung nach § 33 der Vollzugsvorschrift auf der Basis der Anerkennungsurkunde vorzunehmen. Die Kommission wäre sonst bei korrekter Anwendung der Vollzugsvorschrift verpflichtet gewesen, die Teilwälder gemäß § 37 der Gemeinde zuzuschreiben.
Womit der zentrale Ansatz der Novelle LGBl. 65 als politischer Gegenentwurf zur rechtstaatlichen Abwicklung der Grundbuchanlegung gemäß den gesetzlichen Vorgaben klar dargestellt ist. Es wurde ein Instrument geschaffen, die zwingenden Vorgaben der Vollzugsvorschrift der Grundbuchanlegung und die vorliegenden Waldzuweisungsurkunden durch die Schaffung neuer Eigentumsurkunden im Sinne der politischen Verantwortungsträger und Nutznießer in den Gemeindeausschüssen quasi rechtmäßig zu umgehen.
Die Beschlüsse sind exemplarisch für die gesamte Grundbuchanlegung in Tirol.
Der Gemeindeausschuss hat sich bei der Anerkennung und Zuweisung des Eigentums genau an die Vorgaben der Vollzugsvorschrift der Grundbuchanlegung gehalten. Es wurde einerseits bäuerliches Einzeleigentum, quotiertes bäuerliches Miteigentum nach § 34 Abs. 4 und bäuerliches Gemeinschaftseigentum nach § 34 Abs. 6 Vollzugsvorschrift, wie die oben angeführten Nachbarschaften, die Interessentschaft und die Genossenschaft, beschlossen. Die Begriffe Nachbarschaft, Genossenschaft oder Interessentschaft waren nicht entscheidend, sondern die Einhaltung der Bestimmungen des § 34 Abs. 6, nämlich die bestimmte Anführung der berechtigten Stammsitzliegenschaften.
Jede später aus vordergründigen Motiven versuchte Begriffsverwirrung zu Nachbarschaft, Interessentschaft, Genossenschaft o.ä. ist daher, ungeachtet der Rechtsgrundlagen laut Vollzugsvorschrift zur Grundbuchsanlegung, schon durch die tatsächliche Ausführung der direkt Mitbeteiligten, widerlegt.
Die Normen der Vollzugsvorschrift oder die einheitlich geübte Praxis von Anlegungskommission und Gemeindeausschuss wurden damals nirgends in Frage gestellt. Die Verfügung des Gemeindeausschusses über das Gemeindegut, mit Zustimmung des Landesausschusses, sagt ebenso aus, dass alle direkt Mitbeiteiligten wissen mussten, dass das Gemeindegut ausschließlich Gegenstand des Gemeindeorganisationsrechtes sein konnte.
Entscheidend für die Zuordnung des bäuerlichen Eigentums war keinesfalls irgendein Begriff wie Nachbarschaft, Interessentschaft oder Genossenschaft, sondern ausschließlich die Benennung der berechtigten Stammsitzliegenchaften durch die Grundbuchanlegungskommission und den Gemeindeausschuss. Der offensichtlich koordinierten Eigentumsfeststellung lag das gleiche Rechtsverständnis zu Grunde.
Die Infragestellung der Praxis der Grundbuchanlegungskommissionen erfolgte erstmals in der NS-Zeit durch Haller und wurde nach 1948 von der Tiroler Agrarbürokratie verstärkt.
Den Höhepunkt der Infragestellung bildete die Stellungnahme der Tiroler Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren VfGH 1982:
„Bei der Grundbuchsanlegung wurde einmal die Gemeinde, dann wieder eine Nachbarschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft, die Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen. Es lag allein im Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten, welchen Ausdruck er verwendete.“
Bei genauer Betrachtung der durch Original-Urkunden belegten und damals auch koordinierten Eigentumsfeststellungen durch die Grundbuchanlegungskommission und den Gemeindeausschuss zeigt sich, dass diese „Stellungnahme“ der Tiroler Landesregierung an den VfGH im damaligen Gesetzesprüfungsverfahren (VfSlg. 9336, GZ G 35/81; G36/81; G83/81 u. G84/81) eine reine Erfindung der Agrarbürokratie war, die nicht den Tatsachen entsprochen hatte und damals wie heute keinerlei Deckung in der nachweisbar geübten Praxis der Grundbuchanlegung im gesamten Tirol findet. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus der vergleichenden Überprüfung der Grundbuchsanlegung bei allen Grundbüchern in Nord- u. Osttirol, wenn es damals um das Eigentum am Gemeinde- und Fraktionsgut der Tiroler Gemeinden einerseits oder um bäuerliches (Mit)Eigentum andererseits ging. Das zeigt sich auch hier an Hand der betreffenden Liegenschaften in der Gemeinde Innervillgraten.