Analyse der Grundbuchanlegung

Die Kritik an der Grundbuchsanlegung hat sich mit der Regulierungswelle ab 1948 quasi proportional entwickelt. Sie ist insgesamt höchst unsachlich und ungerechtfertigt, was sich mit vielen Details belegen lässt. Hier sind nicht Platz und Gelegenheit, fundiert darauf einzugehen. Dies muss einer eigenen ausführlichen Untersuchung vorbehalten bleiben.
Als alleiniger Maßstab für die Beurteilung der Arbeit der Grundbuchanlegungs-Kommissionen hat jedenfalls die Qualität der Ausführung der Grundbuchanlegungsverordnung und der zugrunde liegenden Gesetze herangezogen zu werden.

Vorweg kann gesagt werden, dass die Grundbuchanlegungs-Kommissionen im Hinblick auf die vorhandenen Rechtsgrundlagen sehr exakt gearbeitet haben. Die Fehlerquote ist marginal.

Der Einfluss der Tiroler Landesregierung und Landesverwaltung:

Ein besonders schwerwiegendes Beispiel sei jedoch angeführt und kurz beleuchtet. Im Verfahren zum VfGH-Erkenntnis 1982 wurde die Tiroler Landesregierung zu einer Stellungnahme aufgefordert.
Landesregierung:

„Bei der Grundbuchsanlegung wurde einmal die Gemeinde, dann wieder eine Nachbarschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft, die Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen. Es lag allein im Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten, welchen Ausdruck er verwendete.“

Dazu der VfGH:

„Die der Äußerung der Tir. Landesregierung zugrundeliegende Ansicht, …, findet in der tatsächlichen Entwicklung des Gemeinderechts keine Stütze.“
Und bereits zuvor 1954 der VwGH: „… die Eingrenzung des Rechts am Gemeindegut auf den Kreis der Nutzungsberechtigten als den Versuch einer juristischen Konstruktion bezeichnet, die im Gesetz keinerlei Deckung finde.“

In der Stellungnahme der Tiroler Landesregierung stecken vier Aussagen, die weder durch die Gesetzes- und Verordnungslage, noch durch die tatsächlich erhobene Faktenlage nachvollziehbar oder verifizierbar sind.

Es wird eine ungenügende Gesetzeslage dadurch insinuiert, dass planlos einmal dieser und einmal jener Ausdruck eingetragen wurde.
Tatsache ist, dass weder im Grundbuchanlegungsgesetz noch in der Vollzugsvorschrift für eine Namensgebung Kriterien und Definitionen vorliegen.
Die Annahme, die Ministerien für Ackerbau, Finanzen und Justiz hätten nach 25-jähriger Grundbuchanlegungsverfahrung ausgerechnet für die gefürstete Grafschaft Tirol eine mangelhafte Vollzugsvorschrift erlassen, ist durch nichts gerechtfertigt.

Weiters wird vermutet, ein zuständiger Grundbuchsbeamter hätte völlig unkontrolliert agieren können.
Dies ist nicht der Fall. Tatsächlich war jede einzelne Eigentums-Entscheidung bei der Grundbuchanlegung eine Kommissionsentscheidung, die Vollzugsvorschrift und die anhand vieler Beispiele nachweislich geübte Praxis belegen dies.
Grundbuchanlegungs-Kommissionen unter dem Vorsitz eines Richters, bestehend aus Gemeinde- und Fraktionsvertretern, von der Gemeinde nominierten ortskundigen Zeugen und, wo vorhanden, einem bäuerlichen Standesvertreter (heute Landwirtschaftskammer), haben entschieden und die Anlegungsakte auch unterschrieben.
Die Tätigkeit der Kommissionen ist durch Abschnitt B, Vorarbeiten, §§ 11 bis 19, durch Abschnitt C, Erhebungen, §§ 20 bis 64, und den daraus resultierenden personellen Notwendigkeiten klar beschrieben.
>>Grundbuchanlegungsverordnung>>

Die Behauptung des Gutdünkens impliziert auch die Annahme, der nicht entscheidungsbefugte einzelne Grundbuchbeamte hätte mit der Auswahl von beliebigen Bezeichnungen eine Vorschrift vollzogen, die nachweislich nicht existiert. Dies wäre in der k.k. Verwaltung jedenfalls Amtsmissbrauch gewesen.
Die Bezeichnungen waren jedoch der Vollzugsvorschrift entsprechend nicht das Entscheidungskriterium für die Zuordnung des Eigentums. Sie waren durch die faktische Bestandsaufnahme der einzelnen Grundbuchskörper vorgegeben und wurden außerdem in Übereinstimmung mit den betroffenen Eigentümern niedergeschrieben. Willkür war auch dadurch unterbunden, dass alle Kommissionsentscheidungen der Landeskommission beim OLG vorgelegt werden mussten.
Die Behauptung, der jeweilige Ausdruck sei für die Eigentumsentscheidung maßgebend gewesen, ist durch die Gesetzeslage und die Anlegungsverordnung in keiner Weise gedeckt.
Die faktische Durchführung beweist das Gegenteil.

Erstens war in der Vollzugsvorschrift die exakte Norm vorgegeben, wie „Classenvermögen“, bäuerliches Gemeinschaftseigentum, zu erfassen sei, nämlich durch die unbedingte Eintragung der berechtigten Höfe. Eine muss-Bestimmung!
Und zweitens belegt die Ausführung die tatsächliche Arbeit der Kommissionen:
4689 Einlagezahlen liegen dieser Bestandsstudie zugrunde. In 2451 Fällen wurde bäuerliches Miteigentum und in 232 Fällen bäuerliches Gemeinschaftseigentum unter dem Namen einer juristischen Person eingetragen. Unter 1209 Einlagezahlen wurde Gemeindegut im Eigentum einer Gemeinde und unter 434 Einlagezahlen Gemeindegut im Eigentum eines „Gemeindetheiles“ eingetragen. In 57% aller Fälle wurde „Classenvermögen“, bäuerliches Gemeinschaftseigentum, exakt nach der Vollzugsvorschrift erfasst.
Die Annahme, in 9% der Fälle, beim Eigentum der „Gemeindetheile“, wäre die Vollzugsvorschrift aus Gutdünken nicht angewendet worden, ist nicht nachvollziehbar.
Die Eintragung von 34% der Fälle auf Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde bietet nicht einmal einen Interpretationsspielraum für „Ausdrücke“.

Das Fehlen dieses Interpretationsspielraumes gilt auch für die Tatsache, dass 573 Einlagezahlen mit 74% der betroffenen Flächen von Gemeinden einer Regulierung zugunsten einer Agrargemeinschaft unterzogen wurden, hingegen nur 337 Einlagezahlen mit rund 26% der regulierten Flächen aus Gemeindegut von „Gemeindetheilen“.

Nicht selten wurden darüber hinaus sogar gekaufte Flächen reguliert. Dies kann nichts mit denkmöglicher fehlerhafter Bezeichnungsinterpretation zu tun haben, denn die Kaufverträge lagen ja den Kommissionen vor.

Die Grundbuchanlegungs-Verordnung, die Vollzugsvorschrift, wurde aus der Sicht der vorliegenden Zahlen und Dokumente penibelst eingehalten und repräsentiert ein hervorragendes Kapitel der Verwaltung der österreichischen Monarchie bei der Umsetzung eines Großprojektes.

Argumente der Agrardiskussion

Fraktion ein Gemeindeteil oder eine bäuerliche Einrichtung?
Die Bezeichnungs- oder Begriffsdiskussion findet in der Grundbuch-Anlegungsverordnung von 1898 (GBAV 1898) keinerlei Stütze. Es gibt in der gesamten Verordnung, die von den drei k.k. Ministerien für Justiz, Finanzen und Ackerbau herausgegeben wurde, keinerlei Norm für die Bezeichnung von Gemeindegut[5]. Weder bei der Ermittlung der Eigentumsrechte nach § 33, noch in Bezug auf die Eintragungsvorschriften im neu geschaffenen Grundbuch.
Sehr wohl aber gab es zwei verbindliche Normen für die Eintragung des „Classenvermögens“, des bäuerlichen Miteigentums bzw. Gemeinschaftseigentums im Grundbuch.

Fehlende Normen konnten logischerweise weder richtig noch falsch angewendet werden. Die Diskussion darüber ist daher müßig.

Es ist nur eine vorgeschobene Diskussion in zwei Teilen. Da von den 2 173 km² Gemeindegut, das den Gemeinden rechtswidrig entzogen wurde, bei 1 209 erhobenen Einlagezahlen und ca. 63% der Fälle, das Eigentum auf den Namen von Gemeinden im Grundbuch eingetragen war, stellte man den Gemeindebegriff in Frage. Bei 434 Einheiten, ca. 37%, lautete das Eigentum auf den Namen eines Gemeindeteiles, meistens Fraktion, daher gab es die Diskussion über die Gemeindeteile als bäuerliche Einrichtung.
Beides ist irrelevant, weder das eine noch das andere war ein Entscheidungskriterium bei der Eigentumsfeststellung.
Die Eigentumsfeststellung in den Grundbuch-Anlegungs-Kommissionen orientierte sich einerseits an den vorliegenden Dokumenten, Verfachbüchern, Steuerkataster[6] , etc., und andrerseits an den Eigentümern, die von der Anlegungs-Kommission nach dem „publicianischen Grundsatz“ § 33 Abs. 2 gehört und deren Ansprüche bezeugt wurden. Für beide Formen der Eigentumsfeststellung war natürlich die geltende Rechtslage verbindlich.

Kurz: die Anlegungs-Kommissionen haben nach § 33 die Eigentumsrechte festgestellt und in Übereinstimmung mit dem Eigentümer eine entsprechende Bezeichnung für die Grundbuchseintragung festgelegt. Die Bezeichnung war, mangels Rechtsgrundlage, nie das Entscheidungskriterium.
Die Bezeichnung war demgemäß auch nie bezüglich der erfolgten Eintragung im Grundbuch das Unterscheidungskriterium zwischen Gemeindegut und Klassenvermögen, dem bäuerlichem Miteigentum oder Gemeinschaftseigentum.
Für die Eintragung des „Classenvermögens“ in der Form von bäuerlichem Miteigentum bzw. Gemeinschaftseigentum im Grundbuch gab es aber in der Anlegungsverordnung zwei verbindliche und entscheidende Normen nach § 34 Abs. 4 und 6.
  • Das einzige Kriterium zur Unterscheidung zwischen Gemeindegut und bäuerlichem Miteigentum im Grundbuch war die Anführung der Eigentümer mit einer festzustellenden Anteilsquote gemäß § 34 Abs. 4 der Vollzugsvorschrift. Dies ist in mindestens 2451 Fällen exakt ausgeführt worden. Mit Sicherheit sind erheblich mehr Fälle vorhanden.
  • Das einzige Kriterium zur Unterscheidung zwischen Gemeindegut und bäuerlichem Gemeinschaftseigentum im Grundbuch war die „bestimmte Anführung der geschlossenen Höfe“ mit der EZ gemäß § 34 Abs. 6 der Vollzugsvorschrift. Dies ist in 232 Fällen ebenso genau eingetragen worden.
Die Unterscheidungskriterien für das „Classenvermögen“ in der Form des bäuerlichen Miteigentums bzw. bäuerlichen Gemeinschaftseigentums sind im § 34 Abs.4 und Abs. 6 eindeutig und hinreichend definiert.
Es sind zwingende, verbindliche „Muss“-Bestimmungen.

Die Autoren der Anlegungs-Verordnung aus den drei k.k. Ministerien für Justiz, Finanzen und Ackerbau haben, mit jahrzehntelanger Grundbuchanlegungs-Erfahrung[7] ausgestattet, die einfachste Lösung für klare, harte, konkrete Unterscheidungsmerkmale zwischen Gemeindegut einerseits und „Classenvermögen“ andrerseits vorgegeben.

Gemeindetheile konnten im deutschsprachigen Teil Tirols Fraktionen, Ortschaften, Nachbarschaften, Weiler, Rottschaften jeweils unter Beifügung einer näheren Ortsbezeichnung oder recht komplex, z.B. die als „Kuratie Gemeinde Haiming bezeichnete Fraktion der Ortsgemeinde Haiming“, sein. Eine entsprechende Vielfalt von Bezeichnungen gab es natürlich auch in Welschtirol, sei es italienisch oder ladinisch.
Unterscheidungskriterien auf Basis dieser Vielfalt wären natürlich grundsätzlich denkbar, die erwiesenermaßen gute k.k. Verwaltung hat die einfachste und klarste Lösung gewählt.

Als Musterbeispiel für die Irrelevanz der Bezeichnungen als Kriterium bei der Eigentumsfeststellung sei der nachstehende Grundbuchkörper angeführt:
Untertilliach  >>85213-28a>>
„Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für eine Interessentschaft, bestehend aus
A.      der Fraktion Eggen zu der die jeweiligen Eigentümer der folgenden Grundbuchkörper dieses Hauptbuches gehören und zwar … mehrere EZ ohne Quote
B.      der Nachbarschaft Kirchberg bestehend aus den jeweiligen Eigentümern der folgenden Grundbuchkörper dieses Hauptbuches als … mehrere EZ ohne Quote

Also, hier liegt eine Interessentschaft vor, bestehend aus den juristischen Personen Fraktion Eggen und Nachbarschaft Kirchberg, die jeweils „Classenvermögen“, bäuerliche Eigentumsgemeinschaften ohne Quote, repräsentieren.

Das einzige Kriterium zur Unterscheidung zwischen Gemeindegut und Klassenvermögen in der Form des bäuerlichen Gemeinschaftseigentums war die „bestimmte Anführung der geschlossenen Höfe“ mit der EZ gemäß § 34 Abs. 6 der Vollzugsvorschrift. Was hier geschehen ist.

Als weitere Musterbeispiele für die Irrelevanz der Bezeichnungen als Kriterium bei der Eigentumsfeststellung seien die nachstehenden Grundbuchkörper mit gemischtem Eigentum angeführt:
Aktuell noch vorhanden: >>86016-74>>  bzw. >>86016-74a>> als quotiertes Miteigentum
Reguliert:
Leibnitz Alpgenossenschaft >>85014-16a>>
Alpgenossenschaft Virgen Mellitz  >>85108-278a>>
Marienberg-Alps-Interessentschaft  >>80104-128a>>

In jedem Fall wurden entweder Gemeinde oder Gemeindeteil – Fraktion, Ortschaft, Weiler – der jeweiligen Gemeinde einerseits bzw. die berechtigten Höfe mit der zugehörigen Einlagezahl als bäuerliches Eigentum andererseits angeführt.
Genau den Regeln der Anlegungsverordnung entsprechend.
Im Hinblick auf die vorhandenen Rechtsgrundlagen haben die Grundbuchanlegungs-Kommissionen völlig exakt gearbeitet. Bei diesen einfachen Unterscheidungskriterien gibt es nicht den geringsten Grund für einen Zweifel, für die Vermutung eines Irrtums.

Klassenvermögen gab es in Tirol zur Grundbuchsanlegung auf mindestens 2 451 Einlagezahlen von Miteigentumsgemeinschaften (mit Quote) und 232 Einlagezahlen von bäuerlichem Gemeinschaftseigentum (ohne Quote) mit einer Gesamtfläche über 1 671 km² oder 167 100 ha. Die Zahl ist aus Gründen der Erfassbarkeit  nicht vollständig, stellt eine Untergrenze dar und dürfte erheblich höher sein.

Klassenvermögen, bäuerliches Eigentum wurde von den Grundbuchanlegungskommissionen in 2 683 Fällen festgestellt.
Gemeindegut  wurde in 1 643 Fällen konstatiert.
Bei 910 Einlagezahlen des Gemeindegutes wurde reguliert.

Der Anspruch, mit dem Begriff Fraktion sei grundsätzlich bäuerliches Gemeinschaftseigentum verbunden gewesen, ist in der Praxis der Grundbuchanlegungskommissionen schon aus den oben angeführten Beispielen heraus nicht nachvollziehbar.
Die Beispiele Grän  86013-125a aus dem Bezirk Reutte und Tux 87122-211a aus dem Bezirk Schwaz belegen dies auch aus einem anderen Aspekt eindrucksvoll. Abgesehen von den vorliegenden formalen Kriterien, wurde in beiden Gemeinden bei der Grundbuchanlegung in weit über 90% der Gemeindefläche Klassenvermögen, bäuerliches Gemeinschaftseigentum, festgestellt. Es ist nicht verständlich, warum die Grundbuchanlegungskommissionen beim kleinen Rest in Bezug auf das Gemeindegut Fehlentscheidungen getroffen haben könnten. Siehe auch Bezirksmappe Reutte, Gemeinde Grän und Bezirksmappe Schwaz, Gemeinde Tux.

Das einzige Kriterium zur Unterscheidung zwischen Gemeindegut und Klassenvermögen in der Form des bäuerlichen Gemeinschaftseigentums war die „bestimmte Anführung der geschlossenen Höfe“ mit der EZ gemäß § 34 Abs. 6 der Vollzugsvorschrift.

Die Kommissionen haben in allen untersuchten Fällen sehr präzise und nachvollziehbar nach den § 33, 34 der Anlegungsverordnung entschieden.

Man muss auch noch darauf hinweisen, dass die Bezeichnungsdiskussion vor allem dann ein rein vorgeschobenes Argument ist, wenn vor der GB-Anlegung gekauftes Gemeindegut in den 60er Jahren einer Agrargemeinschaft zureguliert wurde. Z.B. Zams >>84015-109a>>  und Trins >>81210-65a>>
Regulierungen waren offenkundig rein tagespolitische Entscheidungen.
 
Die Faulheit der Grundbuchbeamten
In Wikipedia, unbekannte Autorenschaft, wird der Vorwurf der Faulheit ausgesprochen:
„Vor die Alternative gestellt, entweder 70 Mitberechtigte als Miteigentümer einzuverleiben oder stattdessen eine „Ortschaft“, eine „Nachbarschaft“ oder eine „Gemeinde“ im Grundbuch einzuverleiben, erschien Letzteres die attraktivere Variante.“
Das ist eine Unterstellung, die in den verschiedensten wissenschaftlichen und sonstigen Veröffentlichungen, sowie vor allem als  Vorbringung in den meisten höchstgerichtlichen Verfahren wieder zu finden ist.
Die Unterstellung ist anhand des vorliegenden Zahlenmaterials nicht nachvollziehbar.
2683 Einlagezahlen wurden als „Classenvermögen“, also bäuerliches Gemeinschaftseigentum, klassifiziert.
Wesentlich weniger, nur 1209 als Gemeindegut im Eigentum von Gemeinden und 434 als Gemeindegut im Eigentum von „Gemeindetheilen“, sprich Ortschaften, Weiler, Nachbarschaften etc.

Wie auch diese Unterstellung auf Grund der in einer Einlagezahl nebeneinander verwendeten angeblichen Unterscheidungskriterien, siehe oben Untertilliach  >>85213-28a>> , nur eine nicht begründbare Behauptung sein kann. Das alleinige Unterscheidungskriterium war die „bestimmte Anführung der geschlossenen Höfe“ mit der EZ gemäß § 34 Abs. 6 der Vollzugsvorschrift. Diese wurde genau eingehalten. Nicht nur in diesem Fall, sondern in allen 2683 Fällen.

Entscheidungswillkür:
Anhand der historischen Grundbuchdokumente kann man sehr eindrucksvoll die sehr zwiespältigen Entscheidungen der Agrarbehörde und des abgeschafften Landesagrarsenates zur Feststellung von Gemeindegut nachvollziehen:
Z.B. wurden in der Gemeinde Arzl sieben Fraktionen, Eigentümer auf Grund von Vergleichsprotokollen 1848, reguliert und nun als Gemeindegutsagrargemeinschaften festgestellt. Z.B. >>80001-507a>>
Zwei großflächige Eigentumstitel wurden bei der Grundbuchanlegung auf Grund der Forsteigentumspurifikation 1848 der Gemeinde Arzl zugeschrieben:
Die Taschachalpe >>80009-273a>>  sowie >>80009-273>>
und die Schwarzbergalpe >>80009-272a>> sowie >>80009-272>>
Der Taschachalpe wurde vom LAS die Gemeindeguts-Eigenschaft aberkannt, die Schwarzbergalpe wurde überhaupt nie reguliert und blieb im Eigentum der Gemeinde. Das alles bei gleichen Voraussetzungen. Die vermerkten neuen, natürlich bezahlten, Dienstbarkeiten könnten hierbei die entscheidende Rolle gespielt haben.
In diesem Sinne sind auch die Agrargemeinschaften Sonnseite-Sennhof >>80112-711a>> sowie >>80112-711>> und Nederseite-Niederthai  >>80112-987a>>  sowie  >>80112-987>>   zu betrachten.
Die Beispiele lassen sich durch alle Bezirke fortsetzen.
 
Offene Baustellen:
Bei der Grundbuchanlegung wurden 434 Einlagezahlen einem Gemeindeteil zugeordnet. 97 bestehen nach wie vor unter dem Namen eines Eigentümers, der laut Gesetz nicht mehr existiert.
77 Jahre nach Abschaffung der Fraktionen durch die Einführung der deutschen Gemeindeordnung, fast 70 Jahre nach der Übernahme dieser Verwaltungsvereinfachung im österreichischen bzw. Tiroler Gemeinderecht, bestehen noch immer Eintragungen im Grundbuch, die die gesetzlich festgelegte Rechtsnachfolge der Gemeinden nicht berücksichtigen.

[1] Da aus Erfassungsgründen die historischen Flächen nicht erhoben werden konnten, ist bei den Vergleichen alt zu aktuell eine gewisse Unschärfe der Daten gegeben. Dazu kommt noch eine Dunkelziffer die durch Einzelteilungen entstanden ist, die ohne die Akten nicht mehr nachvollziehbar sind.
[2] Tatsächlich sind einige der clamorosen Fälle wie z.B. Axams od. Musau noch immer nicht im Grundbuch erfasst. Diese Zahl wird sich noch erhöhen, wenn etwaige Verfahren endgültig abgeschlossen sein werden.
[3] Unter Gde.regul. wurden auch jene Gemeindeflächen erfasst, wo die nur die Anmerkung zur Einleitung eines Regulierungsverfahrens eingetragen ist.
[4] Die Flächen der Teilwälder wurden über jene Einlagezahlen des Grundbuchs erhoben, die der Übersicht im Buch Tiroler Agrarrecht II von E.W. Lang entnommen wurden.
[5] Nicht nur in der Anlegungs-Verordnung: Das Fractionengesetz vom 14. October 1893, giltig für die gefürstete Grafschaft Tirol, spricht im § 1 von Gemeindetheilen: „Bei Gemeinden, die aus mehreren selbständigen Theilen (Fractionen) bestehen, insbesondere, wenn diese einzelnen Gemeindetheile ein abgesondertes Vermögen besitzen, …“ >>Fractionengesetz 1893>>
Wie ersichtlich, ist auch im Fractionengesetz keine einzige Bezeichnungsnorm festgelegt.
Auch im Gesetz über die Verwaltung des Gemeindeeigenthumes vom 8. Juni 1892, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, wird nur die Verwaltung des Gemeindeeigenthumes, zu dem auch das Eigentum der einzelnen Gemeindetheile zählt, festgelegt. Auch hier gibt es keinerlei Bezeichnungsnorm für einen Gemeindeteil, für eine Fraktion.
>>Verwaltung des Gemeindeeigenthumes vom 8. Juni 1892>>
Rechtswissenschaftlich profund dargelegt ist dieser Hintergrund im Gutachten von Prof. Dr. Siegbert Morscher vom 23 05 1986. >>Gutachten Prof. Morscher 1986>>
[6] Der Steuerkataster wurde auf Grund seiner Vollständigkeit immer als Erhebungsgerüst verstanden, keineswegs als Eigentumsnachweis. Siehe auch Grundbuch-Anlegungs-Verordnung § 37 Abs. 2.
[7] Die gefürstete Grafschaft Tirol war unter den letzten Kronländern, wo das moderne Grundbuch eingeführt wurde.