Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl
86030-62a , Gemeinde Pflach
Eigentumstitel:
Waldzuweisungsprotokoll, Ersitzung
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1961
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen des regulierten Gemeindegutes mit den Gemeinde-Anteilen:
86030-62, Agrargemeinschaft Pflach (Gemeindegutsagrargemeinschaft), Gemeinde Pflach unbezifferter Anteil,
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen des regulierten Gemeindegutes mit den Gemeinde-Anteilen:
86030-62, Agrargemeinschaft Pflach (Gemeindegutsagrargemeinschaft), Gemeinde Pflach unbezifferter Anteil,
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
In Pflach wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum nach § 34 erhoben.
Judikatur:
Nochmalige grundsätzliche und endgültige Klärung von Überling und Jagdpacht als Bestandteil des Substanzrechtes der Gemeinde. Siehe die Randnoten 43 und 59.
VfGH Pflach B 550-12
VfGH Pflach B 550-12