Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 85031-13a : Auf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Oberleibnig einverleibt
Einlagezahl 85031-14a : Auf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Oberleibnig einverleibt
Einlagezahl 85031-16a : Auf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Unterleibnig einverleibt
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten bis 1943.
Hauptteilung St. Johann 1944, Regelung Nachbarschaft Unterleibnig 1944
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 85031-13, 85031-14, Agrargemeinschaft Oberleibnig, b 2532/2015 GEMEINDEGUTSAGRARGEMEINSCHAFT , 85031-16 , Agrargemeinschaft Nachbarschaft Unterleibnig, b 2447/2014 Gemeindegutsagrargemeinschaft
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 85031-13, 85031-14, Agrargemeinschaft Oberleibnig, b 2532/2015 GEMEINDEGUTSAGRARGEMEINSCHAFT , 85031-16 , Agrargemeinschaft Nachbarschaft Unterleibnig, b 2447/2014 Gemeindegutsagrargemeinschaft
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Aus der EZ 25 II KG St. Johann i.W. wurden gemäß Anerkennungsurkunde vom 13. August 1909, Tz 393/1912, die aufgeführten Parzellen abgeschrieben.
Anerkennungsurkunde St. Johann i.W.
Aus der EZ 25 II KG St. Johann i.W. wurden gemäß Anerkennungsurkunde vom 13. August 1909, Tz 393/1912, die aufgeführten Parzellen abgeschrieben.
Anerkennungsurkunde St. Johann i.W.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 85031-24a, 85031-25a, 85031-36a, 85031-39a, 85031-40a,
In St. Johann wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Einlagezahlen 85031-24a, 85031-25a, 85031-36a, 85031-39a, 85031-40a,
In St. Johann wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.